Tag Haftpflicht

Wer mit seinem Kfz unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall mit Fremdschaden verursacht, sollte wissen,

…. dass er, neben strafrechtlichen Konsequenzen, auch mit Regressansprüchen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung rechnen muss.

Mit Urteil vom 16.07.2020 – 565 C 2401/20 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein PKW-Fahrer, 

  • nach dem Konsum von Marihuana, mit 8,8 ng/ml Tetrahydrocannabiol (THC) im Blut und 
  • unter Missachtung der Vorfahrt eines anderen, 

ein Verkehrsunfall mit Fremdsachschaden in Höhe von 2.000 Euro verursacht 

  • und seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Fremdschaden reguliert 

hatte, entschieden, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung von dem Unfallverursacher, 

  • also ihrem Versicherungsnehmer, 

die im Rahmen der Fremdschadensregulierung aufgewendeten 2.000 Euro zurückfordern kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass 

  • nach den Versicherungsbedingungen das haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,

von dem Versicherungsnehmer diese Pflicht verletzt worden ist, weil er, was sich, 

  • aus der Menge des in seinem Blut festgestellten THC,
  • seinen, laut Angaben der unfallaufnehmenden Polizeibeamten, stark geröteten sowie wässrigen Augen, den Tremor in den Händen sowie den Horizontalnystagmus und 
  • dem zu späten Erkennen des sich nähernden Vorfahrtsberechtigten, 

ergebe, zum Unfallzeitpunkt in Folge Genusses berauschender Mittel 

  • relativ fahruntüchtig und somit 

nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und 

  • nach den Versicherungsbedingungen 

Folge der Pflichtverletzung ist, dass  

  • zu Gunsten des Kfz-Haftpflichtversicherers bezüglich der Regulierung des Unfalls im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer 

Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000 Euro besteht (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

Wer einen Versicherungsvertrag kündigt, muss wissen, dass die Kündigung den Vertrag auch dann wirksam beendet, wenn

…. die Versicherungsgesellschaft die Kündigung nicht bestätigt.

Mit Beschluss vom 02.09.2019 – 11 U 103/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin

  • den von ihr abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsvertrag gekündigt sowie
  • in der Folgezeit keine weiteren Beiträge mehr bezahlt hatte und

von der Versicherung,

  • nachdem ihr Fahrzeug ca. eineinhalb Jahre später bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war,

den Fahrzeugschaden ersetzt haben wollte, darauf hingewiesen, dass ihr,

  • wegen der wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrages vor dem Schadensereignis aufgrund ihrer Kündigung,

den Versicherungsschutz verloren hat und ihr deswegen kein Entschädigungsanspruch zusteht.

Denn, so der Senat, die Versicherungsgesellschaft habe gegenüber der Versicherungsnehmerin

  • weder bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe,
  • noch dass sie diese als wirksam anerkenne

und

  • da die Versicherungsnehmerin den Vertrag gekündigt habe, sei die Versicherungsgesellschaft auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin auf den fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Vielmehr hätte die Versicherungsnehmerin, so der Senat weiter, bei Zweifeln daran, ob noch Versicherungsschutz besteht oder nicht, selbst bei der Versicherung nachfragen müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat sich die Fahrzeughalterin wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung strafbar gemacht.

Was Jeder wissen muss, der aus Gefälligkeit Nachbarschaftshilfe leistet

Wer es beispielsweise

  • während des Urlaubs des Nachbarn aus Gefälligkeit übernimmt, dessen Garten zu bewässern, es dabei fahrlässig versäumt zum Schluss den Außenwasserhahn zu schließen und dadurch einen Wasserschaden am Haus des Nachbarn verursacht,

ist nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig,

  • wenn er durch Vereinbarung mit dem Nachbarn seine Haftung für von ihm verursachte Schäden nicht ausgeschlossen oder nicht zumindest auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hatte.

Das bedeutet, ist in einem Fall wie dem obigen, nicht zumindest eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vereinbart worden, steht

  • dem Nachbarn und
  • wenn dessen Gebäudeversicherung den Schaden reguliert hat, dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus übergegangenem Recht,

ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Gefälligen auch dann zu, wenn

  • dem Gefälligen nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 467/15 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass für den bei der Ausführung einer Gefälligkeit entstandenen Schaden keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 09.06.1992 – VI ZR 49/91 –),
  • dass gesetzliche Haftungsbeschränkungen, insbesondere solche, die für unentgeltliche Verträge gelten (z.B. §§ 521, 599, 690 BGB), auf die deliktische Haftung im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind,
  • dass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet und
  • dass selbst der Gefälligkeitserweis in einer engen persönlichen Beziehung nicht ohne Weiteres die Annahme eines Haftungsverzichts rechtfertigt,

sondern dass für die Annahme einer Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB grundsätzlich erforderlich ist, dass

  • der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt,
  • für ihn (wegen der Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit) ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und
  • darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08 – und vom 13.07.1993 – VI ZR 278/92 –).