VG Trier entscheidet: Schon der Nachweis eines einmaligen Konsums einer harten Droge rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis

VG Trier entscheidet: Schon der Nachweis eines einmaligen Konsums einer harten Droge rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis

Mit Beschluss vom 07.12.2021 – 1 L 3223/21.TR – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier darauf hingewiesen, dass eine Fahrerlaubnis 

  • zwingend zu entziehen

ist, wenn feststeht, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis

  • sog. harte Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), wie beispielsweise Kokain, 

eingenommen hat, dies unabhängig 

  • von der Häufigkeit des Konsums, 
  • von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, 
  • von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und 
  • vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen

gilt, dementsprechend die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt ist, wenn 

  • einmalig

sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen werden können und in dem 

  • der Entscheidung zugrunde liegendem 

Fall, in dem bei einem Inhaber einer 

  • im europäischen Ausland erteilten 

Fahrerlaubnis mit Wohnsitz in Deutschland, 

  • die ihn nach den einschlägigen Vorschriften zum Führen von Kraftfahrzeugen auch im Inland berechtigte,

anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme 

  • wegen Anzeichen eines zeitnahen Betäubungsmittelkonsums 

eine Blutprobe entnommen, darin 

  • Kokain

festgestellt und dem von der Fahrerlaubnisbehörde daraufhin das Recht, 

  • von einer europäischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, 

aberkannt worden war, die 

  • Aberkennung

für rechtmäßig erachtet (Quelle: Pressemitteilung des VG Trier).

Übrigens:
Nicht zu den harten Drogen zählt Cannabis.

Dazu, wann

  • gelegentlichen Cannabiskonsumenten 

wegen 

  • Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis 

von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, vgl. 


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