BVerwG entscheidet: Gelegentlichen Cannabiskonsumenten darf nach erstmaligem Führen eines Kraftfahrzeugs

BVerwG entscheidet: Gelegentlichen Cannabiskonsumenten darf nach erstmaligem Führen eines Kraftfahrzeugs

…. unter der Wirkung von Cannabis nicht ohne medizinisch-psychologisches Gutachten (sofort) die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Mit Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass einem lediglich gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der

  • erstmals

unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde nicht

  • ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung

unmittelbar entzogen werden darf.

Danach hat, wenn bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden ist, dass ein lediglich gelegentlicher Cannabiskonsument

  • erstmals nach vorangegangenem Konsum von Cannabis

ein Kraftfahrzeug

  • mit einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr

im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
  • zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden,
    • nämlich, um eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die dann zu treffende Prognose zu haben, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen werde,

und darf einem Gelegenheitskonsumenten nicht,

  • ohne vorherige Entscheidung über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden,

gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV,

  • wegen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlender Fahreignung,
  • aufgrund fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges,

sofort die Fahrerlaubnis entziehen (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 11.04.2019).

Übrigens:
Gelegentlicher Konsum von Cannabisliegt vor, wenn

  • der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und
  • diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt (erst) vor, wenn

  • täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.

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