Tag Konsum

Fahrerlaubnisinhaber sollten wissen, dass schon ein einmaliger Konsum eines Betäubungsmittels i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes zum

…. Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde führen kann.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der 

  • Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), also in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführte Stoffe oder Zubereitungen,
    • zu denen Cannabis seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.07.2024 nicht mehr zählt, 

konsumiert hat, unabhängig von

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AG Dortmund spricht Pkw-Fahrer frei, der Cannabis gekifft hatte und bei dem im Blut eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml nachweisbar war

Mit Urteil vom 11.04.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24 – 27/24 hat das Amtsgericht (AG) Dortmund einen Autofahrer, der mit einem Pkw öffentliche Straßen befahren hatte, obwohl 

  • er unter der Wirkung berauschender Mittel, nämlich Cannabis, stand und 
  • in dessen Blut eine Tetrahydrocannabinol-Konzentration (THC-Konzentration) von 3,1 ng/ml nachgewiesen worden war,   

vom Vorwurf, eine 

  • Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

begangen zu haben,

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Wer sich zu einem betrunkenen Fahrer ins Auto setzt haftet bei einem Unfall für dabei erlittene Verletzungen mit

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 08.04.2021 – 7 U 2/20 – hingewiesen.

Danach verstößt, wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, 

  • der alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, 

ins Auto setzt, 

  • schuldhaft gegen die eigene Sorgfalt 

und muss sich im Falle eines vom Fahrer verursachten Unfalls, bei dem er verletzt wurde,

  • weil mit einer solchen (Mit)Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergeht,

nach §§ 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein 

  • Mitverschulden

bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen.

Das gilt auch dann, wenn der Mitfahrer selbst 

  • aufgrund des Konsums von alkoholischen Getränken ebenfalls stark alkoholisiert war, 

sofern er 

  • nicht ohne Verschulden in diesen Zustand geraten ist. 

Der Mitverschuldensvorwurf gemäß §§ 254, 827 Satz 2 BGB knüpft in diesem Fall, wie der Zivilsenat ausgeführt hat, nämlich bereits daran an, dass der Mitfahrer sich 

  • selbstverschuldet und somit fahrlässig 

durch den Konsum alkoholischer Getränke in einen Zustand versetzt hat, in dem er 

  • nicht mehr über die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit 

verfügte, so dass er sich folglich grundsätzlich auch weder durch eine Berufung darauf, 

  • die absolute Fahruntüchtigkeit der Fahrperson aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung nicht mehr habe erkennen können,

noch darauf,

  • ohne oder gegen seinen Willen von Dritten in das Fahrzeug der fahruntüchtigen Fahrperson verbracht worden zu sein,

entlasten kann.

So kann Jedermann errechnen wie viel Promille er nach einem Konsum von alkoholischen Getränken (maximal noch) haben könnte,

…. also welche Menge an Alkohol (noch) in seinem Blut sein kann.

Sie müssen dazu wissen,

  • wie viele Volumenprozente (Vol.%) Alkoholgehalt die von Ihnen konsumierten Getränke hatten (steht auf der Flasche),
  • welche Mengen davon Sie jeweils getrunken haben, also beispielsweise
    • wie viele Gläser Bier (á 0,25 Liter, 0,3 Liter oder 0,5 Liter) und/oder
    • wie viele Gläser Wein (á 0,1 Liter, 0,2 Liter oder 0,25 Liter) und/oder
    • wie viele Gläser Sekt (á 0,1 Liter) und/oder
    • wie viele einfache Schnäpse (á 2 Zentiliter (cl) = 20 Milliliter),
  • Ihr aktuelles Körpergewicht in Kilogramm,

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BVerwG entscheidet: Gelegentlichen Cannabiskonsumenten darf nach erstmaligem Führen eines Kraftfahrzeugs

…. unter der Wirkung von Cannabis nicht ohne medizinisch-psychologisches Gutachten (sofort) die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Mit Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass einem lediglich gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der

  • erstmals

unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde nicht

  • ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung

unmittelbar entzogen werden darf.

Danach hat, wenn bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden ist, dass ein lediglich gelegentlicher Cannabiskonsument

  • erstmals nach vorangegangenem Konsum von Cannabis

ein Kraftfahrzeug

  • mit einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr

im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
  • zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden,
    • nämlich, um eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die dann zu treffende Prognose zu haben, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen werde,

und darf einem Gelegenheitskonsumenten nicht,

  • ohne vorherige Entscheidung über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden,

gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV,

  • wegen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlender Fahreignung,
  • aufgrund fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges,

sofort die Fahrerlaubnis entziehen (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 11.04.2019).

Übrigens:
Gelegentlicher Konsum von Cannabisliegt vor, wenn

  • der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und
  • diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt (erst) vor, wenn

  • täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.