Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig einem Versicherungsnehmer hingewiesen, der mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h
gefahren war, statt
zu warten, sich zu dem nahegelegenen Haus seiner Eltern begeben und von seiner KFZ-Versicherung mit der Behauptung, die 2,79 Promille,
- die die ihm ca. 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe aufwies,
seien auf den Konsum von 0,7 l Wodka
- nach dem Unfall im Haus seiner Eltern
zurückzuführen,
- den Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden sowie
- die Zahlung der Reparaturkosten für die Laterne
begehrt hatte.
Danach ist ein Versicherer, weil er,
- wenn es zu einem Unfall kommt,
darauf angewiesen ist, von seinem Versicherungsnehmer
- umfassend über den Hergang
informiert zu werden, von seiner Leistungspflicht befreit, wenn von dem Versicherungsnehmer
gegen die ihm
- nach dem Versicherungsvertrag nebst den allgemeinen Versicherungsbedingungen
obliegende Verpflichtung
- nach Eintritt eines Versicherungsfalles,
alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient, wozu hier gehörte,
- nicht nur dem Versicherer die erforderlichen Informationen bzw. Auskünfte zu erteilen,
- sondern auch den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu seinem Drogen- und Alkoholkonsum ermöglicht zu haben,
verstoßen und die Möglichkeit des Versicherers, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen,
- aus denen sich gerade auch eine Leistungsfreiheit ergeben könnte,
- also auch die Blutalkoholkonzentration Fahrzeugführers zum Unfallzeitpunkt
zu überprüfen mit einer Nachtrunkbehauptung,
- die eine verlässliche Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt, die routinemäßig zu erwarten gewesen wäre, nicht mehr durchführbar macht,
vereitelt wird.
Das bedeutet auch, dass es dann darauf,
- ob der Versicherungsnehmer das Fahrzeug alkoholisiert geführt hat oder
- ob der hohe Blutalkoholwert auf einen Nachtrunk zurückzuführen ist,
nicht (mehr) ankommt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).
Übrigens:
Dazu, dass Autofahrer auch schon bei Begehung von Unfallflucht den Verlust eines bestehenden Kaskoversicherungsschutzes riskieren, vgl.
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