Tag Drogen

Wer mit seinem Kfz unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall mit Fremdschaden verursacht, sollte wissen,

…. dass er, neben strafrechtlichen Konsequenzen, auch mit Regressansprüchen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung rechnen muss.

Mit Urteil vom 16.07.2020 – 565 C 2401/20 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein PKW-Fahrer, 

  • nach dem Konsum von Marihuana, mit 8,8 ng/ml Tetrahydrocannabiol (THC) im Blut und 
  • unter Missachtung der Vorfahrt eines anderen, 

ein Verkehrsunfall mit Fremdsachschaden in Höhe von 2.000 Euro verursacht 

  • und seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Fremdschaden reguliert 

hatte, entschieden, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung von dem Unfallverursacher, 

  • also ihrem Versicherungsnehmer, 

die im Rahmen der Fremdschadensregulierung aufgewendeten 2.000 Euro zurückfordern kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass 

  • nach den Versicherungsbedingungen das haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,

von dem Versicherungsnehmer diese Pflicht verletzt worden ist, weil er, was sich, 

  • aus der Menge des in seinem Blut festgestellten THC,
  • seinen, laut Angaben der unfallaufnehmenden Polizeibeamten, stark geröteten sowie wässrigen Augen, den Tremor in den Händen sowie den Horizontalnystagmus und 
  • dem zu späten Erkennen des sich nähernden Vorfahrtsberechtigten, 

ergebe, zum Unfallzeitpunkt in Folge Genusses berauschender Mittel 

  • relativ fahruntüchtig und somit 

nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und 

  • nach den Versicherungsbedingungen 

Folge der Pflichtverletzung ist, dass  

  • zu Gunsten des Kfz-Haftpflichtversicherers bezüglich der Regulierung des Unfalls im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer 

Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000 Euro besteht (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

Was darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Jemand außerhalb des Straßenverkehrs (von der Polizei) mit Drogen angetroffen worden ist

…. und was darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall nicht?

Wird Jemand mit Drogen

  • außerhalb eines Kraftfahrzeugs oder des Straßenverkehrs

angetroffen,

  • beispielsweise frühmorgens vor einer Diskothek mit einem Kokaingemisch,

darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG und §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

  • wegen bestehender Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,

zur Feststellung der Fahreignung die Vorlage ein ärztliches Gutachten

  • einer anerkannten Begutachtungsstelle

verlangen.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

  • wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene

  • sich weigert ein solches Gutachten beizubringen oder
  • das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Nicht entzogen werden darf einem Betroffenen die Fahrerlaubnis dagegen, wenn

  • das verlangte Gutachten fristgerecht beigebracht worden und
  • dieses für den Betroffenen positiv ausgefallen ist,
    • beispielsweise weil es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Betroffene weder Kokain, noch andere Betäubungsmittel eingenommen hatte oder einnimmt.

In einem solchen Fall darf die Fahrerlaubnisbehörde,

  • da sie hierfür nicht die ärztliche Fachkenntnis besitzt,

auch das Gutachten nicht einfach für nicht nachvollziehbar erachten und unter Anstellung eigener Überlegungen dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines für den Betroffenen positiven Gutachtens,

  • etwa wegen nicht ordnungsgemäßer bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitwirkung des Betroffenen bei der Gutachtenserstellung,

muss die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr beim Gutachter nachfragen oder eine Nachbesserung verlangen.

Denn hier gilt der Grundsatz, dass, wenn

  • aus welchen Gründen auch immer

nicht feststeht, ob der Betreffende

  • geeignet oder
  • ungeeignet

ist, die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann.

Darauf hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 26.07.2019 – 11 CS 19.1093 – hingewiesen.