Nachtrunk nach Unfallflucht eines Autofahrers kann KFZ-(Vollkasko)Versicherung von Leistungspflicht befreien 

Nachtrunk nach Unfallflucht eines Autofahrers kann KFZ-(Vollkasko)Versicherung von Leistungspflicht befreien 

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig einem Versicherungsnehmer hingewiesen, der mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h 

  • gegen eine Laterne 

gefahren war, statt

  • an der Unfallstelle 

zu warten, sich zu dem nahegelegenen Haus seiner Eltern begeben und von seiner KFZ-Versicherung mit der Behauptung, die 2,79 Promille,  

  • die die ihm ca. 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe aufwies,

seien auf den Konsum von 0,7 l Wodka 

  • nach dem Unfall im Haus seiner Eltern 

zurückzuführen,

  • den Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden sowie 
  • die Zahlung der Reparaturkosten für die Laterne 

begehrt hatte.

Danach ist ein Versicherer, weil er,

  • wenn es zu einem Unfall kommt, 

darauf angewiesen ist, von seinem Versicherungsnehmer 

  • umfassend über den Hergang 

informiert zu werden, von seiner Leistungspflicht befreit, wenn von dem Versicherungsnehmer 

  • nach einem Unfall 

gegen die ihm  

  • nach dem Versicherungsvertrag nebst den allgemeinen Versicherungsbedingungen 

obliegende Verpflichtung 

  • nach Eintritt eines Versicherungsfalles, 

alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient, wozu hier gehörte, 

  • nicht nur dem Versicherer die erforderlichen Informationen bzw. Auskünfte zu erteilen,
  • sondern auch den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu seinem Drogen- und Alkoholkonsum ermöglicht zu haben,

verstoßen und die Möglichkeit des Versicherers, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen, 

  • aus denen sich gerade auch eine Leistungsfreiheit ergeben könnte,
  • also auch die Blutalkoholkonzentration Fahrzeugführers zum Unfallzeitpunkt

zu überprüfen mit einer Nachtrunkbehauptung,

  • die eine verlässliche Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt, die routinemäßig zu erwarten gewesen wäre, nicht mehr durchführbar macht, 

vereitelt wird. 

Das bedeutet auch, dass es dann darauf, 

  • ob der Versicherungsnehmer das Fahrzeug alkoholisiert geführt hat oder 
  • ob der hohe Blutalkoholwert auf einen Nachtrunk zurückzuführen ist, 

nicht (mehr) ankommt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Übrigens:
Dazu, dass Autofahrer auch schon bei Begehung von Unfallflucht den Verlust eines bestehenden Kaskoversicherungsschutzes riskieren, vgl.


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