Mit Urteil vom 14.07.2022 – VII ZR 255/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die
- Zustellung eines Mahnbescheids
im Mahnverfahren die Verjährung
- gemäß 204 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
nur hemmt, wenn,
- unter Abstellung auf den Empfängerhorizont
des Schuldners, dieser
- aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid bzw.
- der Angaben zu der Art des Anspruchs und dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis,
erkennen kann, woraus der Gläubiger
- seinen Anspruch herleitet.
Eine im Mahnbescheid
Individualisierung des Anspruchs kann, so der Senat,
- in unverjährter Zeit noch nachgeholt
werden, wobei eine solche Nachholung der Individualisierung,
- für die ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen ist und
- die sowohl durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz als auch außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgen kann,
die Verjährung
- zwar nicht rückwirkend,
- aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme
hemmt.
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