…. zur Minderung des Kaufpreises berechtigt sein.
Mit Urteil vom 17.12.2021 – 271 C 8389/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein
- noch nicht zugelassenes und
- noch nicht (probe)gefahrenes
Auto vom Hersteller in einer Niederlassung
worden war und dort von Besuchern
werden konnte, entschieden, dass das Fahrzeug nicht (mehr) als
bezeichnet werden darf und dass Käufer, denen ein solches Fahrzeug als
- Neufahrzeug bzw. Lagerfahrzeug
verkauft wird, Anspruch
- auf Minderung des Kaufpreises
bzw. bei bereits erfolgter vollständiger Kaufpreiszahlung
- auf Wiederrückzahlung eines Teils des Kaufpreises
haben können.
Ein Fahrzeug ist danach nur dann ein Neuwagen, wenn
- es unbenutzt ist,
- das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird,
- es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist sowie
und
- zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen,
wobei „unbenutzt“ nach Auffassung des AG nicht nur bedeutet, dass das Fahrzeug
- noch nicht zugelassen bzw. noch nicht gefahren wurde,
sondern, dass ein Fahrzeug auch dann infolge
als
gilt, wenn es als Ausstellungs- und Besichtigungsstück dadurch einer
- wiederholten körperlichen Nutzung durch eine unbestimmte Anzahl von Besuchern
unterlag, dass diese das Fahrzeug innen und außen anfassten, die Türen sowie den Kofferraum öffneten, Probe saßen, Sitze verstellten etc. (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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