Arbeitnehmer sollten wissen, dass auch wegen Äußerungen in einer privaten Chatgruppe eine Kündigung möglich ist und sie

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auch wegen Äußerungen in einer privaten Chatgruppe eine Kündigung möglich ist und sie

…. sich auf eine Vertraulichkeitserwartung nur im Ausnahmefall berufen können.

Mit Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 – hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in einer 

  • privaten Chatgruppe, 

der er anfänglich mit fünf anderen, 

  • langjährig befreundeten, zwei miteinander verwandten, 

Arbeitnehmern und später einem

  • hinzugekommenen

ehemaligen Kollegen angehörte, sich, 

  • neben rein privaten Themen, 

wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder, in

  • beleidigender und menschenverachtender 

Weise 

  • u.a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen

geäußert und sein Arbeitgeber,

  • nachdem er hiervon zufällig Kenntnis erhalten hatte,

deswegen das Arbeitsverhältnis mit ihm 

  • fristlos

gekündigt hatte, entschieden, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers nur dann 

  • Erfolg

hat, wenn er sich ausnahmsweise auf eine 

  • berechtigte Vertraulichkeitserwartung 

berufen kann, wozu es einer 

  • besonderen Darlegung 

bedarf, warum er, 

  • angesichts der Größe der Chatgruppe, 
  • ihrer geänderten Zusammensetzung, 
  • der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und 
  • der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums,

berechtigt erwarten konnte, dass der Inhalt seiner beleidigenden Äußerungen von 

  • keinem Gruppenmitglied 

an einen Dritten weitergegeben werden wird.

Eine Vertraulichkeitserwartung ist danach nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den 

  • besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation 

in Anspruch nehmen können, was wiederum abhängig ist von 

  • dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie 
  • der Größe und 
  • der personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. 

Damit der Arbeitnehmer Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung hat, ist die Sache vom Senat an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen worden (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 24.08.2023). 


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