Tag Bezeichnung

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer, die eine Beschlussanfechtungs-, Beschlussnichtigkeits- oder

…. Beschlussersetzungsklage erheben wollen. 

Klagen von Wohnungseigentümern, mit denen sie einen in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss 

  • für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder 
  • die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses feststellen (Nichtigkeitsklage) 

oder, weil eine notwendige Beschlussfassung unterblieben ist, 

  • diesen Beschluss durch das Gericht fassen (Beschlussersetzungsklage) 

lassen wollen, sind nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu richten gegen die

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AG Frankfurt weist Klage einer unverheirateten Wohnungsmieterin, die von den Vermietern nicht als Fräulein bezeichnet

…. werden wollte, ab.

Mit Urteil vom 27.06.2019 – 29 C 1220/19 (46) – hat das Amtsgericht AG Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine seit 1984 in einem Mehrparteienhaus lebende unverheiratete Wohnungsmieterin

  • von dem 92- bzw. 89-jährigen Vermieterehepaar in dem handschriftlich festgehaltenen und im Treppenhaus ausgehängten Treppenhausreinigungsplan

regelmäßig namentlich mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ samt ihrer Wohnetage aufgeführt worden war und sie,

  • nach vergeblichen mehrfachen Bitten, die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des (veralteten) Familienstands zu unterlassen,

Klage gegen ihre Vermieter auf Unterlassung erhoben hatte, entschieden, dass die Bezeichnung als „Fräulein“ in den Aushängen im Hausflur

  • weder ehrverletzend ist,
  • noch das Persönlichkeitsrecht der Wohnungsmieterin verletzt

und die Klage,

  • mangels Anspruchs auf Unterlassung,

abgewiesen.

Dass die Bezeichnung einer unverheirateten Frau als Fräulein,

  • auch wenn dieser Begriff in Ermangelung eines äquivalenten, latent verniedlichenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern abgeschafft worden ist,

nicht ehrverletzend bzw. nicht herabsetzend sei, hat das AG damit begründet, dass

  • es in Deutschland sogar nach der Jahrtausendwende noch eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ gegeben habe und
  • bei der diesbezüglichen Bewertung auch das hohe Alter der Wohnungsvermieter zu berücksichtigten sei, die 1972, also bei offizieller Abschaffung des Namenszusatzes, bereits in ihren mittleren Jahren gewesen seien und den Begriff des Fräuleins als regulären Namenszusatz erlernt und beibehalten hätten.

Auf einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung könne sich, so das AG weiter, die Wohnungsmieterin nicht berufen, da Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der Wohnungsmieterin, die aus dem handschriftlich erstellten Putzplan herausgelesen werden können,

  • ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet,
  • oder in einem Dateisystem gespeichert werden,

nicht vorlägen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wenn der gekaufte PKW sicherheitsrelevante Mängel aufweist die nur sporadisch auftreten

Wozu ist der gewährleistungspflichtige Fahrzeugverkäufer verpflichtet und welche Rechte hat der Käufer in einem solchen Fall?

Weist ein bei einem Kraftfahrzeughändler gekaufter PKW

  • einen sicherheitsrelevanten Mangel auf, der nur sporadisch auftritt,
  • wie beispielsweise, dass gelegentlich das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen bleibt

und schuldet der Verkäufer die Nachbesserung, muss er, wenn

  • der Käufer unter hinreichend genauer Bezeichnung der Mangelsymptome die Mängelbeseitigung verlangt,

das Fahrzeug auch dann,

  • wenn die gerügte Fehlfunktion bei der von ihm durchgeführten Untersuchungsfahrt nicht auftritt („Vorführeffekt“),

zur Mangelabklärung untersuchen und die Fehlfunktion beheben.

Unterlässt der Verkäufer dies und verweist er den Käufer lediglich darauf, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen, kann der Käufer auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Verkäufer, der bei vom Käufer hinreichend genau bezeichneten sicherheitsrelevanten Mängelsymptomen eine Untersuchung zunächst unterlässt, seiner Nachbesserungsverpflichtung nicht gerecht wird und
  • es einem Käufer bei einem für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeug relevanten Mangel, durch den das Unfallrisiko signifikant erhöht werden kann, nicht im Sinne von § 440 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zumutbar ist, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.

Hingewiesen hat der Senat ferner darauf, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag in einem solchen Fall auch dann nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) ausgeschlossen ist, wenn sich nach Erklärung des Rücktritts herausstellen sollte, dass die Fehlfunktion mit geringen Kosten hätte beseitigt werden können.

Das hat die Pressestelle des BGH am 26.10.2016 – Nr. 190/2016 – mitgeteilt.