Mit Urteil vom 16.03.2022 – 7 U 125/21 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Besucherin einer Diskothek am Rand der Tanzfläche
ausgerutscht war, sich bei dem Sturz
- Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf
zugezogen hatte und
stationär im Krankenhaus
- behandelt sowie mehrfach operiert
werden musste, entschieden, dass der Betreiber der Diskothek der Diskothekenbesucherin den ihr
entstanden Schaden ersetzen muss.
Begründet hat der Senat die Verurteilung der Diskothekenbetreiberin zum Schadensersatz damit, dass, wer eine Diskothek betreibt, dafür Sorge tragen muss, dass die Tanzfläche
- möglichst frei von Gefahren für die Gäste
ist und dem die Diskothekenbetreiberin nicht
nachgekommen ist.
Danach genügt es insbesondere dann nicht, wenn
- es zugelassen wird, dass Getränke auf die Tanzfläche mitgenommen werden dürfen und
- deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens gerechnet werden muss,
dass, wie hier, dem in der Diskothek
- als verantwortliche Kontrollperson
bestimmten Angestellten von dem Diskothekenbetreiber die Anweisung erteilt wird,
- sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten,
weil es hierdurch nicht möglich ist,
- bei einer gut gesuchten Tanzfläche
die Einzelheiten des Fußbodens zu erkennen.
Vielmehr hätte die verantwortliche Kontrollperson von dem Diskothekenbetreiber dazu angehalten werden müssen, die Tanzfläche
- in gewissen Zeitabständen regelmäßig abzugehen,
- auf Getränkepfützen sowie Scherben zu kontrollieren
und
- diese ggf. zu beseitigen.
Fazit:
Ist unstreitig oder bewiesen, dass ein Besucher der Diskothek auf der Tanzfläche
- aufgrund einer Getränkepfütze
gestürzt ist, muss der Diskothekenbetreiber,
- um nicht für die Sturzfolgen zu haften,
beweisen können, dass
- er ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und
- diese am Unfalltag auch praktiziert wurden,
der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem
durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).
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