Tag Gesellschaft

Wer einen Versicherungsvertrag kündigt, muss wissen, dass die Kündigung den Vertrag auch dann wirksam beendet, wenn

…. die Versicherungsgesellschaft die Kündigung nicht bestätigt.

Mit Beschluss vom 02.09.2019 – 11 U 103/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin

  • den von ihr abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsvertrag gekündigt sowie
  • in der Folgezeit keine weiteren Beiträge mehr bezahlt hatte und

von der Versicherung,

  • nachdem ihr Fahrzeug ca. eineinhalb Jahre später bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war,

den Fahrzeugschaden ersetzt haben wollte, darauf hingewiesen, dass ihr,

  • wegen der wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrages vor dem Schadensereignis aufgrund ihrer Kündigung,

den Versicherungsschutz verloren hat und ihr deswegen kein Entschädigungsanspruch zusteht.

Denn, so der Senat, die Versicherungsgesellschaft habe gegenüber der Versicherungsnehmerin

  • weder bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe,
  • noch dass sie diese als wirksam anerkenne

und

  • da die Versicherungsnehmerin den Vertrag gekündigt habe, sei die Versicherungsgesellschaft auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin auf den fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Vielmehr hätte die Versicherungsnehmerin, so der Senat weiter, bei Zweifeln daran, ob noch Versicherungsschutz besteht oder nicht, selbst bei der Versicherung nachfragen müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat sich die Fahrzeughalterin wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung strafbar gemacht.

Landesarbeitsgericht Kiel entscheidet wann einem Angestellten vom Arbeitgeber wegen Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt werden kann

Mit Urteil vom 12.04.2017 – 3 Sa 202/16 – hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Schleswig-Holstein in Kiel entschieden, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten fristlos kündigen kann, wenn

  • dieser sich zu 50% an einer ein Konkurrenzunternehmen betreibenden Gesellschaft beteiligt und
  • dort Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnis grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit sowie jede Unterstützung eines Wettbewerbers zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt ist und
  • eine solche unerlaubte Konkurrenztätigkeit bzw. -unterstützung auch bei einer Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen vorliegt, sofern diese eine maßgeblichen Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb eröffnet, was, wenn
    • Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen,
    • bei einer 50%-Beteiligung der Fall sei.

Wann entspricht die Jahresgesamtabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung?

Eine Jahresgesamtabrechnung ist grundsätzlich in der Form einer

  • einfachen Einnahmen- und Ausgabenüberschussrechnung
  • allein bezogen auf das Wirtschaftsjahr

darzustellen.

  • Zu erfassen und gegenüberzustellen sind nur die tatsächlichen, im Geschäftsjahr eingegangenen Gesamteinnahmen und die tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben.

In die Gesamtabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen,

  • die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat,

da nur bei einer solchen Handhabung von einer vollständigen, lückenlosen und rechnerisch richtigen Abrechnung gesprochen werden kann.

Gegliedert muss die Jahresabrechnung so

  • vollständig,
  • übersichtlich und
  • verständlich

sein,

  • dass die Eigentümer in der Lage sind, die Abrechnung auch ohne Beistand eines Fachmannes/Sachverständigen zu überprüfen, zu verstehen und nachzuvollziehen.

Sollpositionen haben in der Jahresabrechnung grundsätzlich keinen Platz.

Die Darstellung der Jahresabrechnung muss den Wohnungseigentümern es ermöglichen,

  • die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und
  • auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen,

wozu gehört, dass die Wohnungseigentümer nachvollziehen können,

  • was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist,
  • insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind und
  • ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke als Instandhaltungsmaßnahmen ausgegeben wurden.

Ferner hat die Jahresabrechnung neben der Gesamt- und Einzelabrechnung auch

  • den Stand und
  • die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten

auszuweisen.

Darauf und

  • dass ansonsten eine Jahresabrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und
  • ein über eine solche Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung mehrheitlich gefasster Beschluss im Falle seiner Anfechtung für ungültig zu erklären ist,

hat das Landgericht (LG) Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.2016 – 25 S 63/16 – hingewiesen.

Was Vermieter, die wegen Eigenbedarfs kündigen wollen und Mieter, denen wegen Eigenbedarf gekündigt wurde, wissen sollten

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 232/15 – entschieden,

  • dass eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn diese Wohnungsvermieterin ist, sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Familien- oder Haushaltsangehörigen berufen kann,
  • dass ein berechtigt wegen Eigenbedarfs kündigender Vermieter im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht
    • dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten hat,
    • sofern sich diese im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet

sowie, insoweit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Verletzung dieser Anbietpflicht,

nicht zur Folge hat, dass eine berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird,

  • sondern lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld gemäß § 280 Abs. 1 BGB nach sich zieht (etwa Umzugs- und Maklerkosten).

Was Gesellschafter einer GmbH, die Höchstbetragsbürgschaften für Verbindlichkeiten der GmbH übernehmen, wissen sollten

Übernehmen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft

  • auf der Grundlage einer gemeinsamen Absprache (mit dem Gläubiger) gemeinsam

Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen,

  • bringen sie damit stillschweigend zum Ausdruck, dass sie auch intern in dem Verhältnis haften wollen, in dem sie eine Haftung nach außen übernahmen,

so dass sich im Falle der Inanspruchnahme eines Mitbürgen durch den Gläubiger die Höhe des Innenausgleichs zwischen den Mitbürgen gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • nicht nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile der Mitbürgen richtet
  • sondern nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge.

Da das Ausgleichsverhältnis unter Mitbürgen gemäß § 774 Abs. 2, § 426 BGB bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses entsteht,

  • h. bei Übernahme der Bürgschaften und nicht erst mit der Leistung eines Mitbürgen an den Gläubiger,
  • berührt eine vom Gläubiger vorgenommene Entlassung eines Bürgen aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband die Ausgleichsverpflichtung grundsätzlich nicht.

Dessen Bürgschaft ist bei der Beurteilung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vielmehr nur dann außer Ansatz zu lassen, wenn

  • etwa die übrigen Bürgen mit einer solchen Privilegierung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden gewesen sind oder
  • der entsprechende Gesellschafter von einem ihm bereits zum Zeitpunkt seiner Verbürgung von dem Gläubiger eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat oder
  • in Folge Zeitablaufs (§ 777 BGB) von seiner Bürgenverpflichtung frei geworden ist.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – XI ZR 81/15 – hingewiesen.