…. noch etwas an ihrer alleinigen Haltereigenschaft ändert.
Mit Urteil vom 17.12.2020 – 20 O 2974/19 – hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem eine Reiterin,
- die mit der Halterin eines Pferdes eine Reitbeteiligung vereinbart hatte,
von dem Pferd erheblich verletzt worden war,
- als dieses, während sie es im Stall striegelte, mit dem linken Hinterfuß schräg nach vorne ausschlug,
entschieden, dass für ihre
- durch den Tritt des Pferdes erlittenen
Verletzungen, die Pferdehalterin aus § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften muss
- und sich nicht auf einen (stillschweigenden) Haftungsausschluss berufen kann.
Danach ist ein Haftungsausschluss eines Pferdehalters,
- sofern er in einem Reitbeteiligungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist,
wegen der weitreichenden Konsequenzen,
anzunehmen, wobei, wenn
- beispielsweise vorgesehen ist, dass der Reitbeteiligte in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen wird,
das klar gegen und wenn
- der Reitbeteiligte eine Unfallversicherung für das Risiko „Reiten“ abschließen soll,
auch dies nicht für einen Haftungsausschluss auf Seiten der Pferdehalterin spricht, nachdem
- der Abschluss einer solchen Unfallversicherung auch neben der Halterhaftung durchaus sinnvoll ist.
Übrigens:
Ein Mitverschulden,
- das einen Reitbeteiligten, der zum Zeitpunkt des Unfalls Tieraufseher ist, nach § 834 BGB treffen kann,
lag hier deshalb nicht vor, weil,
- laut dem von der Kammer gehörten Sachverständigen,
es sich bei dem Tritt des Pferdes, um eine
- plötzliche, nicht zu erwartende
Reaktion des Tieres gehandelt hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).
Fazit:
Pferdehaltern, die mit anderen eine Reitbeteiligung abschließen wollen, sollten,
- wenn die Reitbeteiligung nicht von ihrer Haftpflichtversicherung erfasst ist,
unbedingt einen ausdrücklichen Haftungsausschluss vereinbaren.
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