Tag Gewährleistung

Wichtig zu wissen für Verkäufer und Käufer von Oldtimern

Am 10.04.2024 will der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in dem Verfahren VIII ZR 161/23 über die 

  • Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines Oldtimers 

entscheiden.

Und darum geht es:
Der Kläger erwarb im März 2021 im Rahmen eines 

  • Privatverkaufs

von dem Beklagten einen

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Dieselgate: Wichtig zu wissen für alle, die ein Dieselfahrzeug mit einem sog. Thermofenster verkaufen möchten oder

…. gekauft haben.  

In seinen Schlussanträgen vom 23.09.2021 

  • in den dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20

hat Generalanwalt Rantos die Auffassung vertreten, dass 

  • Dieselfahrzeuge mit einem sog. Thermofenster 

nicht (kauf)vertragsgemäß

sind.

Er hat dazu ausgeführt, dass, wenn Automobile mit einer Software ausgestattet sind, welche 

  • unter bestimmten Außentemperaturbedingungen und 
  • ab einer bestimmten Höhenlage 

die Reduzierung der Emissionen von Stickoxid (NOx) begrenzt, also wenn beispielsweise bei einem Fahrzeug die Abgasreinigung von einer in den Rechner zur Motorsteuerung integrierten Software 

  • bei einer Außentemperatur von unter 15 Grad Celsius und 
  • bei einer Außentemperatur von über 33 Grad Celsius sowie 
  • bei einer Höhe des Fahrbetriebs von mehr als 1000 Metern 

ausgeschaltet wird (im Folgenden: Thermofenster), so dass 

  • außerhalb dieses Thermofensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1000 Höhenmetern im Verlauf von 250 Höhenmetern die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert wird und 
  • es dadurch zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt,

eine solche Software, wenn

  • sie vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient und 
  • das Funktionieren dieser Teile nicht den Schutz des Motors berührt, 

eine verbotene „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 darstellt,

  • unabhängig davon, ob sie bereits bei Herstellung des Fahrzeugs in diesem verbaut oder nachträglich installiert wurde,

dass ein mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug nicht die Qualität im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 1999/44 aufweist, 

  • die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und 
  • die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, selbst wenn es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt

und dass eine Vertragswidrigkeit, die in der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung besteht, auch dann 

  • nicht als geringfügig 

im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44 qualifiziert werden kann, wenn der Übernehmer das Fahrzeug 

Hinweis:
Das bedeutet, dass Fahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters 

  • mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB 

sind (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –) und dass beim Verkauf eines solchen sachmangelbehafteten Fahrzeugs 

  • Gewährleistungsansprüche

gegen den Fahrzeugverkäufer bestehen können, sofern

  • die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen wurde und 
  • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind.

AG München entscheidet, was darunter zu verstehen ist, wenn Autofelgen mit der Zusage „passend für“

…. zum Kauf angeboten werden.

Mit Urteil vom 18.10.2017 – 242 C 5795/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn Autofelgen zum Kauf angeboten werden und

  • in dem Verkaufsangebot angegeben wird,
  • dass diese für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“,

der Verkäufer einem potentiellen Käufer damit

  • nicht nur zusagt, dass die Felgen für die Fahrzeuge der angegebenen Klasse ohne Weiteres geeignet sind,
  • sondern auch, dass die Felgen
    • bei Fahrzeugen dieser Klasse ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen und
    • kein besonderes Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden müssen.

Sollten in einem solchen Fall die Felgen bei bestimmten Modellen der angegebenen Fahrzeugklasse erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden dürfen, können Käufer danach somit,

  • wegen Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit,
  • auch dann, wenn der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt ist,

vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises vom Verkäufer, Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm erworbenen Felgen, verlangen, weil

  • bei einer zugleich vereinbarten bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache und
  • einem pauschalen Ausschluss der Sachmängelgewährleistung,

der Haftungsausschluss regelmäßig nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.04.2018).

Was Bürgen, die eine Gewährleistungsbürgschaft übernommen haben, wissen sollten

Mit Urteil vom 24.10.2017 – XI ZR 600/16 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede

  • den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und

nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist, wenn die Sicherungsabrede vorsieht, dass der Auftragnehmer

  • zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts für Gewährleistungseinsprüche

eine Bürgschaft

  • mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt,
    • beispielsweise einen formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, der auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschuldners umfasst,

stellen kann bzw. muss.

Hat der Bürge in einem solchen Fall,

  • in dem die Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner (hier: Auftragnehmer) und Gläubiger (hier: Auftraggeber) unwirksam ist,

eine Sicherung gewährt, so kann er sich gegenüber einem Leistungsverlangen des Gläubigers (hier: des Auftraggebers) aus der Gewährleistungsbürgschaft nach § 765 Abs. 1 BGB

  • dauerhaft auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und
  • gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Einrede des Hauptschuldners (hier des Auftragnehmers) berufen, dass der Gläubiger (hier: der Auftraggeber) die Inanspruchnahme des Bürgen zu unterlassen hat.

Denn bei Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und

  • damit der Verpflichtung des Hauptschuldners (hier: des Auftragnehmers) zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft

steht dem Hauptschuldner (hier: dem Auftragnehmer) gegenüber dem Begehren des Auftraggebers auf Stellung einer solchen Bürgschaft

  • die dauerhafte Einrede aus § 821 BGB zu.

Er (hier: der Auftragnehmer) hat dann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Rückgewähr der Bürgschaftsurkunde gegen den Auftraggeber.

Der Bürge wiederum kann sich gegenüber dem Auftraggeber bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls nach § 821 BGB darauf berufen, dass diese ohne Rechtsgrund gestellt worden ist.

Übrigens:
Hat ein Bürge,

  • trotz Bestehens einer dauerhaften Einrede nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB

an den Auftraggeber aus der Bürgschaft geleistet, kann er das von ihm Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen.

Das hat der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 24.10.2017 – XI ZR 362/15 – entschieden.

Wann muss ein Marderbefall eines Gebäudes bei dem Verkauf der Immobilie offenbart werden und wann nicht (mehr)?

Mit Beschluss vom 13.02.2017 – 22 U 104/16 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass

  • der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren Mardern einen Sachmangel im Sinne des §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung,
    • wenn er Kenntnis von dem akuten Marderbefall hat, den Kaufinteressenten aufklären muss und
    • zwar unabhängig davon, ob der Marder bereits – oder überhaupt – größere Schäden verursacht hat, weil bei einem akuten Marderbefall Maßnahmen zur Vertreibung des Marders sowie zum Schließen der benutzten Zugangswege zu treffen sind.

Ein Verkäufer,

  • der vor Vertragsschluss Kenntnis von einem akuten Marderbefall hatte und
  • diesen dem Käufer verschwiegen hat,

kann sich auf einen im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung nicht berufen.

Dagegen handelt es sich dann um keinen Sachmangel mehr (auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Mangelverdachts),

  • wenn der in der Vergangenheit zu verzeichnende Marderbefall des Gebäudes bereits weiter, jedenfalls Jahre, zurück liegt,
  • so dass infolgedessen er Verkäufer den Kaufinteressenten über derartige Vorfälle auch nicht aufklären muss.

Ein Mangelverdacht stellt nämlich, so das OLG, nur dann einen Mangel der Kaufsache dar, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines erheblichen Mangels besteht und ein mehrere Jahre zurückliegender Marderbefall begründet,

  • insbesondere wenn gegen einen erneuten Marderbefall damals Abwehrmaßnahmen getroffen worden waren,

keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen erneuten Befall des Hauses durch die Tiere (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2003 – V ZR 25/02 –).

Was vom Dieselgate betroffene Autobesitzer wissen sollten

Dieselfahrzeuge in die der Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut hat, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimieren, sind im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangelbehaftet.

Wer ein solches Fahrzeug gekauft hat, kann

  • vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen und
  • wenn die Nacherfüllungsphase erfolglos verlaufen ist, d.h.,
    • dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB gesetzt,
    • ihm das Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Nacherfüllung zur Verfügung gestellt worden ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –; Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15 –; Landgericht (LG) Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14 –) und
    • sich eine Nachbesserung als objektiv unmöglich erwiesen hat, weil der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache (mittels eines Software-Updates) nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung beseitigt werden konnte,
  • entweder nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Nutzungswertersatzes für jeden gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14 – und Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13 –) oder
  • wenn er das Fahrzeug behalten will, nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises erklären und vom Verkäufer einen Teil des bezahlten Kaupreises, nämlich den Minderwert zurückfordern.

Will ein Käufer ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen, also ohne die Nacherfüllungsphase zu durchlaufen, sofort vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, muss er folglich in einem Rechtsstreit darlegen und beweisen können,

  • dass eine Behebung des Mangels ohne das Auftreten von Folgeproblemen nicht möglich ist und/oder es trotz angedachter bzw. angebotener Nachbesserungsmaßnahmen bei dem Fahrzeug zu einer dauerhaften Wertminderung kommen wird,
  • was grundsätzlich nur mittels eines Sachverständigengutachtens möglich sein wird.

Nicht in Betracht kommt gewöhnlich eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer möglichen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und zwar auch dann nicht, wenn das Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft worden ist, weil auch ein Vertragshändler sich das Wissen des Pkw-Herstellers normalerweise nicht zurechnen lassen muss.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss vom 30.06.2016 – 7 W 26/16 – hingewiesen.

Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB vom Verkäufer verlangt werden kann nur dann, wenn dem Verkäufer

  • die Manipulation bekannt war oder
  • er diese zumindest für möglich gehalten hat,

weil der Schadensersatzanspruch voraussetzt, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Übrigens:
Gewährleistungsansprüchen wegen manipulierter Abgassoftware können nur geltend gemacht werden, wenn die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen worden ist.

Abgesehen davon muss bedacht werden, dass,

  • wenn die Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sein sollten,

der Käufer diese möglicherweise nicht mehr wird durchsetzen können, weil der Verkäufer,

  • sofern er vor Eintritt der Verjährung nicht hierauf verzichtet hat,
  • dann die Einrede der Verjährung erheben kann.

Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verjähren,

  • sofern im Kaufvertrag nicht wirksam etwas anderes vereinbart worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 –),
  • gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.

Nur wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat gilt gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist.

Was ein Autokäufer wissen sollte

Der Käufer eines Gebraucht- oder Neuwagens kann, wenn das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war, gegen den Verkäufer aufgrund des zwischen des Parteien geschlossenen Kaufvertrages die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach §§ 433, 434, 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen.
Danach kann der Käufer vom Verkäufer, sofern die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen worden ist und vom Verkäufer nicht die Einrede der Verjährung erhoben werden kann,

  • vorrangig grundsätzlich lediglich Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB verlangen und
  • nur unter den (zusätzlichen) in § 437 Nr. 2 BGB bzw. § 437 Nr. 3 BGB genannten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz fordern.

Solche kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche hat der Käufer gegen den Hersteller des Fahrzeugs nicht, weil diese einen Kaufvertrag zwischen den Parteien voraussetzen.

Ansprüche des Käufers gegen den Hersteller des Fahrzeugs bestehen grundsätzlich nur, wenn der Hersteller eine (freiwillige) Garantieerklärung abgegeben hat, die auch im Kaufvertrag enthalten sein kann.

Dann kann der Käufer

  • neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer
  • auch Ansprüche aus § 443 Abs. 1 BGB i.V.m. dieser Herstellergarantie dieser gegen den Fahrzeughersteller geltend machen.

Aber aufgepasst:

Solche Herstellergarantien sind nicht zeitlich sondern regelmäßig auch in ihrem Umfang beschränkt.

Meist geben die Herstellergarantien dem Berechtigten nur einen

  • Anspruch auf kostenlose Nachbesserung eines vom Hersteller zu vertretenden Material- oder Herstellungsfehlers durch Reparatur oder durch Austausch eines defekten Teiles,
  • mitunter auch nur einen Kostenerstattungsanspruch.

Ist nach den Garantiebedingungen von der Herstellergarantie nur ein Austausch fehlerhafter Teile umfasst, können Ansprüche auf Schadensersatz oder Rücktritt nicht aus den Garantiebedingungen hergeleitet werden.
Denn der Anspruch aus der Garantieerklärung des Herstellers ist ein vom Kaufrecht unabhängiger Erfüllungsanspruch aus der Garantie, mit der Folge, dass der Garantienehmer auch dann nicht auf die sekundären Mängelrechte nach § 437 BGB zurückgreifen kann, wenn die Garantieleistung, z.B. wegen Unmöglichkeit oder Verweigerung der Garantie, ausbleibt (Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 01.03.2012 – 27 O 341/11 –).
Auch kann durch eine entsprechende Klausel in einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Herstellergarantie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserung wirksam ausgeschlossen werden (LG Köln, Urteil vom 05.11.2015 – 15 O 76/15 –).