Wann wird durch die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren eine noch nicht eingetretene Verjährung gehemmt?

Gehemmt wird die Verjährung 

  • nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

durch die 

  • Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren

nur, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids aufgrund der

  • Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid bzw. 
  • der Angaben zu der Art des Anspruchs und dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, 

erkennen kann, 

  • woraus 

der Gläubiger seinen Anspruch herleitet.

Der Schuldner muss den im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch

  • durch seine Kennzeichnung 

von anderen Ansprüchen 

  • unterscheiden und abgrenzen 

und der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss 

  • Grundlage eines Vollstreckungstitels sein 

können.

Eine im Mahnbescheid nicht 

  • hinreichende Individualisierung des Anspruchs des Schuldners 

kann nachgeholt werden. 

Die 

  • Nachholung der Individualisierung 

hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar 

  • nicht rückwirkend, 

aber 

  • ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. 

War 

  • zu diesem Zeitpunkt 

der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch 

  • noch nicht verjährt, 

wird mit 

  • der Nachholung der Individualisierung während des Mahnverfahrens 

die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. 

Für die 

  • nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren 

ist ebenso wie für die 

  • Individualisierung im Mahnbescheid 

ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. 

Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs 

  • durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder 
  • außerhalb des Gerichtsverfahrens 

erfolgt (so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.06.2023 – VII ZR 594/21 –).


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