…. Beschlussersetzungsklage erheben wollen.
Klagen von Wohnungseigentümern, mit denen sie einen in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss
- für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder
- die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses feststellen (Nichtigkeitsklage)
oder, weil eine notwendige Beschlussfassung unterblieben ist,
- diesen Beschluss durch das Gericht fassen (Beschlussersetzungsklage)
lassen wollen, sind nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu richten gegen die
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