Tag Reinigung

Supermarktbetreiber muss Kundin, die nach maschinellen Bodenreinigungsarbeiten gestürzt war, Schmerzensgeld zahlen

Mit Urteil vom 16.07.2020 – 24 O 76/18 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Kundin zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür eines Supermarktes, 

  • unmittelbar nachdem dort ein Mitarbeiter des Supermarktes den Boden mit einer Reinigungsmaschine gesäubert hatte, 

auf dem Feuchtigkeitsfilm,

  • der bei Verwendung einer Reinigungsmaschine stets für kurze Zeit zurückbleibt,

ausgerutscht sowie gestürzt war und sich dabei verletzt hatte, der Klage der Kundin gegen den Supermarktbetreiber 

  • auf Zahlung von Schmerzensgeld 

stattgegeben.

Schadensersatzpflichtig,

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

hat sich der Supermarktbetreiber danach deswegen gemacht, weil die Rutschgefahr an der Sturzstelle,

  • infolge des bei der maschinellen Bodenreinigung für kurze Zeit zurückbleibenden Feuchtigkeitsfilms

erhöht war, damit die Kundin, 

  • selbst wenn sie die Reinigungsarbeiten wahrgenommen hatte, mangels Kenntnis der Funktionsweise einer Reinigungsmaschine, 

nicht rechnen musste, 

  • zum Schutz der Kunden vor dieser erhöhten Rutschgefahr, 

entweder 

  • der betroffene Bereich hätte gesperrt

oder zumindest

  • Warnschilder hätten aufgestellt werden müssen 

und nach Auffassung des LG das Unterlassen dieser Sicherungsmaßnahmen für den Sturz der Kundin 

  • ursächlich

war (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg).

Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wer hat die Kosten für die Reinigung von Hygienekleidung zu tragen?

In lebensmittelverarbeitenden Betrieben gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers nicht nur dafür zu sorgen,

  • dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen,

sondern auch, jedenfalls sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist,

  • die Kleidung auf eigene Kosten reinigen zu lassen.

Darauf hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 181/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Betreiber eines Schlachthofes seinen im Bereich der Schlachtung beschäftigten Arbeitnehmern für ihre Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung gestellt und
  • ihnen für die Reinigung dieser Kleidung monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn abgezogen hatte,

entschieden,

  • dass diese Abzüge unberechtigt sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen müssen,
  • nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene – AVV LmH) die Arbeitskleidung geeignet ist, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt,
  • die erforderliche Reinigung dieser Arbeitskleidung somit im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen wird und

die Arbeitnehmer aufgrund dessen auch nicht verpflichtet sind die für die Reinigung aufgewendeten Kosten zu tragen bzw. diese dem Arbeitgeber gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erstatten (Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 31/16 vom 14.06.2016).