Tag Arbeitskleidung

Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wer hat die Kosten für die Reinigung von Hygienekleidung zu tragen?

In lebensmittelverarbeitenden Betrieben gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers nicht nur dafür zu sorgen,

  • dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen,

sondern auch, jedenfalls sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist,

  • die Kleidung auf eigene Kosten reinigen zu lassen.

Darauf hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 181/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Betreiber eines Schlachthofes seinen im Bereich der Schlachtung beschäftigten Arbeitnehmern für ihre Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung gestellt und
  • ihnen für die Reinigung dieser Kleidung monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn abgezogen hatte,

entschieden,

  • dass diese Abzüge unberechtigt sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen müssen,
  • nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene – AVV LmH) die Arbeitskleidung geeignet ist, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt,
  • die erforderliche Reinigung dieser Arbeitskleidung somit im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen wird und

die Arbeitnehmer aufgrund dessen auch nicht verpflichtet sind die für die Reinigung aufgewendeten Kosten zu tragen bzw. diese dem Arbeitgeber gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erstatten (Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 31/16 vom 14.06.2016).

Wann kann Umkleidezeit zu der dem Arbeitnehmer zu vergütenden Arbeitszeit zählen?

Umkleidezeiten sind grundsätzlich nicht nur dann als Arbeitszeit vergütungspflichtig,

  • wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf, sondern auch,
  • wenn das Tragen von Schutzkleidung, nicht aber die Nutzung der betrieblichen Umkleidestelle vorgeschrieben, die Arbeitskleidung regelmäßig stark verschmutzt und es den Arbeitnehmern deshalb unzumutbar ist, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sei es im eigenen PKW, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Kleidung zurückzulegen.

Darauf hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt mit Urteil vom 23.11.2015 – 16 Sa 494/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks, weil der auf sein Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten enthielt, auf Bezahlung der Umkleidezeiten geklagte hatte,

entschieden,

  • dass die Zeiten, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen, vom Arbeitgeber als Arbeitszeit vergütet werden müssen.

Begründet hat das LAG dies damit, dass, wenn die Arbeitskleidung bei der Arbeit regelmäßig stark verschmutzt wird und es deswegen einem Arbeitnehmer aus hygienischen Gründen weder ihm selbst, noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten ist, sich in der Arbeitskleidung auf den Weg nach Hause zu begeben, die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden kann (Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LAG vom 03.05.2016 – Nr. 02/2016 –).