…. der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist.
Mit Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 80/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen,
- der vom Vorbesitzer, einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden war,
beim Verkauf
- ausdrücklich als Werkswagen der betreffenden Fahrzeugherstellerin
bezeichnet hatte, entschieden, dass
- das verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
- weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Werkwagens aufweist und deswegen
der Fahrzeugkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
Begründet hat das OLG dies damit, dass beim Autokauf der Begriff Werkswagen allgemein so verstanden wird, dass das Fahrzeug
- entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde
- oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird,
eine Nutzung als Mietwagen
- hingegen üblicherweise mit dem Begriff Werkswagen nicht verbunden werde
und es für die Auslegung des Vertragsinhaltes grundsätzlich darauf ankomme,
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