…. an ein Pfandleih-Unternehmen verkauft sowie übereignet und sodann von dem Unternehmen zurückgemietet wird, wissen sollten.
Mit Urteil vom 26.05.2023 – 2 U 165/21 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die Betreiberin eines
Pfandleihhauses, die
- neben dem klassischen Pfandleihgeschäft alternativ
das „cash & drive“-Modell betrieb, das sie für einen kurzfristigen Liquiditätsengpass mit dem
- Erhalt von Bargeld bei fehlender Kreditwürdigkeit
bewarb und bei dem sie
- Eigentümern ihr Kraftfahrzeug abkaufte,
- es ihnen nachfolgend für einen Folgezeitraum gegen ein monatliches Entgelt vermietete,
- nach dem Ende der Mietzeit das Fahrzeug binnen 24 Stunden zurückgegeben werden sollte
und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorsahen, dass sie das Fahrzeug
- selbst in Besitz nehmen, es ohne Ankündigung sicherstellen und hierfür auch das befriedete Besitztum des Mieters auch zur Nachtzeit betreten
darf, entschieden, dass eine, ohne Einverständnis des Mieters erfolgte
des vermieteten Fahrzeugs, auch dann, wenn der Mieter in
geraten und deswegen der Mietvertrag gekündigt worden ist,
- verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
darstellt und wenn das Fahrzeug anschließend
- veräußert oder versteigert
wird, der Mieter sowohl Anspruch
als auch nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB
- auf Ersatz der ihm infolge der widerrechtlichen Wegnahme entgangenen Nutzungen (für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung)
hat.
Danach sind AGBs im Mietvertrag, die, wie hier, es der Vermieterin gestattet,
- dem Mieter ohne dessen Willen den Besitz der Mietsache zu entziehen oder
- ihn im Besitz zu stören,
wegen
- unangemessener Benachteiligung des Mieters
unwirksam und liegt ein,
- einen Anspruch des Mieters auf Wertverlust für das Fahrzeug und Nutzungsentschädigung begründendes
fahrlässiges Handeln der Vermieterin vor, auch wenn sie selbst davon ausgegangen sein sollte, dass
- die von ihr veranlasste Sicherstellung und
- die hierdurch ausgeübte verbotene Eigenmacht im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell
rechtmäßig ist.
Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer seinen
Kleinwagen Hyundai an ein Pfandleih-Unternehmen
das Pfandleih-Unternehmen dem Fahrzeugeigentümer für das Fahrzeug
bezahlt, der Fahrzeugverkäufer sein verkauftes Fahrzeug von dem Pfandleih-Unternehmen
zurückgemietet, das Pfandleih-Unternehmen,
- als die Mieten nicht weitergezahlt wurden,
das Mietverhältnis gekündigt, den Mieter aufgefordert hatte, das Fahrzeug zurückzugeben, es sodann
hatte abholen und versteigern lassen, ist das Pfandleih-Unternehmen zur Zahlung von
- Wertersatz und Nutzungsersatz in Höhe von rund 8.700 €
an den Mieter verurteilt worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
Hinweis:
Zur allgemeinen Zulässigkeit des Geschäftsmodells „sale and rent back“ von Pfandleihern vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 16.11.2022 – VIII ZR 221/21 –.
Fazit:
Im Mietverhältnis und auch im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer ist Selbstexekution oder Selbstjustiz unzulässig,
Ein Pfandleih-Unternehmen, das den Pkw vom Mieter wieder heraushaben will, muss,
- sofern das Fahrzeug auf Aufforderung nicht (freiwillig) herausgegeben wird,
dem Mieter nach den allgemeinen Regeln
- auf Herausgabe aus § 985 BGB verklagen und
- nach Erlangung des Herausgabetitels ggf. die Zwangsvollstreckung betreiben.
Ähnliche Beiträge