Wann wird durch die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren eine noch nicht eingetretene Verjährung gehemmt?

Wann wird durch die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren eine noch nicht eingetretene Verjährung gehemmt?

Gehemmt wird die Verjährung 

  • nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

durch die 

  • Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren

nur, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids aufgrund der

  • Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid bzw. 
  • der Angaben zu der Art des Anspruchs und dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, 

erkennen kann, 

  • woraus 

der Gläubiger seinen Anspruch herleitet.

Der Schuldner muss den im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch

  • durch seine Kennzeichnung 

von anderen Ansprüchen 

  • unterscheiden und abgrenzen 

und der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss 

  • Grundlage eines Vollstreckungstitels sein 

können.

Eine im Mahnbescheid nicht 

  • hinreichende Individualisierung des Anspruchs des Schuldners 

kann nachgeholt werden. 

Die 

  • Nachholung der Individualisierung 

hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar 

  • nicht rückwirkend, 

aber 

  • ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. 

War 

  • zu diesem Zeitpunkt 

der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch 

  • noch nicht verjährt, 

wird mit 

  • der Nachholung der Individualisierung während des Mahnverfahrens 

die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. 

Für die 

  • nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren 

ist ebenso wie für die 

  • Individualisierung im Mahnbescheid 

ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. 

Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs 

  • durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder 
  • außerhalb des Gerichtsverfahrens 

erfolgt (so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.06.2023 – VII ZR 594/21 –).


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