Was, wer durch die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung eines geltend gemachten Anspruchs hemmen will, wissen sollte

Was, wer durch die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung eines geltend gemachten Anspruchs hemmen will, wissen sollte

Mit Urteil vom 14.07.2022 – VII ZR 255/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die 

  • Zustellung eines Mahnbescheids 

im Mahnverfahren die Verjährung 

  • gemäß 204 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

nur hemmt, wenn,

  • unter Abstellung auf den Empfängerhorizont  

des Schuldners, dieser

  • aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid bzw. 
  • der Angaben zu der Art des Anspruchs und dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, 

erkennen kann, woraus der Gläubiger 

  • seinen Anspruch herleitet.

Eine im Mahnbescheid 

  • nicht hinreichende 

Individualisierung des Anspruchs kann, so der Senat, 

  • in unverjährter Zeit noch nachgeholt 

werden, wobei eine solche Nachholung der Individualisierung,

  • für die ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen ist und
  • die sowohl durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz als auch außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgen kann,

die Verjährung 

  • zwar nicht rückwirkend, 
  • aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme

hemmt.


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