…. im Einzelfall ausnahmsweise ein Grund sein von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot abzusehen.
Darauf hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17 – hingewiesen
Voraussetzung für einen solchen Ausnahmefall ist allerdings, dass der für die Überschreitung der Geschwindigkeit beispielsweise starke Harndrang durch eine besondere körperliche Disposition,
- wie etwa eine nach einer Prostataoperation nur noch eingeschränkte Kontinenz oder
- eine schwache Blase,
bedingt gewesen ist.
- Dies allein reicht jedoch nicht aus, weil andernfalls der betroffene Personenkreis gleichsam einen „Freibrief“ für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr erhalten würde.
Vielmehr muss ein Betroffener mit einer solchen körperlichen Disposition,
- damit ein Absehen von einem Regelfahrverbot in Betracht kommt,
auch glaubhaft dartun können, dass er,
- um zu verhindern, dass ihn ein starker Drang zur Verrichtung der Notdurft zu pflichtwidrigem Verhalten verleitet,
seine Fahrt
- entsprechend geplant,
- gewisse Unwägbarkeiten (wie etwa Stau, Umleitungen etc.) in seine Planungen eingestellt und
- entsprechende Vorkehrungen getroffen oder
- auf anfänglich aufgetretenen Harn- oder Stuhldrang rechtzeitig reagiert hat.
Insbesondere Betroffene,
- die häufiger in eine Situation kommen,
- in der bei ihnen dringender Harndrang auftritt,
müssen sich hierauf entsprechend eingestellt haben, weil sich das Maß ihrer Pflichtwidrigkeit erhöhen würde, wenn sie ein Fahrzeug führen,
- obwohl sie wegen jederzeit auftretenden quälenden Harndrangs, um schneller zu einer Toilette zu gelangen, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr schenken können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 03.11.2017).
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