Verkäufer und Käufer von Oldtimern sollten wissen, dass, wenn im Kaufvertrag eine Zustandsnote für das Fahrzeug angegeben ist bzw. wird, darin eine 

…. Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu sehen sein kann.    

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Rechtsstreit zwischen dem Käufer (im Folgenden: Kläger) und dem Verkäufer (im Folgenden: Beklagter) eines

  • MG Typ B Roadster des Baujahrs 1973 mit H-Zulassung 

den der Kläger von dem Beklagten

  • im Rahmen eines Privatkaufs 

im Jahr 2020 erworben hatte, für den als 

angegeben worden waren, in einer auf einer Onlineplattform geschalteten Verkaufsanzeige 

  • unter Hinweis auf 
    • die zwölfjährige Besitzzeit des Beklagten, 
    • den technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs und 
    • die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen 

eine 

  • „2-3″,

in den – dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages vorliegenden – Gutachten 

  • aus dem Jahr 2011 

eine 

  • „2,0″

sowie 

  • aus dem Jahr 2017 

eine 

  • „3-“  

und bei dem es im 

  • Kaufvertrag

verbindlich zum Zustand

  • – siehe Gutachten – Note „2-3″

geheißen hatte, 

  • mit Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24 –

entschieden, dass, 

  • bei nach beiden Seiten hin interessengerechter Auslegung des Kaufvertrages, 
    • der hierfür ebenfalls heranzuziehenden Verkaufsanzeige sowie 
    • unter Berücksichtigung der erheblichen rechtlichen und praktischen Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern, 

hier eine 

  • Beschaffenheitsvereinbarung

im Sinne von 

  • § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB 

dahingehend vorlag, dass das Fahrzeug einen der 

  • Zustandsnote „2-3″ 

entsprechenden Zustand, also einen 

  • im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten „2″ und „3″ liegenden 

Erhaltungszustand

  • nach den üblichen Bewertungskriterien, 

aufweist.

Danach ist im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der 

  • Angabe einer Zustandsnote 

in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der 

  • Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers 

regelmäßig

  • – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer –

von einer Beschaffenheitsvereinbarung 

  • im Sinne von § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB 

auszugehen, sofern nicht im Einzelfall 

  • besondere Umstände 

gegen die Vereinbarung 

  • eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs 

sprechen.  

Begründet wurde das vom Zivilsenat damit, 

  • dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern die Verwendung von Zustandsnoten 
    • rechtlich sowie praktisch von erheblicher Bedeutung und 
    • für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern in einem mehrstufigen Bewertungsmodell allgemein gebräuchlich und branchenüblich ist, 
  • dass die allgemein bekannten und anerkannten Zustandsnoten konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers geben, 
  • dass sie damit maßgeblichen Einfluss haben auf 
    • den Wert und 
    • auch den Kaufpreis des Fahrzeugs, 
  • dass dementsprechend der Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zukommt, dass 
    • sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet und 
    • der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen will 

und dass in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall die im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote von „2-3″, 

  • nachdem diese weder der Zustandsnote aus einem der Gutachten entsprach, noch sich etwa aus der Bildung eines Mittelwerts der Bewertungen dieser Gutachten ergab, sondern diesen übertraf, 

nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden konnte, dass der Beklagte einen 

  • gegenüber dem letzten Gutachten 

verbesserten aktuellen Fahrzeugzustand zusagen wollte (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Übrigens:
Liegen eine 

  • Beschaffenheitsvereinbarung

und ein daneben vereinbarter 

  • allgemeiner Ausschluss der Gewährleistung 

vor, kann der Verkäufer, wenn dem Fahrzeug die 

  • vereinbarte Beschaffenheit 

fehlte, sich auf den 

  • Gewährleistungsausschluss

nicht mit Erfolg berufen, da ein vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss 

  • (auch beim Verkauf eines Oldtimers) 

nicht für das 

  • Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit 

gilt (BGH, Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23 –).