…. einer Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong.
Vergütungsanspruch einer deutschen M&A-Beraterin gegen
…. eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong.
Mit Urteil vom 23.10.2023 – 3-02 O 56/22 – hat die Kammer für
Handelssachen am Landgericht (LG) Frankfurt am Main, vor der Verfahren,
- die der Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen (KfH) unterliegen,
verhandelt werden, wenn
- der Rechtsstreit einen internationalen Bezug aufweist und
- die Parteien bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist übereinstimmend erklären, dass sie
- die mündliche Verhandlung in englischer Sprache führen wollen und
- auf einen Dolmetscher verzichten,
in einem Fall, in dem eine Gesellschaft
- mit Sitz in Hong Kong (im Folgenden: Beklagte)
ein deutsches
- M&A-Beratungsunternehmen (im Folgenden: Klägerin)
damit beauftragt hatte, sie
- bei dem beabsichtigten Verkauf von zwei Tochterunternehmen
umfassend zu beraten, unter anderem
- die zu veräußernden Zielgesellschaften zu bewerten,
- Strategien auszuarbeiten und
- die Projektkoordination zu übernehmen,
die diesbezüglich auch tätig gewordene Klägerin sich in dem
- Beratervertrag (sog. Advisory Agreement)
ein erfolgsabhängiges
hatte versprechen lassen,
- das auch dann gezahlt werden sollte, wenn der Unternehmensverkauf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Advisory Agreement zustande kommt
und von der Beklagten nach rund einem Jahr
- die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet,
- eine neue Beraterin beauftragt sowie
- etwa neun Monate später der erfolgreiche Unternehmensverkauf öffentlich bekannt gegeben
worden war, der von der Klägerin
erhobenen Klage (Streitwert 2,785 Mio. Euro)
- auf Zahlung ihres Beraterhonorars und
- auf Auskunft über den Kaufpreis für den Unternehmensverkauf
stattgegeben.
Begründet hat die internationale KfH die Entscheidung damit, dass ein M&A-Beratervertrag,
- zu dessen Pflichtenkatalog es gehört, den Auftraggeber umfassend im M&A-Prozess zu beraten und zu begleiten,
nicht Maklervertrag, sondern
- Geschäftsbesorgungsdienstvertrag
ist, dass das auch dann gilt, wenn der Vertrag ein
- erfolgsabhängiges Transaktionshonorar
vorsieht, dass ein solcher Vertrag AGB-rechtlich
am Leitbild des Maklervertrags zu messen ist und dass, wenn sich ein solcher M&A-Berater ein erfolgsabhängiges Transaktionshonorar versprechen lässt, das auch bei
- Zustandekommen einer Transaktion innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beratungsmandats
zu zahlen ist,
- ohne dass es ein Kausalitätserfordernis gibt,
darin,
- nachdem diese Art der Vertragsgestaltung in der M&A-Branche bei einem exklusiven Mandat, insbesondere wenn der Berater – wie hier – nicht zugleich aufwandbezogen vergütet wird, weithin üblich ist,
keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu sehen sei (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).
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