Tag Notdurft

Was Fahrzeugführer, die wegen starken Drangs zur Verrichtung der Notdurft einen Geschwindigkeitsverstoß

…. begangen haben, wissen sollten.

Mit Beschluss vom 25.02.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19) – hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) darauf hingewiesen, dass, wenn ein Autofahrer deswegen,

  • weil er dringend auf die Toilette muss,

die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ohne weiteres

  • weder davon ausgegangen werden kann,
    • dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen Notstand (§ 16 OWiG), der im Ergebnis einen Freispruch zur Folge hätte, gerechtfertigt war,
  • noch davon,
    • dass eine notstandsähnliche Lage vorgelegen hat, die ein Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigt.

Ob in einem solchen Fall

  • ein Notstand oder
  • zumindest eine notstandsähnliche Lage

vorgelegen hat, hängt danach vielmehr ab,

  • zum einen, dass die Angabe des Fahrzeugführers, dass er infolge einer dringenden Notdurft selber zu einer Toilette gelangen wollte, glaubhaft sind

sowie zum anderen auch u.a. davon,

  • wann und wo der Fahrzeugführer die Fahrt angetreten hat, wie lange er bereits unterwegs gewesen war und
  • ob es ihm möglich gewesen wäre,
    • seine Notdurft bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt zu verrichten bzw.
    • einen Ort zur Verrichtung der Notdurft mit angemessener Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. dazu, wannein Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot bei nur noch eingeschränkter Kontinenz oder einer schwache Blase in Betracht kommen kann, auch OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17 –).

War sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft ursächlich für eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann dies

…. im Einzelfall ausnahmsweise ein Grund sein von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot abzusehen.

Darauf hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.10.2017 – 4 RBs 326/17 – hingewiesen

Voraussetzung für einen solchen Ausnahmefall ist allerdings, dass der für die Überschreitung der Geschwindigkeit beispielsweise starke Harndrang durch eine besondere körperliche Disposition,

  • wie etwa eine nach einer Prostataoperation nur noch eingeschränkte Kontinenz oder
  • eine schwache Blase,

bedingt gewesen ist.

  • Dies allein reicht jedoch nicht aus, weil andernfalls der betroffene Personenkreis gleichsam einen „Freibrief“ für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr erhalten würde.

Vielmehr muss ein Betroffener mit einer solchen körperlichen Disposition,

  • damit ein Absehen von einem Regelfahrverbot in Betracht kommt,

auch glaubhaft dartun können, dass er,

  • um zu verhindern, dass ihn ein starker Drang zur Verrichtung der Notdurft zu pflichtwidrigem Verhalten verleitet,

seine Fahrt

  • entsprechend geplant,
  • gewisse Unwägbarkeiten (wie etwa Stau, Umleitungen etc.) in seine Planungen eingestellt und
  • entsprechende Vorkehrungen getroffen oder
  • auf anfänglich aufgetretenen Harn- oder Stuhldrang rechtzeitig reagiert hat.

Insbesondere Betroffene,

  • die häufiger in eine Situation kommen,
  • in der bei ihnen dringender Harndrang auftritt,

müssen sich hierauf entsprechend eingestellt haben, weil sich das Maß ihrer Pflichtwidrigkeit erhöhen würde, wenn sie ein Fahrzeug führen,

  • obwohl sie wegen jederzeit auftretenden quälenden Harndrangs, um schneller zu einer Toilette zu gelangen, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr schenken können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 03.11.2017).

Was Arbeitnehmer und Beamte beim Toilettengang während der Arbeitszeit unterscheidet

Ein Arbeitnehmer ist gesetzlich unfallversichert

Das heißt, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eines Arbeitnehmers

  • endet mit dem Durchschreiten der Toilettentür und
  • lebt nach dem Verrichten der Notdurft erst erneut beim Verlassen der Toilette mit dem Durchschreiten der Toilettentür wieder auf.

Handelt es sich um eine provisorische Toilettenanlage lediglich mit Sichtschutzwänden und ohne Toilettentüren

  • setzt das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes eine deutliche räumliche Entfernung von der Toilettenvorrichtung voraus,
  • das Ordnen der Kleider und das Abwenden von der Vorrichtung reicht hierfür nicht aus.

Darauf hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25.10.2016 – L 16/3 U 186/13 – hingewiesen und entschieden,

  • dass, wenn ein nach §§ 2, 3 oder 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Unfallversicherter im Bereich einer provisorischen Toilettenanlage, einer sog. Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt ist, verunfallt,
  • es sich um keinen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII handelt und damit auch kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt.

Ein Beamter steht dagegen grundsätzlich auch während eines Toilettenaufenthalts unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Verunfallt er beim Verrichten der Notdurft handelt es sich in der Regel um einen vom Dienstunfallschutz erfassten Dienstunfall.

Das hat das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 – entschieden.