Wer einen Versicherungsvertrag kündigt, muss wissen, dass die Kündigung den Vertrag auch dann wirksam beendet, wenn

Wer einen Versicherungsvertrag kündigt, muss wissen, dass die Kündigung den Vertrag auch dann wirksam beendet, wenn

…. die Versicherungsgesellschaft die Kündigung nicht bestätigt.

Mit Beschluss vom 02.09.2019 – 11 U 103/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin

  • den von ihr abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsvertrag gekündigt sowie
  • in der Folgezeit keine weiteren Beiträge mehr bezahlt hatte und

von der Versicherung,

  • nachdem ihr Fahrzeug ca. eineinhalb Jahre später bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war,

den Fahrzeugschaden ersetzt haben wollte, darauf hingewiesen, dass ihr,

  • wegen der wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrages vor dem Schadensereignis aufgrund ihrer Kündigung,

den Versicherungsschutz verloren hat und ihr deswegen kein Entschädigungsanspruch zusteht.

Denn, so der Senat, die Versicherungsgesellschaft habe gegenüber der Versicherungsnehmerin

  • weder bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe,
  • noch dass sie diese als wirksam anerkenne

und

  • da die Versicherungsnehmerin den Vertrag gekündigt habe, sei die Versicherungsgesellschaft auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin auf den fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Vielmehr hätte die Versicherungsnehmerin, so der Senat weiter, bei Zweifeln daran, ob noch Versicherungsschutz besteht oder nicht, selbst bei der Versicherung nachfragen müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat sich die Fahrzeughalterin wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung strafbar gemacht.


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