Was Fahrzeugeigentümer, die sich auf das Geschäftsmodell Cash and Drive einlassen, bei dem aus Geldknappheit das Auto 

Was Fahrzeugeigentümer, die sich auf das Geschäftsmodell Cash and Drive einlassen, bei dem aus Geldknappheit das Auto 

…. an ein Pfandleih-Unternehmen verkauft sowie übereignet und sodann von dem Unternehmen zurückgemietet wird, wissen sollten. 

Mit Urteil vom 26.05.2023 – 2 U 165/21 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die Betreiberin eines 

  • staatlich zugelassenen 

Pfandleihhauses, die

  • neben dem klassischen Pfandleihgeschäft alternativ 

das „cash & drive“-Modell betrieb, das sie für einen kurzfristigen Liquiditätsengpass mit dem 

  • Erhalt von Bargeld bei fehlender Kreditwürdigkeit 

bewarb und bei dem sie 

  • Eigentümern ihr Kraftfahrzeug abkaufte, 
  • es ihnen nachfolgend für einen Folgezeitraum gegen ein monatliches Entgelt vermietete, 
  • nach dem Ende der Mietzeit das Fahrzeug binnen 24 Stunden zurückgegeben werden sollte

und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorsahen, dass sie das Fahrzeug 

  • selbst in Besitz nehmen, es ohne Ankündigung sicherstellen und hierfür auch das befriedete Besitztum des Mieters auch zur Nachtzeit betreten 

darf, entschieden, dass eine, ohne Einverständnis des Mieters erfolgte 

  • Selbstabholung

des vermieteten Fahrzeugs, auch dann, wenn der Mieter in 

  • Zahlungsrückstand

geraten und deswegen der Mietvertrag gekündigt worden ist, 

  • verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

darstellt und wenn das Fahrzeug anschließend 

  • veräußert oder versteigert 

wird, der Mieter sowohl Anspruch 

  • auf Wertersatz 

als auch nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB

  • auf Ersatz der ihm infolge der widerrechtlichen Wegnahme entgangenen Nutzungen (für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung)

hat.

Danach sind AGBs im Mietvertrag, die, wie hier, es der Vermieterin gestattet, 

  • dem Mieter ohne dessen Willen den Besitz der Mietsache zu entziehen oder 
  • ihn im Besitz zu stören, 

wegen 

  • unangemessener Benachteiligung des Mieters 

unwirksam und liegt ein,

  • einen Anspruch des Mieters auf Wertverlust für das Fahrzeug und Nutzungsentschädigung begründendes 

fahrlässiges Handeln der Vermieterin vor, auch wenn sie selbst davon ausgegangen sein sollte, dass 

  • die von ihr veranlasste Sicherstellung und 
  • die hierdurch ausgeübte verbotene Eigenmacht im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell 

rechtmäßig ist.

Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer seinen 

  • etwa 9 Jahre alten 

Kleinwagen Hyundai an ein Pfandleih-Unternehmen 

  • verkauft und übereignet, 

das Pfandleih-Unternehmen dem Fahrzeugeigentümer für das Fahrzeug 

  • 1.500,00 € 

bezahlt, der Fahrzeugverkäufer sein verkauftes Fahrzeug von dem Pfandleih-Unternehmen 

  • für 148,50 € monatlich 

zurückgemietet, das Pfandleih-Unternehmen, 

  • als die Mieten nicht weitergezahlt wurden, 

das Mietverhältnis gekündigt, den Mieter aufgefordert hatte, das Fahrzeug zurückzugeben, es sodann 

  • ohne Willen der Mieters 

hatte abholen und versteigern lassen, ist das Pfandleih-Unternehmen zur Zahlung von 

  • Wertersatz und Nutzungsersatz in Höhe von rund 8.700 € 

an den Mieter verurteilt worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Hinweis:
Zur allgemeinen Zulässigkeit des Geschäftsmodells „sale and rent back“ von Pfandleihern vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 16.11.2022 – VIII ZR 221/21 –.

Fazit:
Im Mietverhältnis und auch im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer ist Selbstexekution oder Selbstjustiz unzulässig,

Ein Pfandleih-Unternehmen, das den Pkw vom Mieter wieder heraushaben will, muss,

  • sofern das Fahrzeug auf Aufforderung nicht (freiwillig) herausgegeben wird, 

dem Mieter nach den allgemeinen Regeln 

  • auf Herausgabe aus § 985 BGB verklagen und 
  • nach Erlangung des Herausgabetitels ggf. die Zwangsvollstreckung betreiben.

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