LG Oldenburg weist Schmerzensgeldklage einer Frau ab, die sich mit erworbenem heißem Tee verbrühte, als sie den, ihr 

…. in einem Becher mit Deckel in einer Pappschale übergebenen Teebecher aus der Pappschale herausnehmen wollte.  

Mit Urteil vom 15.03.2023 – 16 O 2015/23 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg die Klage einer Frau abgewiesen, die von dem 

  • Betreiber

eines Schnellrestaurants  

  • Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld 

wollte, weil sich von ihr,

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Wichtig zu wissen für Verkäufer und Käufer von Oldtimern

Am 10.04.2024 will der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in dem Verfahren VIII ZR 161/23 über die 

  • Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines Oldtimers 

entscheiden.

Und darum geht es:
Der Kläger erwarb im März 2021 im Rahmen eines 

  • Privatverkaufs

von dem Beklagten einen

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Wichtig zu wissen, wenn man sich im Rahmen einer Permanent-Make-up-Behandlung die Augenbrauen tätowieren lässt,

…. einem dann aber das Ergebnis nicht gefällt.

Mit Beschluss vom 05.07.2022 – 17 U 116/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass eine Augenbrauenpigmentierung, 

  • neben der reinen handwerklichen Leistung, 

auch künstlerische Aspekte betrifft und ein Kunde, der eine solche Leistung bestellt, 

  • ohne konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung zu machen, 

demzufolge grundsätzlich einen

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Wenn das Auto auf einem angemieteten, unter einem Baum gelegenen, Pkw-Stellplatz durch von dem Baum herabtropfendes Harz

…. beschädigt wird, kann der Stellplatzmieter von dem Vermieter

  • weder Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden verlangen,
  • noch die Beseitigung des Baumes. 

Das hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 07.04.2020 – 33 S 1/20 – entschieden.

Begründet hat das LG dies damit, dass, nachdem

  • der Baum bei Abschluss des Mietvertrages schon vorhanden war, 
  • es allgemein bekannt ist, dass bei Bäumen mit dem Absondern von Harz gerechnet werden muss und 
  • eine bestimmte Beschaffenheit des Stellplatzes insoweit von den Mietvertragsparteien vorliegend nicht getroffen worden war,

der Stellplatz nicht mangelhaft gewesen ist sowie auch keine Verkehrssicherungspflicht für Vermieter besteht, den Mieter vor drohenden Gefahren zu schützen, die, wie hier, 

  • nicht auf einem menschlichen Handeln oder Unterlassen, sondern 

auf Gegebenheiten der Natur, 

  • wie dem Herabfallen von Früchten oder 
  • dem eine natürliche Reaktion eines Baumes darstellenden Absondern von Harz, 

beruhen, 

  • da solche Gefahren als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden müssen (Quelle: juris Das Rechtsportal). 

Was verlangt das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO von Führern von Fahrzeugen, also auch von Fahrradfahrern

…. und wann liegt – jedenfalls – kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor?

Nach dem Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Führer eines Fahrzeugs (also auch Fahrradfahrer) nur so schnell fahren, dass sie 

  • vor einem Hindernis, 

das sich innerhalb der übersehbaren Strecke 

  • auf der Straße befindet, 

anhalten können.

Dementsprechend muss ein Fahrzeugführer beim Fahren auf Sicht prüfen, 

  • wie weit er sehen und 
  • ob er mit der gefahrenen Geschwindigkeit noch rechtzeitig anhalten kann, 

wenn 

  • im sich beim Fahren regelmäßig in Fahrtrichtung verschiebenden Sichtbereich – genauer am Ende der sich verschiebenden übersehbaren Strecke – 

ein Hindernis 

  • auf der Fahrbahn 

erscheint bzw. sich dort befindet.

Das Sichtfahrgebot,

  • das auf der Erwägung beruht, dass es Fahrern zugemutet werden kann, ihre Geschwindigkeit diesem vorauszuberechnenden Anhalteweg anzupassen,

wird begrenzt durch den Vertrauensgrundsatz für solche Hindernisse, 

  • mit denen ein Fahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss.

Dementsprechend verlangt das Sichtfahrgebot von Fahrzeugführern nicht, ihre Geschwindigkeit 

  • auf solche Hindernisse 

einzurichten,

  • die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder 
  • deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet

und die deswegen für den Fahrzeugführer (bei allerdings Anwendung eines strengen Maßstabs) 

  • obwohl sie sich bereits in ihrem objektiven Sichtbereich befunden haben, 

gegebenenfalls

  • erkennbar

werden erst aus wenigen Metern.

  • Kann vor einem solchen Hindernis nicht gestoppt werden liegt kein schuldhafter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO vor.

Aber:
Vorliegen kann in einem solchen Fall aber eventuell eine falsche bzw. verspätete Reaktion des Fahrzeugführers, die allerdings dann 

  • keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß 

darstellt, wenn der Fahrzeugführer 

  • in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage,

keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb 

  • nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern 

aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 250/17 –).

Wer ein (lebendes) Tier, beispielsweise ein (Reit)Pferd kauft oder verkauft, sollte wissen für welchen (Gesundheits-)Zustand

…. des Tieres der Verkäufer einzustehen hat, also

  • wann beispielsweise eine erlittene Vorverletzung des Tieres einen Sachmangel begründet und
  • wann nicht.

Der Verkäufer eines Tieres hat,

  • sofern eine diesbezügliche anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht getroffen worden ist,

(lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang

  • nicht krank ist und
  • sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass
    • es alsbald erkranken wird und
    • infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einzusetzen ist.

Auch gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer

  • biologischen oder
  • physiologischen

„Idealnorm“ entspricht.

Denn der Käufer eines lebenden Tieres kann redlicherweise nicht erwarten, dass er

  • – ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung –

ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss,

  • da es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind,

im Regelfall damit rechnen, dass

  • das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind.

Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen ebenfalls

  • noch keinen vertragswidrigen Zustand dar,

so dass der Verkäufer eines Tieres auch nicht haftet

  • für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für

  • folgenlos überstandene Krankheiten und
  • Verletzungen, wie beispielsweise eine ausgeheilte Rippenfraktur eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist.
    • wobei es insoweit auch nicht darauf ankommt, worauf die vollständig ausgeheilte Rippenfraktur beruht.

Demgemäß wird die Eignung eines beispielsweise klinisch unauffälligen Pferdes für

  • die gewöhnliche oder
  • die vertraglich vorausgesetzte

Verwendung

  • als Reitpferd

nicht schon dadurch beeinträchtigt,

  • dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht,
  • dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Darauf

  • und dass die Verletzung eines Tieres somit jedenfalls nicht in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden kann,

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem nach dem Erwerb eines Reitpferdes bei diesem erlittene Vorverletzungen in Form von Rippenfrakturen festgestellt worden waren und
  • der Käufer deswegen den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte,

entschieden, dass

  • vollständig ausgeheilte Rippenfrakturen

bei einem als Reittier verkauften Pferd,

  • ohne anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung

nicht geeignet sind einen Sachmangel zu begründen, sondern

die Wirksamkeit des von dem Käufer erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag davon abhängt, ob

  • bei Gefahrübergang bei dem Pferd ein Zustand von nicht vollständig ausgeheilter Rippenfraktur vorhanden war und
  • dieser noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestanden hat.

Was, wer bei einem Schmuckgeschäft einen Brilliantring kauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 02.08.2019 – 275 C 6717/19 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Verbraucher, die

  • einen Ring, laut Schmuckpasszertifikat (besetzt) mit Brillianten,

kaufen, erwarten dürfen, dass es sich bei den

  • als Brillianten bezeichneten Steinen

handelt

  • um Diamanten mit klassischem Brilliantschliff

und dass, sollte es sich handeln,

  • um Diamanten mit minderwertigerem Single-Cut-Schliff, auch vereinfachter Brilliantschliff genannt,

der (Brilliant)Ring

  • einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufweist,
  • der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Begründet hat das AG dies damit, dass ein Brilliantschliff

  • ein aufwendiger Schliff mit mindestens 57 Facetten sei,

während nach einem, diesem klassischen Brilliantschliff gegenüber minderwertigeren Single-Cut-Schliff

  • ein Stein nicht so viele Facetten habe

und deswegen nicht der vereinbarten Beschaffenheit „Brilliant“ entspreche (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

OLG Koblenz entscheidet, dass, wenn ein als Mietwagen genutzter Pkw beim Verkauf als Werkswagen bezeichnet wird

…. der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist.

Mit Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 80/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen,

  • der vom Vorbesitzer, einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden war,

beim Verkauf

  • ausdrücklich als Werkswagen der betreffenden Fahrzeugherstellerin

bezeichnet hatte, entschieden, dass

  • das verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
    • weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Werkwagens aufweist und deswegen

der Fahrzeugkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Begründet hat das OLG dies damit, dass beim Autokauf der Begriff Werkswagen allgemein so verstanden wird, dass das Fahrzeug

  • entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde
  • oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird,

eine Nutzung als Mietwagen

  • hingegen üblicherweise mit dem Begriff Werkswagen nicht verbunden werde

und es für die Auslegung des Vertragsinhaltes grundsätzlich darauf ankomme,

Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes sollten wissen, wann dieser als mangelhaft angesehen und deswegen der Kaufpreis

…. beispielsweise gemindert werden kann.

Mit Urteil vom 20.06.2019 – 8 U 62/18 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden, dass ein Tiefgaragenstellplatz

  • von einem Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise genutzt werden können muss,

andernfalls der Tiefgaragenstellplatz in der Regel

  • seine Funktion nicht erfüllt und
  • wegen Fehlens der für einen Stellplatz vereinbarten Beschaffenheit

mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von einem Käufer eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz,

  • der allein rund 20.000 Euro gekostet und
  • in den, wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger festgestellt hatte, ein Einparken mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug bei einem Vorwärtsfahren zu dem Stellplatz, aufgrund der hierfür nicht ausreichenden Breite, gar nicht, sondern nur dann möglich war, wenn man
    • entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu dem Stellplatz rückwärts fährt
    • oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wendet,

hat der Senat den Stellplatz (auch angesichts des Preises)

  • als nicht bzw. nur eingeschränkt in zumutbarer Weise nutzbar und

wegen dieses Mangels eine Kaufpreisminderung um zwei Drittel für berechtigt angesehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

AG Coburg entscheidet: Entpuppt sich eine gekaufte Zwergseidenhenne als Hahn, kann der Käufer

…. vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dass dies selbstverständlich ist sollte man meinen. Dennoch musste es ausdrücklich vom Amtsgericht (AG) Coburg mit Urteil vom 03.06.2019 – 11 C 265/19 – entschieden werden, nachdem in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Verkäufer,

  • von dem über eine Internetplattform junge Zwergseidenhennen zum Verkauf für 45 Euro das Stück angeboten worden waren,

drei Tiere erworben hatte und als sich etwa zwei Wochen später herausstellte, dass

  • es sich bei einem dieser Hühner tatsächlich um einen Hahn handelte

der Verkäufer vorgerichtlich

  • weder bereit war dem Käufer statt des Hahns eine Henne liefern,
  • noch den Kaufpreis zurückzuzahlen.

Die vom AG dafür mitgelieferte juristische Begründung lautete, dass die Parteien sich

  • über die Beschreibung der zum Verkauf angebotenen Tiere im Internet als „junge Zwergseidenhennen“ sowie
  • dem anschließenden Kaufvertrag

verbindlich über die Beschaffenheit der Tiere geeinigt hatten und der verkaufte Zwergseidenhahn,

  • weil es sich um keine Henne handelte,

dieser vereinbarten Beschaffenheit nicht entsprochen hat,

Wer eine Pauschalreise bucht, sollte wissen, dass eine nachträgliche Vertragsänderung, die zu einer Verlängerung der An- oder Abreisezeit führt

…. zur Minderung des Reisepreises berechtigen kann.

Mit Urteil vom 22.03.2019 – 132 C 1229/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem

  • ein abgeschlossener Pauschalreisevertrag für die Rückreise einen Abflug um 14.30 Uhr mit Ankunft in Stuttgart um 16.05 Uhr vorsah,
  • die Reisenden aber vom Reiseveranstalter vor Reisebeginn auf einen Flug mit Abflug um 6.30 Uhr sowie Ankunft nach Flugplan um 8.40 Uhr in Saarbrücken, mit Bus von dort zum Bahnhof und anschließend mit dem Zug weiter nach Stuttgart umgebucht worden waren,

entschieden, dass die Reisenden,

  • auch bei einer Hinnahme dieser zu einer Verlängerung der Rückreisezeit um sechseinhalb Stunden führenden Veränderung der Reiseleistung,

den Reisepreis gemäß § 651g Abs. 3 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 651m BGB mindern können,

  • wegen der Verlängerung der Reisezeit und der beschwerlicheren Rückreise aufgrund des mehrfachen Wechsels des Reisemittels,
  • um 7,5% des Reisetagespreises pro Stunde verlängerter Reisezeit

sowie

  • wegen der Vorverlegung der Abreisezeit in die frühen Morgenstunden mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages
  • um weitere 25% des Reisetagespreises.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • aufgrund der Vorverlegung der Abreise in die frühen Morgenstunden,
  • der Abänderung des Ankunftsflughafens sowie
  • der infolge dessen verlängerten Reisezeit

die Ersatzrückreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Rückreise

  • nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit war und
  • auch die Zustimmung zu der Änderung nicht zu einer Gleichwertigkeit der vereinbarten Reisen führte.

Verbraucher, die im Internet eine Matratze kaufen, können auch nach Entfernung der Schutzfolie den

…. Kaufvertrag noch nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerrufen.

Das hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 27.03.2019 in der Rechtssache C-681/17 entschieden.

Danach handelt es sich bei einer Matratze

  • nicht um eine versiegelte Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

so dass das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen ist.

Dass eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen ist, hat die Kammer damit begründet, dass,

  • wie bei Kleidungsstücken,

auch Matratzen mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder so verkehrsfähig gemacht werden können, dass sie den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene genügen.

Beachten sollten Verbraucher allerdings, dass sie dadurch,

  • dass sie die Ware in einem größeren Maß genutzt haben, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre,

zwar das Widerrufsrecht nicht verlieren, aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften.

Was Käufer und Verkäufer einer (gebrauchten) Immobilie wissen sollten, wenn in dem notariellen Kaufvertrag

…. ein allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart ist.

Auf einen solchen, in einem notariellen Kaufvertrag vereinbarten allgemeinen Haftungsausschluss, kann sich der Verkäufer dann nicht berufen, wenn

  • der Immobilie eine vertraglich (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fehlt

oder

  • der Käufer beweisen kann, dass der Verkäufer einen vorhandenen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).

Beachtet werden muss hierbei aber,

  • dass eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss, etwa in einem Internetexposé, die in dem notariellen Kaufvertrag keinen Niederschlag findet, in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB führt,

sowie,

  • dass ein arglistiges Verschweigen im Sinne von § 444 BGB eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über den Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB voraussetzt,
    • der Verkäufer Umstände, die für den Kaufentschluss des Käufers erheblich sind, von sich aus nur offenbaren muss, wenn er sie selbst kennt oder sie zumindest für möglich hält und
    • eine Offenbarungspflicht für Sachmängel dann nicht besteht, wenn diese einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind.

Übrigens:
Auch dann, wenn

  • ein Sachmangel nicht vorhanden ist,
  • ein Verkäufer aber vorsätzlich falsche Angaben über Eigenschaften der Kaufsache gemacht hat,

kann er wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo) ebenso auf Schadensersatz haften, wie bei einem vorsätzlichen Verschweigen von Mängeln.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16 – hingewiesen.

AG München entscheidet, was darunter zu verstehen ist, wenn Autofelgen mit der Zusage „passend für“

…. zum Kauf angeboten werden.

Mit Urteil vom 18.10.2017 – 242 C 5795/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn Autofelgen zum Kauf angeboten werden und

  • in dem Verkaufsangebot angegeben wird,
  • dass diese für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“,

der Verkäufer einem potentiellen Käufer damit

  • nicht nur zusagt, dass die Felgen für die Fahrzeuge der angegebenen Klasse ohne Weiteres geeignet sind,
  • sondern auch, dass die Felgen
    • bei Fahrzeugen dieser Klasse ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen und
    • kein besonderes Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden müssen.

Sollten in einem solchen Fall die Felgen bei bestimmten Modellen der angegebenen Fahrzeugklasse erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden dürfen, können Käufer danach somit,

  • wegen Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit,
  • auch dann, wenn der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt ist,

vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises vom Verkäufer, Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm erworbenen Felgen, verlangen, weil

  • bei einer zugleich vereinbarten bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache und
  • einem pauschalen Ausschluss der Sachmängelgewährleistung,

der Haftungsausschluss regelmäßig nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.04.2018).