AG Dortmund spricht Pkw-Fahrer frei, der Cannabis gekifft hatte und bei dem im Blut eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml nachweisbar war

Mit Urteil vom 11.04.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24 – 27/24 hat das Amtsgericht (AG) Dortmund einen Autofahrer, der mit einem Pkw öffentliche Straßen befahren hatte, obwohl 

  • er unter der Wirkung berauschender Mittel, nämlich Cannabis, stand und 
  • in dessen Blut eine Tetrahydrocannabinol-Konzentration (THC-Konzentration) von 3,1 ng/ml nachgewiesen worden war,   

vom Vorwurf, eine 

  • Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

begangen zu haben,

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Für Cannabis auf Kassenrezept bestehen derzeit weiterhin noch hohe Hürden

Der Erste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat 

  • am 10.11.2022 – B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 19/22 R – 

in vier Fällen, in denen von der Krankenkasse der Antrag von

  • unter Epilepsie, ADHS, chronischen Schmerzen oder psychischen Erkrankungen leidenden 

Patienten auf

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LSG Baden-Württemberg entscheidet: Kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis bei Schlafapnoesyndrom

…. mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit. 

Mit Urteil vom 26.02.2021 – L 4 KR 1701/20 – hat der 4. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg die Klage eines gesetzlich krankenversicherten 48-Jährigen abgewiesen, der 

  • von der Krankenkasse 

gefordert hatte, die Kosten für die 

  • Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten von abendlich 2,5g 

zur Behandlung 

  • seines Schlafapnoesyndroms mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Zähneknirschen

zu übernehmen, 

  • da bei ihm alle bisherigen Therapieversuche nichts gebracht hätten. 

Begründet hat der Senat die Klageabweisung u.a. damit, dass der Anspruch auf 

  • Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten 

nach § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) voraussetzt,

  • das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, d.h., 
    • einer lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung, 
    • die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt,
  • dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung 
    • nicht zur Verfügung steht oder 
    • im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der/des behandelnden Vertragsärztin/Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann 

sowie 

  • dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht,

in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Versicherte an einer 

  • schwerwiegenden Form eines Schlafapnoesyndroms mit ganz massiven Schlafstörungen und daraus resultierenden erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen (wie etwa abnorme Einschlafneigung tagsüber) 

leidet und seine Erkrankung deshalb

  • weder als schwerwiegend,
  • noch als selten

anzusehen war (Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg).

Was gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung über den Anspruch auf Versorgung mit

…. medizinischem Cannabis zur Linderung ihrer Beschwerden wissen sollten.

Mit Urteil vom 15.04.2019 – 46 KR 455/18 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück darauf hingewiesen, dass

  • nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis

nur dann besteht, wenn

  • es keine (ebenso geeignete) Alternativtherapie gibt.

Da in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • in dem von einem an chronischer, schubweiser verlaufender Multiplen Sklerose Erkrankten zur Behandlung seiner Erkrankung
  • die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten zulasten seiner gesetzlichen Krankenversicherung beantragt worden war,

ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aber

  • für die unterschiedlichen Beschwerden

verschiedene anerkannte,

  • von dem Erkrankten bisher noch nicht ausprobierte,

medikamentöse Therapien hatte benennen können, ist,

  • wegen der noch nicht erprobten Wirksamkeit dieser bei dem Erkrankten auch zur Anwendung kommenden Alternativtherapien,

der Antrag des Erkrankten vom SG (als derzeit noch nicht in Betracht kommend) abgelehnt worden (Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück vom 22.05.2019).

BVerwG entscheidet: Gelegentlichen Cannabiskonsumenten darf nach erstmaligem Führen eines Kraftfahrzeugs

…. unter der Wirkung von Cannabis nicht ohne medizinisch-psychologisches Gutachten (sofort) die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Mit Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass einem lediglich gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der

  • erstmals

unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde nicht

  • ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung

unmittelbar entzogen werden darf.

Danach hat, wenn bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden ist, dass ein lediglich gelegentlicher Cannabiskonsument

  • erstmals nach vorangegangenem Konsum von Cannabis

ein Kraftfahrzeug

  • mit einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr

im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
  • zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden,
    • nämlich, um eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die dann zu treffende Prognose zu haben, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen werde,

und darf einem Gelegenheitskonsumenten nicht,

  • ohne vorherige Entscheidung über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden,

gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV,

  • wegen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlender Fahreignung,
  • aufgrund fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges,

sofort die Fahrerlaubnis entziehen (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 11.04.2019).

Übrigens:
Gelegentlicher Konsum von Cannabisliegt vor, wenn

  • der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und
  • diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt (erst) vor, wenn

  • täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.

Bayer. VGH entscheidet: Einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss allein rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde (noch) nicht

Nach einer einmaligen Autofahrt unter Cannabiseinfluss,

  • die als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet worden ist,

darf dem Fahrzeugführer,

  • ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung oder
  • sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen,

von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nicht mit der Begründung entzogen werden, der Fahrzeugführer sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er

  • gelegentlich Cannabis konsumiere und
  • den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33 – entschieden.

Begründet hat der Bayer. VGH dies damit, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV und Vorbemerkung 2 zur Anlage 4) die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall zuerst darüber entscheiden müsse,

  • ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Fahrzeugführers angeordnet wird,

weil

  • es darauf ankomme, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne (vgl. Ziff. 9.2.2 Anlage 4 der FeV) und
  • eine solche Beurteilung von der Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffen werden könne (Quelle: Pressemitteilung des Bayer. VGH vom 26.04.2017).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat der Bayer. VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.