…. rechtfertigender bedeutender Fremdsachschaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) vor.
Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl
- er weiß oder
- wissen kann,
dass bei dem Unfall
- ein Mensch getötet oder
- nicht unerheblich verletzt worden oder
- an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist,
wird ihm, bei einer Verurteilung, im Urteil,
- wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen,
in der Regel (neben der Strafe auch)
- die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB) sowie zugleich eine Sperre für die (Wieder)Erteilung bestimmt
oder, wenn er keine Fahrerlaubnis hat,
- (nur) eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet (§ 69a Abs. 1 StGB).
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein (endgültiger) Fahrerlaubnisentzug (im späteren Urteil) erfolgen wird,
ein vorläufiger Führerscheinentzug nach § 111a Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) erfolgen.
Mit Beschluss vom 15.01.2020 – 5 Qs 4/20 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass
- ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
(erst) ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vorliegt.
Danach kann, sofern bei einem Unfall
- weder ein Mensch getötet,
- noch mehr als nur unerheblich verletzt
worden ist, einem Unfallbeteiligten,
- der sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat,
die Fahrerlaubnis grundsätzlich nur dann (vorläufig) entzogen werden, wenn
- bei dem Unfall ein Fremdsachschaden von mindestens 2.500,00 € netto entstanden ist und
- der Unfallbeteiligte weiß oder wissen konnte, dass ein Fremdsachschaden in dieser Höhe entstanden ist.
Liegt der entstandene Fremdsachschaden
- unterhalb von 500,00 € netto
kommt nach der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth nur die Verhängung eines Fahrverbots von ein bis zu sechs Monaten nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht.
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