AG München entscheidet: Wird ein Ausstellungsfahrzeug beim Verkauf als Neuwagen bezeichnet, kann der Käufer

AG München entscheidet: Wird ein Ausstellungsfahrzeug beim Verkauf als Neuwagen bezeichnet, kann der Käufer

…. zur Minderung des Kaufpreises berechtigt sein.

Mit Urteil vom 17.12.2021 – 271 C 8389/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein 

  • noch nicht zugelassenes und 
  • noch nicht (probe)gefahrenes 

Auto vom Hersteller in einer Niederlassung 

  • ausgestellt

worden war und dort von Besuchern 

  • besichtigt

werden konnte, entschieden, dass das Fahrzeug nicht (mehr) als 

  • Neuwagen

bezeichnet werden darf und dass Käufer, denen ein solches Fahrzeug als 

  • Neufahrzeug bzw. Lagerfahrzeug 

verkauft wird, Anspruch 

  • auf Minderung des Kaufpreises 

bzw. bei bereits erfolgter vollständiger Kaufpreiszahlung 

  • auf Wiederrückzahlung eines Teils des Kaufpreises  

haben können.

Ein Fahrzeug ist danach nur dann ein Neuwagen, wenn 

  • es unbenutzt ist, 
  • das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, 
  • es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist sowie 

und 

  • zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen, 

wobei „unbenutzt“ nach Auffassung des AG nicht nur bedeutet, dass das Fahrzeug 

  • noch nicht zugelassen bzw. noch nicht gefahren wurde, 

sondern, dass ein Fahrzeug auch dann infolge 

  • anderweitiger Benutzung 

als 

  • nicht mehr ungenutzt 

gilt, wenn es als Ausstellungs- und Besichtigungsstück dadurch einer 

  • wiederholten körperlichen Nutzung durch eine unbestimmte Anzahl von Besuchern 

unterlag, dass diese das Fahrzeug innen und außen anfassten, die Türen sowie den Kofferraum öffneten, Probe saßen, Sitze verstellten etc. (Quelle: Pressemitteilung des AG München).


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