Die verschärften Neuregelungen in der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- über die Verhängung von Fahrverboten,
die u.a. bereits ein Fahrverbot vorsehen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)
- von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und
- von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften
sind,
- wegen eines formellen Fehlers,
- nämlich des „fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage“ in der Präambel,
wahrscheinlich nichtig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –).
Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, gegen die wegen einer
- nach dem 27.04.2020 begangenen
Verkehrsordnungswidrigkeit
- aufgrund der verschärften Neuregelungen in der geänderten Bußgeldkatalogverordnung (BKatV)
mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid
einlegen.
Denn sind die verschärften Neuregelungen nichtig, gilt weiter der alte Bußgeldkatalog, nach dem u.a. ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel erst droht
- ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
- von 31 km/h innerorts sowie
oder
- wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.
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