Was, wer durch die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung eines geltend gemachten Anspruchs hemmen will, wissen sollte

Mit Urteil vom 14.07.2022 – VII ZR 255/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die 

  • Zustellung eines Mahnbescheids 

im Mahnverfahren die Verjährung 

  • gemäß 204 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

nur hemmt, wenn,

  • unter Abstellung auf den Empfängerhorizont  

des Schuldners, dieser

  • aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid bzw. 
  • der Angaben zu der Art des Anspruchs und dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, 

erkennen kann, woraus der Gläubiger 

  • seinen Anspruch herleitet.

Eine im Mahnbescheid 

  • nicht hinreichende 

Individualisierung des Anspruchs kann, so der Senat, 

  • in unverjährter Zeit noch nachgeholt 

werden, wobei eine solche Nachholung der Individualisierung,

  • für die ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen ist und
  • die sowohl durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz als auch außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgen kann,

die Verjährung 

  • zwar nicht rückwirkend, 
  • aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme

hemmt.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwas-wer-durch-die-zustellung-eines-mahnbescheids-die-verjaehrung-eines-geltend-gemachten-anspruchs-hemmen-will-wissen-sollte%2F">logged in</a> to post a comment