OLG Karlsruhe verurteilt Diskothekenbetreiber wegen Sturzes eines Gastes auf rutschiger Tanzfläche zum Schadensersatz  

OLG Karlsruhe verurteilt Diskothekenbetreiber wegen Sturzes eines Gastes auf rutschiger Tanzfläche zum Schadensersatz  

Mit Urteil vom 16.03.2022 – 7 U 125/21 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Besucherin einer Diskothek am Rand der Tanzfläche 

  • auf einer Getränkepfütze 

ausgerutscht war, sich bei dem Sturz

  • Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf 

zugezogen hatte und 

  • über zwei Wochen 

stationär im Krankenhaus 

  • behandelt sowie mehrfach operiert 

werden musste, entschieden, dass der Betreiber der Diskothek der Diskothekenbesucherin den ihr 

  • durch den Sturz 

entstanden Schaden ersetzen muss.

Begründet hat der Senat die Verurteilung der Diskothekenbetreiberin zum Schadensersatz damit, dass, wer eine Diskothek betreibt, dafür Sorge tragen muss, dass die Tanzfläche 

  • möglichst frei von Gefahren für die Gäste 

ist und dem die Diskothekenbetreiberin nicht 

  • hinreichend

nachgekommen ist. 

Danach genügt es insbesondere dann nicht, wenn 

  • es zugelassen wird, dass Getränke auf die Tanzfläche mitgenommen werden dürfen und
  • deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens gerechnet werden muss,

dass, wie hier, dem in der Diskothek 

  • als verantwortliche Kontrollperson 

bestimmten Angestellten von dem Diskothekenbetreiber die Anweisung erteilt wird, 

  • sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten, 

weil es hierdurch nicht möglich ist, 

  • bei einer gut gesuchten Tanzfläche 

die Einzelheiten des Fußbodens zu erkennen. 

Vielmehr hätte die verantwortliche Kontrollperson von dem Diskothekenbetreiber dazu angehalten werden müssen, die Tanzfläche 

  • in gewissen Zeitabständen regelmäßig abzugehen, 
  • auf Getränkepfützen sowie Scherben zu kontrollieren 

und 

  • diese ggf. zu beseitigen.

Fazit:
Ist unstreitig oder bewiesen, dass ein Besucher der Diskothek auf der Tanzfläche 

  • aufgrund einer Getränkepfütze

gestürzt ist, muss der Diskothekenbetreiber,

  • um nicht für die Sturzfolgen zu haften,

beweisen können, dass

  • er ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und 
  • diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, 

der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem 

  • kurz zuvor 

durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe). 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Folg-karlsruhe-verurteilt-diskothekenbetreiber-wegen-sturzes-eines-gastes-auf-rutschiger-tanzflaeche-zum-schadensersatz%2F">logged in</a> to post a comment