Wichtig zu wissen für Verkäufer und Käufer eines Wohnhauses

…. falsche Angabe des Baujahres kann den Bestand des Kaufvertrages gefährden.

Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn

  • das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen und
  • das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher – als im notariellen Kaufvertrag angegeben – bezugsfertig fertiggestellt war.

Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 02.03.2017 – 22 U 82/16 – hingewiesen.

Auf einen im notariellen Kaufvertrages vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer in einem solchen Fall nicht berufen, weil, wenn

  • zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und
  • ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart ist,

dies regelmäßig dahin auszulegen ist, dass

  • der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache
    • sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet – § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB – bzw.
    • sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann – § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB – (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.11.2006 –VIII ZR 92/06 – und vom 06.11.2015 – V ZR 78/14 –).

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