Mit Beschluss vom 17.07.2023 – VG 11 L 184/23 – hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem ein Betroffener mit einem E-Scooter
- im Straßenverkehr Schlangenlinien gefahren sowie
- dabei mehrfach nah an geparkte Autos gekommen
war, bei der Polizeikontrolle geäußert hatte,
- jeden Tag Cannabis zu konsumieren und jeden Tag Auto zu fahren,
dies dann
- im Nachhinein als nicht ernst gemeint dargestellt
hatte, bei dem
- in der ihm entnommenen Blutprobe ein THC-Wert von 4,4 ng/ml festgestellt
worden war und dem die Fahrerlaubnisbehörde, nachdem er auf die Aufforderung,
- binnen drei Monaten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung einzureichen,
nicht reagierte, mit sofortiger Wirkung die
hatte,
- die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit der gesetzten Frist von drei Monaten sowie
- den nachfolgenden Entzug der Fahrerlaubnis
als rechtmäßig angesehen und den
Eilantrag des Betroffenen abgelehnt.
Begründet ist dies von der Kammer damit worden, dass die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen,
- der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist,
die Fahrerlaubnis entziehen müsse, bei dem Betroffenen die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen sei, weil er das
medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung, ob der gelegentlich Cannabis konsumierende Betroffene
- nur einmalig nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe oder
- dies auch in Zukunft nicht tun werde,
nicht vorgelegt habe, dieses Trennungsverbot auch
- beim (erlaubnisfreien) Fahren mit einem Elektrokleinstfahrzeug, wie einem E-Scooter,
zu beachten und die Grenze hinnehmbaren Cannabiskonsums überschritten sei, wenn auch nur die Möglichkeit
- einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit
besteht, was von der Rechtsprechung
- – jedenfalls beim Führen eines Autos –
bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml angenommen werde und vorliegend,
- neben dem deutlich überschrittenen THC-Wert,
erschwerend zu berücksichtigen sei, dass der Betroffene bei der Kontrolle
- durch seine Fahrweise den Straßenverkehr gefährdet und
- einen regelmäßigen Verstoß gegen das Trennungsgebot auch beim Autofahren eingeräumt
habe, so dass der
Entzug der Fahrerlaubnis durch das öffentliche Interesse,
- schwere Personen- und Sachschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund einer Drogeneinnahme verbunden sein könnten,
gerechtfertigt sei.
Übrigens:
Die gesetzte Frist von drei Monaten zur Beibringung des Gutachtens hat die Kammer,
- weil Zweifel an der Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot rasch zu klären seien,
für ausreichend erachtet (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin).
Hinweis:
Weitere Infos dazu, wann einem
von der
die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, finden Sie in unseren Blogs, insbesondere
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