Tag Fahrverbot

AG Dortmund spricht Pkw-Fahrer frei, der Cannabis gekifft hatte und bei dem im Blut eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml nachweisbar war

Mit Urteil vom 11.04.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24 – 27/24 hat das Amtsgericht (AG) Dortmund einen Autofahrer, der mit einem Pkw öffentliche Straßen befahren hatte, obwohl 

  • er unter der Wirkung berauschender Mittel, nämlich Cannabis, stand und 
  • in dessen Blut eine Tetrahydrocannabinol-Konzentration (THC-Konzentration) von 3,1 ng/ml nachgewiesen worden war,   

vom Vorwurf, eine 

  • Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

begangen zu haben,

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Von der Verhängung eines indizierten Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann (auch) abzusehen sein, wenn  

…. der zu ahndende Verkehrsverstoß erhebliche Zeit zurückliegt. 

Mit Beschluss vom 08.07.2022 – 1 OLG 53 Ss-Owi 241/22 – hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) darauf hingewiesen, dass das 

  • nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

zu verhängende Fahrverbot, das als 

  • Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt

ist und nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine

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Wichtig für Auto- und Kraftradfahrer zu wissen: Die Fahrverbotsregelungen in der neuen StVO sind wahrscheinlich nichtig

Die verschärften Neuregelungen in der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 

  • über die Verhängung von Fahrverboten,

die u.a. bereits ein Fahrverbot vorsehen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften 

sind,

  • wegen eines formellen Fehlers,
  • nämlich des „fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage“ in der Präambel,

wahrscheinlich nichtig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –).

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, gegen die wegen einer 

  • nach dem 27.04.2020 begangenen 

Verkehrsordnungswidrigkeit

  • aufgrund der verschärften Neuregelungen in der geänderten Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

Denn sind die verschärften Neuregelungen nichtig, gilt weiter der alte Bußgeldkatalog, nach dem u.a. ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel erst droht 

  • ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.

Was Auto- und Kraftradfahrer wissen und beachten sollten, nachdem Verkehrsminister Scheuer die neue StVO-Novelle überarbeiten lassen will

Verkehrsminister Scheuer will 

  • die erst am 28.04.2020 in Kraft getretene 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und 
  • die damit geänderten Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) 

teilweise überarbeiten lassen. 

Insbesondere, dass nach der mit der StVO-Novelle einhergehenden neuen BKatV bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften

die Verhängung 

  • eines Fahrverbots 

droht, wird als unverhältnismäßig angesehen.

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, denen eine 

  • nach dem 27.04.2020 begangene 

Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird und gegen die

  • lediglich aufgrund der obigen, verschärften Regelung in der geänderten BKatV 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

  • Eine (teilweise) Zurücknahme bzw. Wiederabmilderung der verschärften Neuregelung über die Verhängung eines Fahrverbots bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Überschreitung von mehr als 20 km/h innerorts und mehr als 25 km/h außerorts – vor der letzten gerichtliche Entscheidung über den Einspruch – könnte sich nämlich ggf. zugunsten des Betroffenen auswirken.  

Zur Erinnerung:
Nach der bis zum 28.04.2020 geltenden BKatV drohte ein Fahrverbot in der Regel 

  • erst ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.

LG Nürnberg-Fürth entscheidet: Erst ab einem Betrag von 2.500,00 € netto liegt bei einer Unfallflucht ein einen Fahrerlaubnisentzug

…. rechtfertigender bedeutender Fremdsachschaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) vor.

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl

  • er weiß oder
  • wissen kann,

dass bei dem Unfall

  • ein Mensch getötet oder
  • nicht unerheblich verletzt worden oder
  • an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist,

wird ihm, bei einer Verurteilung, im Urteil,

  • wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen,

in der Regel (neben der Strafe auch)

  • die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB) sowie zugleich eine Sperre für die (Wieder)Erteilung bestimmt

oder, wenn er keine Fahrerlaubnis hat,

  • (nur) eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet (§ 69a Abs. 1 StGB).

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein (endgültiger) Fahrerlaubnisentzug (im späteren Urteil) erfolgen wird,

  • kann schon vorher

ein vorläufiger Führerscheinentzug nach § 111a Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) erfolgen.

Mit Beschluss vom 15.01.2020 – 5 Qs 4/20 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass

  • ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

(erst) ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vorliegt.

Danach kann, sofern bei einem Unfall

  • weder ein Mensch getötet,
  • noch mehr als nur unerheblich verletzt

worden ist, einem Unfallbeteiligten,

  • der sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat,

die Fahrerlaubnis grundsätzlich nur dann (vorläufig) entzogen werden, wenn

  • bei dem Unfall ein Fremdsachschaden von mindestens 2.500,00 € netto entstanden ist und
  • der Unfallbeteiligte weiß oder wissen konnte, dass ein Fremdsachschaden in dieser Höhe entstanden ist.

Liegt der entstandene Fremdsachschaden

  • unterhalb von 500,00 € netto

kommt nach der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth nur die Verhängung eines Fahrverbots von ein bis zu sechs Monaten nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht.

Wann macht man sich wegen Unfallflucht strafbar, was droht einem in einem solchen Fall und wann kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis

…. bei einer Unfallflucht auch dann unzulässig sein, wenn an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist?

Schuldig des unerlaubten Entfernens vom Unfall nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) nach einem Unfall im Straßenverkehr,

  • also der „Unfallflucht“,

macht sich ein Unfallbeteiligter

  • – und das ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann –

nicht nur, wenn er sich vom Unfallort entfernt,

  • bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder
  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB),

sondern nach § 142 Abs. 2 StGB auch derjenige, der sich

  • nach Ablauf der Wartefrist (§ 142 Abs. 1 Nr. 2) oder
  • berechtigt oder
  • entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und

  • die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Verhängt werden kann gegen einen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort Schuldigen nicht nur

  • eine Geldstrafe oder
  • eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Vielmehr droht daneben auch entweder die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn

  • der Schuldige Führer eines Kraftfahrzeugs war und
  • er wusste oder wissen konnte, dass
    • bei dem Unfall ein Mensch getötet, nicht unerheblich verletzt worden oder
    • an fremden Sachen bedeutender Schaden (der ab einer Größenordnung von ca. 1.300,- € beginnt) entstanden ist

oder (zumindest) ein Fahrverbot nach § 44 StGB für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten.

Allerdings kann, abhängig von den Umständen des Einzelfalles, nach einer Unfallflucht

  • auch dann, wenn bei dem Unfall ein Sachschaden entstanden ist, der über der Wertgrenze für den bedeutenden Sachschaden liegt,

eine Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig sein, wenn der des unerlaubten Entfernens vom Unfallort Schuldige

  • vor der Tat langjährig beanstandungsfrei als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat und
  • ebenso über einen längeren Zeitraum nach der Tat nicht auffällig war,
  • bereits durch die lange Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Strafprozessordnung (StPO) nachhaltig beeindruckt worden ist oder
  • sich die Tat in einer für ihn außergewöhnlichen, beispielsweise emotional belastenden Situation ereignet hat (Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 27.07.2018 – 2 Rev 50/18 – 1 Ss 91/18 –).

Was Fahrzeugführer, die wegen starken Drangs zur Verrichtung der Notdurft einen Geschwindigkeitsverstoß

…. begangen haben, wissen sollten.

Mit Beschluss vom 25.02.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19) – hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) darauf hingewiesen, dass, wenn ein Autofahrer deswegen,

  • weil er dringend auf die Toilette muss,

die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ohne weiteres

  • weder davon ausgegangen werden kann,
    • dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen Notstand (§ 16 OWiG), der im Ergebnis einen Freispruch zur Folge hätte, gerechtfertigt war,
  • noch davon,
    • dass eine notstandsähnliche Lage vorgelegen hat, die ein Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigt.

Ob in einem solchen Fall

  • ein Notstand oder
  • zumindest eine notstandsähnliche Lage

vorgelegen hat, hängt danach vielmehr ab,

  • zum einen, dass die Angabe des Fahrzeugführers, dass er infolge einer dringenden Notdurft selber zu einer Toilette gelangen wollte, glaubhaft sind

sowie zum anderen auch u.a. davon,

  • wann und wo der Fahrzeugführer die Fahrt angetreten hat, wie lange er bereits unterwegs gewesen war und
  • ob es ihm möglich gewesen wäre,
    • seine Notdurft bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt zu verrichten bzw.
    • einen Ort zur Verrichtung der Notdurft mit angemessener Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. dazu, wannein Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot bei nur noch eingeschränkter Kontinenz oder einer schwache Blase in Betracht kommen kann, auch OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17 –).