Wenn Pferdehalter mit einem Reiter eine sog. Reitbeteiligung abschließen,
- sich also die Nutzung ihres Pferdes mit jemand anderem teilen,
ändert dies nichts an ihrer
so dass sie, weil in einem solchen Fall
- weder ohne weiteres von der Vereinbarung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses,
- noch von einem Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr
ausgegangen werden kann
nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich auch für
- Unfallschäden des Reitbeteiligten beim Umgang mit dem Pferd
haften, welche durch die
- Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr des Pferdes
verursacht werden.
Zwar kann dem Reitbeteiligten, da er
- als sogenannter Tieraufseher
nach § 834 BGB auch verantwortlich für den Schaden sein kann, den das Pferd verursacht, ein
an einen erlittenen Schaden treffen und er muss auch die
- bestehende gesetzliche Vermutung, dass ihn ein für den Schaden ursächlich gewordener Sorgfaltsverstoß trifft,
gegen sich gelten lassen, allerdings kann er sich dadurch entlasten, dass er beweist,
- dass er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder
- dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Deshalb sollten Pferdehalter, wenn die Reitbeteiligung nicht von ihrer Haftpflichtversicherung erfasst ist,
- also Schäden auch im Hinblick auf die Reitbeteiligung nicht von der Versicherung des Pferdehalters gedeckt sind,
einen Haftungsausschluss
- ausdrücklich und
- individuell
mit dem Reitbeteiligten vereinbaren und nicht nur durch eine
in dem Reitbeteiligungsvertrag pauschal
ausschließen,
- soweit sie nicht von der Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt ist.
Denn ein solcher
- pauschaler genereller formelhafter Haftungsausschluss in einem vom Pferdehalter vorformulierten Reitbeteiligungsvertrag
ist, wie das LG Saarbrücken
entschieden hat, wegen
- Verstoßes gegen die Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen
unwirksam.
Nach § 309 Nr. 7 Buchst. a und Buchst. b BGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Klauseln zum Haftungsausschluss
nämlich unwirksam, wenn darin
- ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen,
vorgesehen ist oder wenn sie
- einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen,
enthalten.
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