Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wer hat die Kosten für die Reinigung von Hygienekleidung zu tragen?

Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wer hat die Kosten für die Reinigung von Hygienekleidung zu tragen?

In lebensmittelverarbeitenden Betrieben gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers nicht nur dafür zu sorgen,

  • dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen,

sondern auch, jedenfalls sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist,

  • die Kleidung auf eigene Kosten reinigen zu lassen.

Darauf hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 181/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Betreiber eines Schlachthofes seinen im Bereich der Schlachtung beschäftigten Arbeitnehmern für ihre Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung gestellt und
  • ihnen für die Reinigung dieser Kleidung monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn abgezogen hatte,

entschieden,

  • dass diese Abzüge unberechtigt sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen müssen,
  • nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene – AVV LmH) die Arbeitskleidung geeignet ist, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt,
  • die erforderliche Reinigung dieser Arbeitskleidung somit im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen wird und

die Arbeitnehmer aufgrund dessen auch nicht verpflichtet sind die für die Reinigung aufgewendeten Kosten zu tragen bzw. diese dem Arbeitgeber gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erstatten (Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 31/16 vom 14.06.2016).


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