Tag Haftungsausschluss

Pferdehalter sollten wissen, dass eine Reitbeteiligung per se weder einen Haftungsausschluss untereinander beinhaltet,

…. noch etwas an ihrer alleinigen Haltereigenschaft ändert.

Mit Urteil vom 17.12.2020 – 20 O 2974/19 – hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem eine Reiterin, 

  • die mit der Halterin eines Pferdes eine Reitbeteiligung vereinbart hatte, 

von dem Pferd erheblich verletzt worden war,

  • als dieses, während sie es im Stall striegelte, mit dem linken Hinterfuß schräg nach vorne ausschlug,

entschieden, dass für ihre 

  • durch den Tritt des Pferdes erlittenen 

Verletzungen, die Pferdehalterin aus § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften muss 

  • und sich nicht auf einen (stillschweigenden) Haftungsausschluss berufen kann. 

Danach ist ein Haftungsausschluss eines Pferdehalters, 

  • sofern er in einem Reitbeteiligungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist,

wegen der weitreichenden Konsequenzen,

  • nur im Ausnahmefall 

anzunehmen, wobei, wenn 

  • beispielsweise vorgesehen ist, dass der Reitbeteiligte in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen wird, 

das klar gegen und wenn

  • der Reitbeteiligte eine Unfallversicherung für das Risiko „Reiten“ abschließen soll,

auch dies nicht für einen Haftungsausschluss auf Seiten der Pferdehalterin spricht, nachdem 

  • der Abschluss einer solchen Unfallversicherung auch neben der Halterhaftung durchaus sinnvoll ist.

Übrigens:
Ein Mitverschulden, 

  • das einen Reitbeteiligten, der zum Zeitpunkt des Unfalls Tieraufseher ist, nach § 834 BGB treffen kann, 

lag hier deshalb nicht vor, weil,

  • laut dem von der Kammer gehörten Sachverständigen, 

es sich bei dem Tritt des Pferdes, um eine 

  • plötzliche, nicht zu erwartende 

Reaktion des Tieres gehandelt hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG München I). 

Fazit:
Pferdehaltern, die mit anderen eine Reitbeteiligung abschließen wollen, sollten,

  • wenn die Reitbeteiligung nicht von ihrer Haftpflichtversicherung erfasst ist, 

unbedingt einen ausdrücklichen Haftungsausschluss vereinbaren.

Was, wer gemeinsam mit anderen Nordic Walken betreibt, wissen und beim gemeinsamen Nordic Walken beachten sollte

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 6 U 46/18 – hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden, dass, wenn 

  • bei einer gemeinsam unternommenen Nordic Walking Tour 

ein Teilnehmer mit seinen Walkingstöcken den Sturz eines anderen Teilnehmers dadurch verursacht, 

  • dass er versehentlich gegen einer seiner Walkingstöcke tritt und der Stock infolge dessen zwischen die Beine des anderen gerät, 

er

  • für die Sturzfolgen haftet, 
  • ohne sich auf einen Haftungsausschluss berufen zu können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • es sich beim Nordic Walking um ein schnelles Gehen handelt, bei dem die dazu benutzten Stöcke jeweils hinter dem bewegten Bein gehalten werden,
  • bei Einhaltung dieser Regel der Gehende nicht versehentlich gegen den eigenen Stock treten kann und  
  • wenn der Stock dennoch vor die Beine gerät, 

der Stock von dem Walkenden durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht richtig eingesetzt und dadurch der Sturz des anderen verursacht worden ist.

Dass der Verursacher des Sturzes sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann, 

  • wie er wegen der bewussten Inkaufnahme des Verletzungsrisikos bei der gemeinsamen Ausübung von Sportarten gilt, bei denen die Teilnehmer damit rechnen, dass es zu gegenseitigen Verletzungen kommen kann, 

ist vom Senat damit begründet worden, dass

  • bei der Verabredung zum Nordic Walking die Teilnehmer nicht damit rechnen, beim gemeinsamen Nordic Walken verletzt werden zu können,
  • eine solche Gefahr sich auch nicht aus der zum Nordic Walking gehörenden Benutzung der Stöcke ergebe, da diese nur unterstützend zum Gehen und eng am Körper eingesetzt werden und
  • die Situation beim gemeinsamen Nordic Walking auch eine andere ist, als bei Sportarten, bei denen sich, wie etwa beim Fußball, die Gefahr des Körperkontakts nicht vermeiden lässt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).

Was Käufer und Verkäufer einer (gebrauchten) Immobilie wissen sollten, wenn in dem notariellen Kaufvertrag

…. ein allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart ist.

Auf einen solchen, in einem notariellen Kaufvertrag vereinbarten allgemeinen Haftungsausschluss, kann sich der Verkäufer dann nicht berufen, wenn

  • der Immobilie eine vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fehlt

oder

  • der Käufer beweisen kann, dass der Verkäufer einen vorhandenen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).

Beachtet werden muss hierbei aber,

  • dass eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss, etwa in einem Internetexposé, die in dem notariellen Kaufvertrag keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB führt,

sowie,

  • dass ein arglistiges Verschweigen im Sinne von § 444 BGB eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über den Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB voraussetzt,
    • der Verkäufer Umstände, die für den Kaufentschluss des Käufers erheblich sind, von sich aus nur offenbaren muss, wenn er sie selbst kennt oder sie zumindest für möglich hält und
    • eine Offenbarungspflicht für Sachmängel dann nicht besteht, wenn diese einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind.

Übrigens:
Auch dann, wenn

  • ein Sachmangel nicht vorhanden ist,
  • ein Verkäufer aber vorsätzlich falsche Angaben über Eigenschaften der Kaufsache gemacht hat,

kann er wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo) ebenso auf Schadensersatz haften, wie bei einem vorsätzlichen Verschweigen von Mängeln.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Verkäufer und Käufer eines Wohnhauses

…. falsche Angabe des Baujahres kann den Bestand des Kaufvertrages gefährden.

Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn

  • das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen und
  • das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher – als im notariellen Kaufvertrag angegeben – bezugsfertig fertiggestellt war.

Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 02.03.2017 – 22 U 82/16 – hingewiesen.

Auf einen im notariellen Kaufvertrages vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer in einem solchen Fall nicht berufen, weil, wenn

  • zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und
  • ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart ist,

dies regelmäßig dahin auszulegen ist, dass

  • der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache
    • sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet – § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB – bzw.
    • sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann – § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB – (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.11.2006 –VIII ZR 92/06 – und vom 06.11.2015 – V ZR 78/14 –).