Am 10.04.2024 will der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in dem Verfahren VIII ZR 161/23 über die
- Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines Oldtimers
entscheiden.
Und darum geht es:
Der Kläger erwarb im März 2021 im Rahmen eines
von dem Beklagten einen
- erstmals im Juli 1981 zugelassenen
Mercedes-Benz 380 SL
- mit einer Laufleistung von rund 150.000 km.
In der Verkaufsanzeige des Beklagten auf einer Onlineplattform hieß es unter anderem:
- „Klimaanlage funktioniert einwandfrei.
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“.
Im Mai 2021 beanstandete der Kläger, dass die
sei.
Nachdem der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hatte, ließ der Kläger die Klimaanlage
- – im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors –
instandsetzen und verlangt mit der Klage von dem Beklagten nun den
- Ersatz von Reparaturkosten
in Höhe von rund 1.750 €.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Vom Berufungsgericht ist die
damit begründet worden, dass dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der
- zwischen den Parteien vereinbarte
Gewährleistungsausschluss entgegenstehe, der sich hier auch auf einen etwaigen
- Mangel an der Klimaanlage
erstrecke, da bei einem
Fahrzeug auch im Falle einer
- – wie vorliegend hinsichtlich der Klimaanlage getroffenen –
Beschaffenheitsvereinbarung angesichts der
- unvermeidlichen und
- teils gebrauchsunabhängigen
Alterung einzelner Bauteile selbst dann, wenn es sich um einen
- hochwertigen und gepflegten
Pkw handele, stets mit dem
- Auftreten von Instandsetzungsbedarf
gerechnet werden müsse und demgemäß der Kläger
- in Anbetracht des Gewährleistungsausschlusses
nicht habe erwarten dürfen, dass die
- schon lange Zeit über ihre technische „Lebenserwartung“ hinaus betriebene
Klimaanlage auch weiterhin funktionieren werde.
Abzuwarten bleibt nunmehr,
- ob diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vom VIII. Zivilsenat des BGH geteilt wird
oder
- ob der Senat, wie in seinem Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 – entscheiden wird, dass auch wenn ein Oldtimer privat verkauft wird, bei gleichzeitiger Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit einerseits und eines umfassenden Ausschlusses der Gewährleistung andererseits, dies regelmäßig dahin auszulegen ist, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Ähnliche Beiträge