Mit Beschluss vom 07.12.2021 – 1 L 3223/21.TR – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier darauf hingewiesen, dass eine Fahrerlaubnis
ist, wenn feststeht, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis
- sog. harte Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), wie beispielsweise Kokain,
eingenommen hat, dies unabhängig
- von der Häufigkeit des Konsums,
- von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration,
- von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und
- vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen
gilt, dementsprechend die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt ist, wenn
sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen werden können und in dem
- der Entscheidung zugrunde liegendem
Fall, in dem bei einem Inhaber einer
- im europäischen Ausland erteilten
Fahrerlaubnis mit Wohnsitz in Deutschland,
- die ihn nach den einschlägigen Vorschriften zum Führen von Kraftfahrzeugen auch im Inland berechtigte,
anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme
- wegen Anzeichen eines zeitnahen Betäubungsmittelkonsums
eine Blutprobe entnommen, darin
festgestellt und dem von der Fahrerlaubnisbehörde daraufhin das Recht,
- von einer europäischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen,
aberkannt worden war, die
für rechtmäßig erachtet (Quelle: Pressemitteilung des VG Trier).
Übrigens:
Nicht zu den harten Drogen zählt Cannabis.
Dazu, wann
- gelegentlichen Cannabiskonsumenten
wegen
- Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis
von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, vgl.
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