Gehemmt wird die Verjährung
- nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
durch die
- Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren
nur, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids aufgrund der
- Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid bzw.
- der Angaben zu der Art des Anspruchs und dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis,
erkennen kann,
der Gläubiger seinen Anspruch herleitet.
Der Schuldner muss den im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch
- durch seine Kennzeichnung
von anderen Ansprüchen
- unterscheiden und abgrenzen
und der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss
- Grundlage eines Vollstreckungstitels sein
können.
Eine im Mahnbescheid nicht
- hinreichende Individualisierung des Anspruchs des Schuldners
kann nachgeholt werden.
Die
- Nachholung der Individualisierung
hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar
aber
- ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.
War
der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch
wird mit
- der Nachholung der Individualisierung während des Mahnverfahrens
die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.
Für die
- nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren
ist ebenso wie für die
- Individualisierung im Mahnbescheid
ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen.
Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs
- durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder
- außerhalb des Gerichtsverfahrens
erfolgt (so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.06.2023 – VII ZR 594/21 –).
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