Tag Entziehung

OVG des Landes Sachsen-Anhalt entscheidet, dass ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum ein, die Entziehung

…. der Fahrerlaubnis rechtfertigender, regelmäßiger Cannabiskonsum angenommen werden kann. 

Mit Beschluss vom 17.08.2023 – 3 M 57/23 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in einem Fall, in dem anlässlich einer Verkehrskontrolle einem 

  • Fahrzeugführer

eine Blutprobe entnommen, im Blutserum ein

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Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Mit Urteil vom 06.09.2021 – 1 Sa 299/20 – hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einem Arbeitnehmer, 

  • dessen wesentliche Aufgabe darin bestand, Kunden vor Ort zu besuchen und zu beraten und 
  • dem zu diesem Zweck ein Dienstwagen zur Verfügung stand, den er auch privat nutzen durfte, 

nach einer

  • außerhalb der Arbeitszeit begangenen 

Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war, der seinem Arbeitgeber daraufhin vorgeschlagen hatte, die Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch

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Was darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Jemand außerhalb des Straßenverkehrs (von der Polizei) mit Drogen angetroffen worden ist

…. und was darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall nicht?

Wird Jemand mit Drogen

  • außerhalb eines Kraftfahrzeugs oder des Straßenverkehrs

angetroffen,

  • beispielsweise frühmorgens vor einer Diskothek mit einem Kokaingemisch,

darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG und §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

  • wegen bestehender Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,

zur Feststellung der Fahreignung die Vorlage ein ärztliches Gutachten

  • einer anerkannten Begutachtungsstelle

verlangen.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

  • wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene

  • sich weigert ein solches Gutachten beizubringen oder
  • das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Nicht entzogen werden darf einem Betroffenen die Fahrerlaubnis dagegen, wenn

  • das verlangte Gutachten fristgerecht beigebracht worden und
  • dieses für den Betroffenen positiv ausgefallen ist,
    • beispielsweise weil es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Betroffene weder Kokain, noch andere Betäubungsmittel eingenommen hatte oder einnimmt.

In einem solchen Fall darf die Fahrerlaubnisbehörde,

  • da sie hierfür nicht die ärztliche Fachkenntnis besitzt,

auch das Gutachten nicht einfach für nicht nachvollziehbar erachten und unter Anstellung eigener Überlegungen dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines für den Betroffenen positiven Gutachtens,

  • etwa wegen nicht ordnungsgemäßer bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitwirkung des Betroffenen bei der Gutachtenserstellung,

muss die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr beim Gutachter nachfragen oder eine Nachbesserung verlangen.

Denn hier gilt der Grundsatz, dass, wenn

  • aus welchen Gründen auch immer

nicht feststeht, ob der Betreffende

  • geeignet oder
  • ungeeignet

ist, die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann.

Darauf hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 26.07.2019 – 11 CS 19.1093 – hingewiesen.

LG Nürnberg-Fürth entscheidet: Erst ab einem Betrag von 2.500,00 € netto liegt bei einer Unfallflucht ein einen Fahrerlaubnisentzug

…. rechtfertigender bedeutender Fremdsachschaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) vor.

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl

  • er weiß oder
  • wissen kann,

dass bei dem Unfall

  • ein Mensch getötet oder
  • nicht unerheblich verletzt worden oder
  • an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist,

wird ihm, bei einer Verurteilung, im Urteil,

  • wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen,

in der Regel (neben der Strafe auch)

  • die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB) sowie zugleich eine Sperre für die (Wieder)Erteilung bestimmt

oder, wenn er keine Fahrerlaubnis hat,

  • (nur) eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet (§ 69a Abs. 1 StGB).

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein (endgültiger) Fahrerlaubnisentzug (im späteren Urteil) erfolgen wird,

  • kann schon vorher

ein vorläufiger Führerscheinentzug nach § 111a Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) erfolgen.

Mit Beschluss vom 15.01.2020 – 5 Qs 4/20 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass

  • ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

(erst) ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vorliegt.

Danach kann, sofern bei einem Unfall

  • weder ein Mensch getötet,
  • noch mehr als nur unerheblich verletzt

worden ist, einem Unfallbeteiligten,

  • der sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat,

die Fahrerlaubnis grundsätzlich nur dann (vorläufig) entzogen werden, wenn

  • bei dem Unfall ein Fremdsachschaden von mindestens 2.500,00 € netto entstanden ist und
  • der Unfallbeteiligte weiß oder wissen konnte, dass ein Fremdsachschaden in dieser Höhe entstanden ist.

Liegt der entstandene Fremdsachschaden

  • unterhalb von 500,00 € netto

kommt nach der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth nur die Verhängung eines Fahrverbots von ein bis zu sechs Monaten nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht.

OLG Düsseldorf entscheidet, wann nach Entziehung der elterlichen Sorge bei der Auswahl, wer Vormund des Kindes

…. werden soll, Pflegeeltern Vorrang vor Verwandten haben.

Mit Beschluss vom 20.11.2018 – I-8 UF 187/17 – hat der 8. Familiensenat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf darauf hingewiesen, dass, wenn Eltern oder einem zuvor allein sorgeberechtigten Elternteil,

  • zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

die elterliche Sorge entzogen wird, bei der Auswahl des Vormunds

  • nach § 1779 BGB durch das Familiengericht,

ein Verwandter,

  • der die Vormundschaft und Betreuung des Kindes übernehmen möchte,

nur dann vorrangig berücksichtigt werden muss, sofern nicht

  • im Einzelfall

konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes

  • mit der Auswahl eines anderen Vormundes bzw.
  • einer außerfamiliären Fremdunterbringung

besser gedient ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem einer zuvor alleinsorgeberechtigten Mutter,

  • wegen starker Vernachlässigung ihrer zwei und zehn Jahre alten Kinder,

die elterliche Sorge entzogen und von der Familie gewünscht worden war, dass die Kinder,

  • deren Vater unbekannt ist,

bei den beiden Schwestern der Mutter,

  • die bereit waren die Vormundschaft zu übernehmen,

aufwachsen sollen, hat der Familiensenat diesem Wunsch der Familie nicht entsprochen, sondern entschieden,

  • das Jugendamt zum Vormund der Kinder zu bestellen,

um deren Unterbringung bei Pflegeeltern zu ermöglichen.

Die Unterbringung der Kinder in einer qualifizierten Erziehungsstelle,

  • also bei „Profi-Pflegeeltern“, die erhebliche Erfahrungen in der Versorgung und Betreuung erhöht förderbedürftiger Kinder mitbringen,

erachtete der Familiensenat u.a. deswegen für kindeswohldienlicher als deren Unterbringung bei den Tanten, weil

  • wegen der starken Vernachlässigung der Kinder durch die Kindesmutter bereits im Säuglingsalter,

das hohe Risiko bestand, dass

  • sich bei den Kinder Verhaltensstörungen ausbilden und
  • sie sich nicht altersbedingt entwickeln

und die Tanten der Kinder

  • sich bisher nicht um die Kinder gekümmert,
  • keine Beziehung zu ihnen aufgebaut hatten sowie
  • dazu, den erhöhten Förderbedarf der Kinder, den diese benötigten sowie deren Bedürfnis nach emotionaler Sicherheit, einem sicheren Lebensort und stabilen Lebensverhältnissen in gleicher Weise wie eine qualifizierte Erziehungsstelle zu erfassen und abzudecken, nicht in der Lage waren.

Wann macht man sich wegen Unfallflucht strafbar, was droht einem in einem solchen Fall und wann kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis

…. bei einer Unfallflucht auch dann unzulässig sein, wenn an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist?

Schuldig des unerlaubten Entfernens vom Unfall nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) nach einem Unfall im Straßenverkehr,

  • also der „Unfallflucht“,

macht sich ein Unfallbeteiligter

  • – und das ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann –

nicht nur, wenn er sich vom Unfallort entfernt,

  • bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder
  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB),

sondern nach § 142 Abs. 2 StGB auch derjenige, der sich

  • nach Ablauf der Wartefrist (§ 142 Abs. 1 Nr. 2) oder
  • berechtigt oder
  • entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und

  • die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Verhängt werden kann gegen einen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort Schuldigen nicht nur

  • eine Geldstrafe oder
  • eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Vielmehr droht daneben auch entweder die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn

  • der Schuldige Führer eines Kraftfahrzeugs war und
  • er wusste oder wissen konnte, dass
    • bei dem Unfall ein Mensch getötet, nicht unerheblich verletzt worden oder
    • an fremden Sachen bedeutender Schaden (der ab einer Größenordnung von ca. 1.300,- € beginnt) entstanden ist

oder (zumindest) ein Fahrverbot nach § 44 StGB für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten.

Allerdings kann, abhängig von den Umständen des Einzelfalles, nach einer Unfallflucht

  • auch dann, wenn bei dem Unfall ein Sachschaden entstanden ist, der über der Wertgrenze für den bedeutenden Sachschaden liegt,

eine Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig sein, wenn der des unerlaubten Entfernens vom Unfallort Schuldige

  • vor der Tat langjährig beanstandungsfrei als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat und
  • ebenso über einen längeren Zeitraum nach der Tat nicht auffällig war,
  • bereits durch die lange Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Strafprozessordnung (StPO) nachhaltig beeindruckt worden ist oder
  • sich die Tat in einer für ihn außergewöhnlichen, beispielsweise emotional belastenden Situation ereignet hat (Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 27.07.2018 – 2 Rev 50/18 – 1 Ss 91/18 –).

BVerwG entscheidet: Gelegentlichen Cannabiskonsumenten darf nach erstmaligem Führen eines Kraftfahrzeugs

…. unter der Wirkung von Cannabis nicht ohne medizinisch-psychologisches Gutachten (sofort) die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Mit Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass einem lediglich gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der

  • erstmals

unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde nicht

  • ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung

unmittelbar entzogen werden darf.

Danach hat, wenn bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden ist, dass ein lediglich gelegentlicher Cannabiskonsument

  • erstmals nach vorangegangenem Konsum von Cannabis

ein Kraftfahrzeug

  • mit einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr

im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
  • zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden,
    • nämlich, um eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die dann zu treffende Prognose zu haben, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen werde,

und darf einem Gelegenheitskonsumenten nicht,

  • ohne vorherige Entscheidung über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden,

gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV,

  • wegen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlender Fahreignung,
  • aufgrund fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges,

sofort die Fahrerlaubnis entziehen (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 11.04.2019).

Übrigens:
Gelegentlicher Konsum von Cannabisliegt vor, wenn

  • der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und
  • diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt (erst) vor, wenn

  • täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.

Eltern sollten wissen wann und wie das Familiengericht in ihr Elternrecht eingreifen darf und wann ihr Recht

…. vorrangig ist, frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber zu entscheiden,

  • wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und
  • damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen.

Das Familiengericht hat gemäß § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann, wenn

  • das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes (konkret) gefährdet ist und
  • die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden

die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zu denen gemäß § 1666 Abs. 3 BGB insbesondere gehören,

  • Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  • Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  • Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  • Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  • die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge sowie
  • die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge und
  • in Angelegenheiten der Personensorge gemäß § 1666 Abs. 4 BGB auch zu treffende Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten.

Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls besteht bei einer

  • gegenwärtigen,
  • in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr,

dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge,

  • mit (auf konkreten Verdachtsmomenten beruhender) hinreichender Wahrscheinlichkeit

eine

  • erhebliche

Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes zu erwarten ist, wobei

  • an die Wahrscheinlichkeit des erheblichen Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind,
  • je schwerer der drohende Schaden wiegt.

Nicht gerechtfertigt sind gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines

  • nicht erheblichen

Schadens.

Aber auch dann, wenn eine Kindeswohlgefährdung besteht,

  • also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls eines Kindes zu erwarten ist,

muss der Eingriff in das Elternrecht,

  • der zur Abwehr der Gefahr für das Kind zu erfolgen hat,

dem – für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 a BGB ausdrücklich geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Das heißt,

  • Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs müssen sich bestimmen,
    • nach dem Grund des Versagens der Eltern und
    • danach, was im Interesse des Kindes geboten ist,
  • die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung
    • geeignet,
    • erforderlich und
    • auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein, nämlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch
      • des Verhältnisses zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind.

Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren – einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen – Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein.
Dagegen kann die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig sein (Bundesgerichtshofs (BGH) Beschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 408/18 –).

Übrigens:
Eine das Elternrecht schonende Maßnahme,

  • die gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB erübrigen können,

kann beispielsweise die Beauftragung und Bevollmächtigung des Jugendamtes durch die Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge bzw. Teilbereichen der elterlichen Sorge sein.

Durch eine solche Auftrags- und Vollmachtserteilung,

  • die angesichts der Regelung des § 18 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) das Jugendamt anzunehmen verpflichtet sein kann,

werden die Eltern als Inhaber der rechtlichen Sorge für ihr Kind aber nicht aus ihrer Elternverantwortung entlassen, sondern sind weiterhin,

  • um eine dem Kindeswohl entsprechende Sorgerechtsausübung zu gewährleisten,

zur fortdauernden Kommunikation und Kooperation mit dem bevollmächtigen Jugendamt verpflichtet.

Erfüllen die Eltern die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem bevollmächtigten Jugendamt nicht, kommen – trotz Vollmachterteilung – (wieder) Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB in Betracht (Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) in Bremen, Beschluss vom 05.01.2018 – 4 UF 134/17 –).