Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer, die eine Beschlussanfechtungs-, Beschlussnichtigkeits- oder

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer, die eine Beschlussanfechtungs-, Beschlussnichtigkeits- oder

…. Beschlussersetzungsklage erheben wollen. 

Klagen von Wohnungseigentümern, mit denen sie einen in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss 

  • für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder 
  • die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses feststellen (Nichtigkeitsklage) 

oder, weil eine notwendige Beschlussfassung unterblieben ist, 

  • diesen Beschluss durch das Gericht fassen (Beschlussersetzungsklage) 

lassen wollen, sind nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu richten gegen die

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

die gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG 

  • Rechte erwerben, 
  • Verbindlichkeiten eingehen 

sowie vor Gericht 

  • klagen und 
  • verklagt

werden kann.  

Wird eine solche Klage nicht gegen die 

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, 

sondern gegen die 

  • übrigen Wohnungseigentümer 

erhoben, muss ein 

  • gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite 

vorgenommen werden, was auch noch im Berufungsverfahren durch 

  • Einlegung einer Anschlussberufung und 
  • schlüssige Erklärung des Parteiwechsels 

möglich ist; andernfalls ist die Klage 

  • als unzulässig 

abzuweisen.

Darauf sowie darauf, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in dem 

  • Prozess

vertreten wird,

  • gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG 

durch den Verwalter und sollte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 

  • keinen Verwalter 

haben, wegen 

  • des Ausschlusses des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung, 

durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich und falls,

  • wie beispielsweise bei einer Zweiergemeinschaft,

nur ein Wohnungseigentümer verbleibt, 

  • der keinem Vertretungsverbot unterliegt, 

durch diesen Wohnungseigentümer, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

hingewiesen.

Übrigens:
Gegen wen eine Klage erhoben worden, also wer Partei ist, ergibt sich aus der 

  • in der Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung  (ZPO) vorzunehmenden 

Parteibezeichnung.

Als Teil einer Prozesshandlung ist diese grundsätzlich auslegungsfähig. Maßgebend ist, wie die Bezeichnung 

  • bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) 

zu verstehen ist. 

Bei 

  • objektiv unrichtiger oder 
  • auch mehrdeutiger 

Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar 

  • durch die Parteibezeichnung 

betroffen werden soll.

Von einer 

  • bloß fehlerhaften 

Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die 

  • irrtümliche Benennung der falschen, an dem materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person 

als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt 

Die 

  • Benennung der falschen Partei 

kann 

  • nicht durch eine Rubrumsberichtigung, 
  • sondern nur durch einen Parteiwechsel 

korrigiert werden (BGH, Urteil vom 08.07.2022 – V ZR 202/21 –).


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