…. Beschlussersetzungsklage erheben wollen.
Klagen von Wohnungseigentümern, mit denen sie einen in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss
- für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder
- die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses feststellen (Nichtigkeitsklage)
oder, weil eine notwendige Beschlussfassung unterblieben ist,
- diesen Beschluss durch das Gericht fassen (Beschlussersetzungsklage)
lassen wollen, sind nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu richten gegen die
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
die gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG
- Rechte erwerben,
- Verbindlichkeiten eingehen
sowie vor Gericht
werden kann.
Wird eine solche Klage nicht gegen die
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
sondern gegen die
- übrigen Wohnungseigentümer
erhoben, muss ein
- gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite
vorgenommen werden, was auch noch im Berufungsverfahren durch
- Einlegung einer Anschlussberufung und
- schlüssige Erklärung des Parteiwechsels
möglich ist; andernfalls ist die Klage
abzuweisen.
Darauf sowie darauf, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in dem
vertreten wird,
- gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG
durch den Verwalter und sollte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
haben, wegen
- des Ausschlusses des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung,
durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich und falls,
- wie beispielsweise bei einer Zweiergemeinschaft,
nur ein Wohnungseigentümer verbleibt,
- der keinem Vertretungsverbot unterliegt,
durch diesen Wohnungseigentümer, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
hingewiesen.
Übrigens:
Gegen wen eine Klage erhoben worden, also wer Partei ist, ergibt sich aus der
- in der Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorzunehmenden
Parteibezeichnung.
Als Teil einer Prozesshandlung ist diese grundsätzlich auslegungsfähig. Maßgebend ist, wie die Bezeichnung
- bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei)
zu verstehen ist.
Bei
- objektiv unrichtiger oder
- auch mehrdeutiger
Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar
- durch die Parteibezeichnung
betroffen werden soll.
Von einer
Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die
- irrtümliche Benennung der falschen, an dem materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person
als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt
Die
- Benennung der falschen Partei
kann
- nicht durch eine Rubrumsberichtigung,
- sondern nur durch einen Parteiwechsel
korrigiert werden (BGH, Urteil vom 08.07.2022 – V ZR 202/21 –).
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