Tag Kaution

Wohnungsvermieter und Mieter sollten wissen, dass eine Kaution auch nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses

…. grundsätzlich nur eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion hat.

Das hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Urteil vom 20.07.2017 – 67 S 111/17 – entschieden.

Danach kann ein (Wohnraum-)Vermieter eine von dem Wohnungsmieter gestellte „Sicherheit” oder „Kaution” auch nach Beendigung des Mietverhältnisses,

  • vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung,

nur dann rechtmäßig in Anspruch nehmen und verwerten, wenn er Inhaber gesicherter Ansprüche ist,

  • die rechtskräftig festgestellt oder
  • zwischen ihm und dem Mieter unstreitig sind (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13 – dazu, dass während eines laufenden Mietverhältnisses der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten darf und eine davon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist).

Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen streitiger Ansprüche eine Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter,

  • kann der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung verlangen.

AG München entscheidet: Wohnraummieter darf gestellte Kaution nicht abwohnen

Ein Wohnungsmieter, der eine Kaution gestellt hat, darf, wenn das Mietverhältnis gekündigt worden ist,

  • die letzten Mietzahlungen nicht mit der hinterlegten Mietkaution verrechnen,
  • also die Mietzinszahlung nicht vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen und mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 05.04.2016 – 432 C 1707/16 – hingewiesen.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags endet und
  • weil dadurch zu Lasten des Vermieters der Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung ausgehebelt würde,

der Mieter nicht berechtigt ist, eigenmächtig die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution dergestalt „abzuwohnen“ (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.10.2016 – 80/16 –).