Tag Besucher

Schwimmbadbetreiber muss Kind, das sich auf durch Sonneneinstrahlung aufgeheizter Metallplatte die Füße verbrannt hat,

…. Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 30.11.2020 – 1 O 62/20 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein 17 Monate altes Kind, 

  • während es mit seiner Mutter ein öffentliches Schwimmbad besuchte, 

sich auf einer durch Sonneneinstrahlung stark aufgeheizten, im Boden eines 

  • zu den sanitären Einrichtungen führenden 

Fußweges befindlichen Metallplatte, 

  • auf die es barfuss, vor der Mutter gehend, getreten war, 

die Fußsohlen verbrannt hatte, den Schwimmbadbetreiber, 

  • wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, 

verurteilt, an das Kind Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu zahlen. 

Begründet hat das LG dies damit, dass Besucher eines Schwimmbades, 

  • nachdem unter diesen üblicherweise auch Kinder seien,

nicht damit rechnen müssen, 

  • dass sich in Bereichen, die uneingeschränkt genutzt werden dürfen, im Boden eine Metallplatte befindet, die sich bei Sonneneinstrahlung dermaßen erhitzt, dass man sich daran Verbrennungen an den Fußsohlen zuziehen kann, 

sie sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen können müssen, 

  • dass allgemein zugängliche Bereiche gefahrlos betreten werden können    

und deshalb Schwimmbadbetreiber verpflichtet seien, Schwimmbadbesucher vor Gefahren,

  • die von durch Sonneneinstrahlung erhitzten, am Boden von allgemein zugänglichen Bereichen befindlichen Metallplatten ausgehen,

durch ihm zumutbare Vorkehrungen zu warnen bzw. zu schützen,  

  • wie etwa durch eine besondere Kennzeichnung oder eine Absperrung an besonders heißen Tagen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Interessant zu wissen für Saunabesucher und Saunabetreiber

Mit Urteil vom 15.11.2019 – 2-30 O 214/18 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main die Klage einer Saunabesucherin abgewiesen, die beim Verlassen der Sauna gestürzt war, 

  • sich dabei eine mediale Schenkelhalsfraktur und eine distale Radiusfraktur zugezogen hatte 

und von dem Saunabetreiber 

  • Schadensersatz sowie Schmerzensgeld 

mit der Begründung verlangt hatte, dass nach einem Aufguss 

  • in der länglichen Aufgussstelle inmitten des Saunaraumes zwischen den Sitzbänken und der Tür, 

der Durchgangsbereich feucht und rutschig gewesen und sie deshalb gestürzt sei.

Begründet hat das LG die Klageabweisung damit, dass eine Verletzung der dem Saunabetreiber obliegenden Verkehrssicherungspflicht weder 

  • in dem Aufstellen der Aufgussstelle in der Mitte der Sauna 

liege, noch darin, dass 

  • der Boden im Durchgangsbereich zur Tür der Sauna feucht gewesen sei 

Zwar erhöhe sich, so das LG, 

  • bei einer zentralen Positionierung der Aufgussstelle 

nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich 

  • die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (beispielsweise durch Wärme oder durch Glätte) 

im Vergleich etwa zu einer Positionierung am Rand der Sauna. 

Allerdings müsse andererseits auch berücksichtigt werden, dass die Durchführung des Aufgusses für viele Besucher den Höhepunkt eines Besuchs in der Sauna darstelle, was dafür spreche, den Saunaofen entsprechend zentral zu positionieren, 

  • um den Besuchern die Gelegenheit zu geben, um den Saunaofen herum zu sitzen 

und dass eine solche Positionierung, 

  • die für viele Saunabesucher die Attraktivität eines Saunabesuches steigere, 

nicht unüblich sei.

Auch könnten sich, so das LG weiter, Besucher von Saunen, wie auch in Schwimmbädern, nicht darauf verlassen, dass der Boden trocken ist, sondern müssten sich 

  • grundsätzlich selbst gegen die typischen Gefahren schützen, die mit der Benutzung einer solchen Einrichtung verbunden sind sowie 
  • auf Bodenfeuchtigkeit durch eine besondere vorsichtige Gehweise einstellen

und dass Ursache des Sturzes der Klägerin eine für sie nicht ohne weiteres erkennbare und über das übliche Risiko eines Saunabesuchs hinausgehende Gefahr war, 

  • vor der der Saunabetreiber Besucher hätte schützen müssen, 

sei nicht feststellbar gewesen.

Wann haften Waldbesitzer wenn Waldbesucher auf Waldwegen verunfallen und wann haften sie nicht?

Mit Beschluss vom 30.10.2017 – 13 U 111/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen,

  • dass für unfallursächliche „waldtypische Gefahren“, d. h. Gefahren, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben, Waldbesitzer nicht verantwortlich sind

und

  • dass auch dann, wenn atypische Gefahren unfallursächlich waren, bei ausreichend erkennbaren Gefahrenquellen das allgemeine Lebensrisiko nicht auf die verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzer abgewälzt werden kann.

Danach haften Waldbesitzer beispielsweise nicht, wenn Waldbesucher,

  • die einen Waldweg nutzen, der nach dem Straßen und Wegerecht keine öffentliche Straße darstellt,

dort deshalb stürzen, weil der Weg durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufgewiesen hat

  • und zwar selbst dann nicht, wenn der Weg stark frequentiert wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 20.12.2017 – Nr. 29/2017 –).

OLG Hamm entscheidet: Auch Vermummen erst nach dem Ende eines Fußballspiels und dem Verlassen des Stadioninneren kann strafbar sein, wenn

…. es noch auf dem Stadiongelände erfolgt.

Mit Beschluss vom 07.09.2017 – 4 RVs 97/17 – hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wer sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt,

  • sich also nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions erst auf einem noch zum Stadiongelände gehörenden Parkplatz, beim Warten auf die Abfahrt seines Busses, maskiert, um die Feststellung seiner Identität dort zu beeinträchtigen,
  • indem er beispielsweise sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube verbirgt, so dass nur noch die Augenpartie zu erkennen ist und die Kapuze seines Sweatshirts tief ins Gesicht zieht,

kann nach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammlG) wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot

  • mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bestraft werden.

Denn, so der Senat, bei Fußballspielen handelt es sich um, unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes fallende, öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen Besucher teilnehmen,

  • solange sie sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befinden,
  • um ein ihnen dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, wie etwas einen Pkw oder einen Bus (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.10.2017).

Bissiger Papagei in Zoohandlung kann dem Betreiber der Zoohandlung teuer zu stehen kommen

…. weil von dem Tier gebissene Besucher der Zoohandlung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen können.

Darauf hat das Landgericht (LG) Düsseldorf hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Versicherungskaufmann in einem Zoogeschäft, in dem er einen Hamster kaufen wollte,

  • von einem Grau-Papagei erst in die rechte Hand und dann in den Arm gebissen worden und
  • aufgrund dessen sieben Wochen lang krankgeschrieben war,

entschieden, dass der Betreiber der Zoohandlung dem Versicherungskaufmann

  • den erlittenen Verdienstausfallschaden, der 3600 Euro betrug, ersetzen sowie
  • 500 Euro Schmerzensgeld zahlen muss.

Der Betreiber der Zoohandlung hatte behauptet,

  • das Tier müsse von dem Versicherungskaufmann angefasst worden sein,

während der Versicherungskaufmann angegeben hatte,

  • dass sich der Papagei aus heiterem Himmel auf ihn gestürzt habe.

Ein klarer Fall für die Halterhaftpflicht, entschied der Richter (Quelle: LG Düsseldorf dpa aktuelle Meldung vom 01.08.2017).