Was Fahrzeugeigentümer, die sich auf das Geschäftsmodell Cash and Drive einlassen, bei dem aus Geldknappheit das Auto 

…. an ein Pfandleih-Unternehmen verkauft sowie übereignet und sodann von dem Unternehmen zurückgemietet wird, wissen sollten. 

Mit Urteil vom 26.05.2023 – 2 U 165/21 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die Betreiberin eines 

  • staatlich zugelassenen 

Pfandleihhauses, die

  • neben dem klassischen Pfandleihgeschäft alternativ 

das „cash & drive“-Modell betrieb, das sie für einen kurzfristigen Liquiditätsengpass mit dem 

  • Erhalt von Bargeld bei fehlender Kreditwürdigkeit 

bewarb und bei dem sie 

  • Eigentümern ihr Kraftfahrzeug abkaufte, 
  • es ihnen nachfolgend für einen Folgezeitraum gegen ein monatliches Entgelt vermietete, 
  • nach dem Ende der Mietzeit das Fahrzeug binnen 24 Stunden zurückgegeben werden sollte

und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorsahen, dass sie das Fahrzeug 

  • selbst in Besitz nehmen, es ohne Ankündigung sicherstellen und hierfür auch das befriedete Besitztum des Mieters auch zur Nachtzeit betreten 

darf, entschieden, dass eine, ohne Einverständnis des Mieters erfolgte 

  • Selbstabholung

des vermieteten Fahrzeugs, auch dann, wenn der Mieter in 

  • Zahlungsrückstand

geraten und deswegen der Mietvertrag gekündigt worden ist, 

  • verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

darstellt und wenn das Fahrzeug anschließend 

  • veräußert oder versteigert 

wird, der Mieter sowohl Anspruch 

  • auf Wertersatz 

als auch nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB

  • auf Ersatz der ihm infolge der widerrechtlichen Wegnahme entgangenen Nutzungen (für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung)

hat.

Danach sind AGBs im Mietvertrag, die, wie hier, es der Vermieterin gestattet, 

  • dem Mieter ohne dessen Willen den Besitz der Mietsache zu entziehen oder 
  • ihn im Besitz zu stören, 

wegen 

  • unangemessener Benachteiligung des Mieters 

unwirksam und liegt ein,

  • einen Anspruch des Mieters auf Wertverlust für das Fahrzeug und Nutzungsentschädigung begründendes 

fahrlässiges Handeln der Vermieterin vor, auch wenn sie selbst davon ausgegangen sein sollte, dass 

  • die von ihr veranlasste Sicherstellung und 
  • die hierdurch ausgeübte verbotene Eigenmacht im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell 

rechtmäßig ist.

Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer seinen 

  • etwa 9 Jahre alten 

Kleinwagen Hyundai an ein Pfandleih-Unternehmen 

  • verkauft und übereignet, 

das Pfandleih-Unternehmen dem Fahrzeugeigentümer für das Fahrzeug 

  • 1.500,00 € 

bezahlt, der Fahrzeugverkäufer sein verkauftes Fahrzeug von dem Pfandleih-Unternehmen 

  • für 148,50 € monatlich 

zurückgemietet, das Pfandleih-Unternehmen, 

  • als die Mieten nicht weitergezahlt wurden, 

das Mietverhältnis gekündigt, den Mieter aufgefordert hatte, das Fahrzeug zurückzugeben, es sodann 

  • ohne Willen der Mieters 

hatte abholen und versteigern lassen, ist das Pfandleih-Unternehmen zur Zahlung von 

  • Wertersatz und Nutzungsersatz in Höhe von rund 8.700 € 

an den Mieter verurteilt worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Hinweis:
Zur allgemeinen Zulässigkeit des Geschäftsmodells „sale and rent back“ von Pfandleihern vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 16.11.2022 – VIII ZR 221/21 –.

Fazit:
Im Mietverhältnis und auch im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer ist Selbstexekution oder Selbstjustiz unzulässig,

Ein Pfandleih-Unternehmen, das den Pkw vom Mieter wieder heraushaben will, muss,

  • sofern das Fahrzeug auf Aufforderung nicht (freiwillig) herausgegeben wird, 

dem Mieter nach den allgemeinen Regeln 

  • auf Herausgabe aus § 985 BGB verklagen und 
  • nach Erlangung des Herausgabetitels ggf. die Zwangsvollstreckung betreiben.

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