…. dass er, neben strafrechtlichen Konsequenzen, auch mit Regressansprüchen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung rechnen muss.
Mit Urteil vom 16.07.2020 – 565 C 2401/20 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein PKW-Fahrer,
- nach dem Konsum von Marihuana, mit 8,8 ng/ml Tetrahydrocannabiol (THC) im Blut und
- unter Missachtung der Vorfahrt eines anderen,
ein Verkehrsunfall mit Fremdsachschaden in Höhe von 2.000 Euro verursacht
- und seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Fremdschaden reguliert
hatte, entschieden, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung von dem Unfallverursacher,
- also ihrem Versicherungsnehmer,
die im Rahmen der Fremdschadensregulierung aufgewendeten 2.000 Euro zurückfordern kann.
Begründet hat das AG dies damit, dass
- nach den Versicherungsbedingungen das haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,
von dem Versicherungsnehmer diese Pflicht verletzt worden ist, weil er, was sich,
- aus der Menge des in seinem Blut festgestellten THC,
- seinen, laut Angaben der unfallaufnehmenden Polizeibeamten, stark geröteten sowie wässrigen Augen, den Tremor in den Händen sowie den Horizontalnystagmus und
- dem zu späten Erkennen des sich nähernden Vorfahrtsberechtigten,
ergebe, zum Unfallzeitpunkt in Folge Genusses berauschender Mittel
- relativ fahruntüchtig und somit
nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und
- nach den Versicherungsbedingungen
Folge der Pflichtverletzung ist, dass
- zu Gunsten des Kfz-Haftpflichtversicherers bezüglich der Regulierung des Unfalls im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer
Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000 Euro besteht (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).
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