Tag Ausnahmefall

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auch wegen Äußerungen in einer privaten Chatgruppe eine Kündigung möglich ist und sie

…. sich auf eine Vertraulichkeitserwartung nur im Ausnahmefall berufen können.

Mit Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 – hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in einer 

  • privaten Chatgruppe, 

der er anfänglich mit fünf anderen, 

  • langjährig befreundeten, zwei miteinander verwandten, 

Arbeitnehmern und später einem

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Pferdehalter sollten wissen, dass eine Reitbeteiligung per se weder einen Haftungsausschluss untereinander beinhaltet,

…. noch etwas an ihrer alleinigen Haltereigenschaft ändert.

Mit Urteil vom 17.12.2020 – 20 O 2974/19 – hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem eine Reiterin, 

  • die mit der Halterin eines Pferdes eine Reitbeteiligung vereinbart hatte, 

von dem Pferd erheblich verletzt worden war,

  • als dieses, während sie es im Stall striegelte, mit dem linken Hinterfuß schräg nach vorne ausschlug,

entschieden, dass für ihre 

  • durch den Tritt des Pferdes erlittenen 

Verletzungen, die Pferdehalterin aus § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften muss 

  • und sich nicht auf einen (stillschweigenden) Haftungsausschluss berufen kann. 

Danach ist ein Haftungsausschluss eines Pferdehalters, 

  • sofern er in einem Reitbeteiligungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist,

wegen der weitreichenden Konsequenzen,

  • nur im Ausnahmefall 

anzunehmen, wobei, wenn 

  • beispielsweise vorgesehen ist, dass der Reitbeteiligte in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen wird, 

das klar gegen und wenn

  • der Reitbeteiligte eine Unfallversicherung für das Risiko „Reiten“ abschließen soll,

auch dies nicht für einen Haftungsausschluss auf Seiten der Pferdehalterin spricht, nachdem 

  • der Abschluss einer solchen Unfallversicherung auch neben der Halterhaftung durchaus sinnvoll ist.

Übrigens:
Ein Mitverschulden, 

  • das einen Reitbeteiligten, der zum Zeitpunkt des Unfalls Tieraufseher ist, nach § 834 BGB treffen kann, 

lag hier deshalb nicht vor, weil,

  • laut dem von der Kammer gehörten Sachverständigen, 

es sich bei dem Tritt des Pferdes, um eine 

  • plötzliche, nicht zu erwartende 

Reaktion des Tieres gehandelt hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG München I). 

Fazit:
Pferdehaltern, die mit anderen eine Reitbeteiligung abschließen wollen, sollten,

  • wenn die Reitbeteiligung nicht von ihrer Haftpflichtversicherung erfasst ist, 

unbedingt einen ausdrücklichen Haftungsausschluss vereinbaren.