OLG Frankfurt entscheidet: Mietwagenfirma muss Fahrzeugmieter nach Unfall mit nicht verkehrssicherem Mietwagen

OLG Frankfurt entscheidet: Mietwagenfirma muss Fahrzeugmieter nach Unfall mit nicht verkehrssicherem Mietwagen

…. 90.000 € Schmerzensgeld sowie monatliche Schmerzensgeldrente von 160 € zahlen und kann sich bei

  • Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer sog. Kardinalpflicht

nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen. 

Mit Urteil vom 30.12.2021 – 2 U 28/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Mieter mit einem 

  • von dem Betreiber eines gewerblichen Mietwagenunternehmens 

angemieteten PKW, wegen eines bei der Fahrzeugübergabe vorhandenen, 

  • vom Fahrzeugvermieter nicht verschuldeten 

Fahrzeugmangels,

  • der das Funktionieren der Lenkung und der Bremsen nicht gewährleistete,    

verunfallt war und dabei schwerste Verletzungen erlitten, 

  • u.a. auch einen Arm, der nicht mehr replantiert werden konnte, verloren 

hatte, den Betreiber des Mietwagenunternehmens zur Zahlung 

  • eines Schmerzensgeldes von 90.000 € sowie 
  • einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 160,00 €

an den verunfallten Fahrzeugmieter verurteilt.

Den in den Mietbedingungen enthaltenen Haftungsausschluss, nach dem der Fahrzeugvermieter 

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter nur bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen haften sollte, 

erachtete das OLG,

  • wegen unangemessener Benachteiligung des Fahrzeugmieters,

für unwirksam (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Begründet ist das vom OLG damit worden, dass die Haftung eines Fahrzeugvermieters kraft Gesetzes (§ 536 a Abs. 1 BGB) 

  • auch für unverschuldete Mängel der Mietsache, soweit sie bereits bei Vertragsschluss bestanden, 

zwar grundsätzlich 

  • durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

ausgeschlossen werden kann, dies aber, weil 

  • die den typischen Vertragszweck prägenden Pflichten nicht durch einen Haftungsausschluss ausgehöhlt werden dürfen und
  • ein Mieter sich darauf verlassen können muss, dass das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von solchen Mängeln ist, die eine erhebliche Gefahr für ihn begründen können,

nicht gilt, wenn sich der Haftungsausschluss (auch) auf Schäden 

  • im Zusammenhang mit der Verletzung einer sog. Kardinalpflicht, 
  • also einer wesentlichen Pflicht, des Vermieters 

bezieht, zu denen es gehört 

  • ein verkehrssicheres Fahrzeug 

zu vermieten, bei dem 

  • insbesondere Lenkung und Bremsen 

funktionsfähig sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Folg-frankfurt-entscheidet-mietwagenfirma-muss-fahrzeugmieter-nach-unfall-mit-nicht-verkehrssicherem-mietwagen%2F">logged in</a> to post a comment