Wichtig zu wissen für Verkäufer und Käufer von Oldtimern

Am 10.04.2024 will der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in dem Verfahren VIII ZR 161/23 über die 

  • Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines Oldtimers 

entscheiden.

Und darum geht es:
Der Kläger erwarb im März 2021 im Rahmen eines 

  • Privatverkaufs

von dem Beklagten einen

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OLG Oldenburg entscheidet: Bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht kann der Wohnberechtigte, wenn das Haus verkauft wird, an

…. einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Wohnrechts ein sog. Feststellungsinteresse haben.

Mit Beschlüssen vom 27.04.2023 und 22.06.2023 – 8 U 174/22 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem die Ehefrau und ihre beiden Töchter, 

  • die gemeinsam Erben ihres verstorbenen Ehemannes und Vaters waren, 

sich mit dem Enkel des Verstorbenen über den Verkauf des Hauses,

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Was Wohnungsvermieter und Wohnungsmieter über das Wohnungsbetretungsrecht des Vermieters wissen sollten

Mit Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem in einem Formularmietvertrag die Regelung enthalten war, dass

  • dem Vermieter oder seinem Beauftragten oder beiden aus besonderem Anlass (insbesondere im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses zwecks anderweitiger Vermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf der Mietsache) die Besichtigung der Mieträume zu verkehrsüblicher Tageszeit nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung an Werktagen (auch samstags) freisteht,

darauf hingewiesen, dass zwar während der Dauer des Mietverhältnisses das

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OLG Oldenburg weist darauf hin, dass, wenn bei einem Hausverkauf nicht auf einen Marderbefall hingewiesen wurde, kein 

…. arglistiges Verschweigen vorliegen muss, da Marder im Dachstuhl auch unbemerkt bleiben können.  

Mit Beschluss vom 07.03.2023 – 12 U 130/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein 

  • zwei Jahre lang in seinem Besitz befindliches und von ihm bewohntes 

Haus vom Eigentümer verkauft worden war, die Kaufvertragsparteien im notariellen Vertrag die Haftung des Verkäufers

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Hat ein Gebrauchtwagenverkäufer das Fahrzeug kurz vor dem (Weiter)Verkauf von einem nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen 

…. „fliegenden Zwischenhändler“ erworben, muss er den Käufer darüber aufklären.

Das und dass ansonsten, 

  • wegen der unterbliebenen Aufklärung darüber,

aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehen kann, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 – entschieden.

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Dieselgate: Wichtig zu wissen für alle, die ein Dieselfahrzeug mit einem sog. Thermofenster verkaufen möchten oder

…. gekauft haben.  

In seinen Schlussanträgen vom 23.09.2021 

  • in den dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20

hat Generalanwalt Rantos die Auffassung vertreten, dass 

  • Dieselfahrzeuge mit einem sog. Thermofenster 

nicht (kauf)vertragsgemäß

sind.

Er hat dazu ausgeführt, dass, wenn Automobile mit einer Software ausgestattet sind, welche 

  • unter bestimmten Außentemperaturbedingungen und 
  • ab einer bestimmten Höhenlage 

die Reduzierung der Emissionen von Stickoxid (NOx) begrenzt, also wenn beispielsweise bei einem Fahrzeug die Abgasreinigung von einer in den Rechner zur Motorsteuerung integrierten Software 

  • bei einer Außentemperatur von unter 15 Grad Celsius und 
  • bei einer Außentemperatur von über 33 Grad Celsius sowie 
  • bei einer Höhe des Fahrbetriebs von mehr als 1000 Metern 

ausgeschaltet wird (im Folgenden: Thermofenster), so dass 

  • außerhalb dieses Thermofensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1000 Höhenmetern im Verlauf von 250 Höhenmetern die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert wird und 
  • es dadurch zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt,

eine solche Software, wenn

  • sie vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient und 
  • das Funktionieren dieser Teile nicht den Schutz des Motors berührt, 

eine verbotene „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 darstellt,

  • unabhängig davon, ob sie bereits bei Herstellung des Fahrzeugs in diesem verbaut oder nachträglich installiert wurde,

dass ein mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug nicht die Qualität im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 1999/44 aufweist, 

  • die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und 
  • die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, selbst wenn es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt

und dass eine Vertragswidrigkeit, die in der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung besteht, auch dann 

  • nicht als geringfügig 

im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44 qualifiziert werden kann, wenn der Übernehmer das Fahrzeug 

Hinweis:
Das bedeutet, dass Fahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters 

  • mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB 

sind (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –) und dass beim Verkauf eines solchen sachmangelbehafteten Fahrzeugs 

  • Gewährleistungsansprüche

gegen den Fahrzeugverkäufer bestehen können, sofern

  • die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen wurde und 
  • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind.

Was mit dem Verkauf einer Immobilie beauftrage Makler und deren Auftraggeber wissen sollten

Mit Urteil vom 07.05.2021 – 1 O 40/20 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass Makler, die 

  • von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie 

beauftragt worden sind, 

  • die Pflicht 

haben, ihren Auftraggeber vor möglichen 

  • Risiken beim Grundstücksgeschäft 

zu warnen sowie über die 

  • Bonität eines möglichen Vertragspartners 

aufzuklären und dass sie,   

  • bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten, 

ihren Auftraggeber sogar von dem Verkauf 

  • abraten

müssen.

Demzufolge kann ein mit dem 

  • Verkauf einer Immobilie beauftragter 

Makler, der seinen Auftraggeber von einem Verkauf an einen zum Kauf bereiten Interessenten abrät, weil 

  • beispielsweise kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorliegt und 
  • er deshalb Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kaufinteressenten hat, 

von einem enttäuschten Kaufinteressenten, 

  • mit dem es aufgrund dessen nicht zu einem Vertragsschluss kommt und 
  • dem dadurch finanzielle Schäden entstanden sind,

grundsätzlich auch nicht mit der Begründung,

  • dass der Makler den Vertragsschluss zu Unrecht vereitelt habe,

auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Warum es für Käufer eines Gebäudegrundstücks wichtig ist, den Verkäufer zu fragen, ob für das Gebäude eine Gebäudeversicherung besteht

Denn besteht für ein Gebäude, z.B. für ein Wohnhaus, 

  • eine Gebäudeversicherung, 

tritt,

  • wenn das mit dem Gebäude bebaute Grundstück veräußert wird,

gemäß § 95 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit dem durch die Eintragung in das Grundbuch erfolgtem Eigentumserwerb des Käufers dieser 

  • an Stelle des Verkäufers 

in das Versicherungsverhältnis ein, 

  • d.h. er ist ab diesem Zeitpunkt Vertragspartner des Versicherers und selbst Versicherungsnehmer,
  • mit der anschließenden Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsverhältnisses nach § 96 VVG. 

Aber auch schon vorher, 

  • nämlich in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und dem Eigentumserwerb durch seine Eintragung in das Grundbuch,

genießt der Käufer 

  • aus einem bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag

Versicherungsschutz.

Da dem Käufer eines Grundstücks 

  • in der Zeit zwischen Gefahrübergang und dem Eigentumserwerb durch Eintragung in das Grundbuch 

ein versicherbares – nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige – Sacherhaltungsinteresse zukommt, ist ein mit dem Verkäufer bestehender Gebäudeversicherungsvertrag

  • auch ohne ausdrückliche Regelung 

grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass dieses (fremde) Interesse des Käufers darin mitversichert ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.06.2009 – IV ZR 43/07 –).

Wissen sollte der Käufer jedoch auch:
Eine vertragliche Verpflichtung des Grundstücksverkäufers gegenüber dem Käufer zu einer Versicherung der Kaufsache besteht grundsätzlich nicht.

Auch ist der Verkäufer 

  • – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen bzw.
  • sofern er sich vertraglich nicht dazu verpflichtet hat – 

nicht gehalten, eine 

  • im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages 

bestehende Gebäudeversicherung 

  • aufrechtzuerhalten oder
  • die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherer zu verhindern bzw. 
  • im Falle einer Kündigung eine neue Versicherung abzuschließen.

Vielmehr darf der Verkäufer ein bestehendes Versicherungsverhältnis

  • – vorbehaltlich anderer Abreden – 

jederzeit beenden, auch wenn er damit 

  • den Übergang der Versicherung auf den Käufer nach § 95 VVG verhindert. 

Ferner muss, wenn für das Gebäude im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 

  • keine Gebäudeversicherung besteht oder 
  • eine solche Versicherung nach Vertragsschluss beendet worden ist,

der Verkäufer den Käufer nicht 

  • ungefragt

darüber informieren.

Nur dann, wenn der Verkäufer 

  • vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages 

erklärt, 

  • dass eine Gebäudeversicherung besteht und 
  • das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet wird, 

trifft ihn in aller Regel 

  • die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten,
  • deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen kann.

Fazit:
Der Käufer eines bebauten Grundstücks muss,

  • sollte hierzu nichts vereinbart sein, 

den Verkäufer fragen, 

  • ob dieser eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat und 
  • ob diese noch besteht. 

Fragt der Käufer nicht nach, kann der Verkäufer davon ausgehen, 

  • dass sich der Käufer selbst um den erforderlichen Versicherungsschutz kümmert. 

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.03.2020 – V ZR 61/19 – hingewiesen.

Verbraucher sollten wissen, dass als deutsche Champignons auch Champignons verkauft werden dürfen, die

…. in Holland aufgezogen und erst kurz vor ihrer Ernte nach Deutschland gebracht worden sind.

Das hat die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 04.09.2019 in der Rechtssache C-686/17 entschieden.

Mit der Angabe

  • „Ursprung: Deutschland“

dürfen danach zum Verkauf angebotene Kulturchampignons versehen werden, deren Anbau vonstatten geht, indem

  • in einem ersten Schritt für die Dauer von sieben bis elf Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in Belgien und den Niederlanden verschnitten und vermischt werden,
  • ein zweiter Herstellungsschritt die über fünf bis sechs Tage andauernde Pasteurisierung und Aufbereitung des Komposts in den Niederlanden ist,
  • im dritten Herstellungsschritt über die Dauer von 15 Tagen das Myzel (Pilzsporen) in den Kompost injiziert wird,
  • im vierten Schritt in den Niederlanden die Fruchtkörperbildung auf einer Torf- und Kalkschicht in Kulturkisten initiiert wird, wobei die Pilze nach zehn bis elf Tagen bis zu 3 mm gewachsen sind

und nach etwa 15 Tagen

  • die Kulturkisten nach Deutschland transportiert werden, wo
    • etwa ein bis fünf Tage später die erste Ernte und
    • etwa zehn bis 15 Tage später die zweite Ernte der Champignons erfolgt.

Begründet worden ist das von der Ersten Kammer des EuGH damit worden, dass nach Unionsrecht

  • Ursprungsland von Kulturchampignons ihr Ernteland

ist, unabhängig davon,

  • ob wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und
  • ob die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.