Tag nichtig

Was, wer auf einer, vom Ausland aus betriebenen Website, an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, wissen sollte

Mit Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22 – hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Spieler auf einer, von einer Glücksspielbetreiberin 

  • – von ihrem Sitz im europäischen Ausland aus ohne Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde – 

betriebenen deutschsprachigen Website, an Online-Glücksspielen, 

  • hier in Form von „Poker“ und „Black Jack“,

teilgenommen hatte, entschieden, dass die Glücksspielbetreiberin dem Spieler seine

Read More

Wichtig für Auto- und Kraftradfahrer zu wissen: Die Fahrverbotsregelungen in der neuen StVO sind wahrscheinlich nichtig

Die verschärften Neuregelungen in der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 

  • über die Verhängung von Fahrverboten,

die u.a. bereits ein Fahrverbot vorsehen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften 

sind,

  • wegen eines formellen Fehlers,
  • nämlich des „fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage“ in der Präambel,

wahrscheinlich nichtig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –).

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, gegen die wegen einer 

  • nach dem 27.04.2020 begangenen 

Verkehrsordnungswidrigkeit

  • aufgrund der verschärften Neuregelungen in der geänderten Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

Denn sind die verschärften Neuregelungen nichtig, gilt weiter der alte Bußgeldkatalog, nach dem u.a. ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel erst droht 

  • ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.

Wohnungseigentümer sollten wissen, wann ein Beschluss, mit dem dem Verwalter Entlastung erteilt wird, im Widerspruch

…. zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung steht und deswegen anfechtbar ist.

„Entlastung“ ist die dem Vereins- und Gesellschaftsrecht entstammende,

  • im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht normierte,

durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgende Billigung der zurückliegenden Amtsführung des Verwalters im jeweils genannten Zeitraum

  • als dem Gesetz, den Vereinbarungen und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend und
  • als zweckmäßig,

Zugleich wird dem Verwalter hierdurch für die zukünftige Verwaltertätigkeit das Vertrauen ausgesprochen.

Ein Entlastungsbeschluss kann in der Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Rechtlich stellt die Entlastung ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gemäß § 397 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, das

Demzufolge steht,

  • sofern nicht aus besonderen Gründen für die Wohnungseigentümer Anlass besteht, auf solche mögliche Ansprüche zu verzichten,

ein mehrheitlich gefasster Entlastungsbeschluss dann im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn

  • Ersatzansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen können,
  • etwa bei einer objektiven Pflichtverletzung des Verwalters oder einer nicht vollständigen Erfüllung seiner Pflichten.

Ob dem Verwalter

  • daran ein Verschulden trifft oder
  • den Wohnungseigentümern dadurch tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

ist in diesem Zusammenhang unerheblich und ggf. (erst) in einem Schadensersatzprozess zu klären.

Übrigens:
Darin, dass der Verwalter von der Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse durchführt, ist ein Pflichtenverstoß

AG München entscheidet wann ein Sofortverkaufsangebot eines Internetverkäufers bei eBay wegen eines Erklärungsirrtums anfechtbar ist

Mit Urteil vom 9.3.2017 – 274 C 21792/16 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wer auf der Website von eBay eine Sache mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbieten möchte und

  • statt, wie beabsichtigt, die Auktion erst einmal als Vorschau zu erstellen,

irrtümlich den Sofortpreisverkauf zu 1 € aktiviert,

  • weil von ihm die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons für beide Verkaufsarten aufgrund ihrer Anordnung verwechselt worden sind,

bei der Erstellung des Angebots einem Erklärungsirrtum unterlegen ist und das Angebot deshalb nach § 119 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch anfechten kann, mit der Folge, dass,

  • wenn die Anfechtung gemäß § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund erfolgt,

ein durch eine vorherige Angebotsannahme eines Käufers zustande gekommener Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.01.2018).

Scherzerklärungen sind nicht rechtsbindend

Ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen lösen keine Vertragsansprüche aus, weil nach § 118 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung,

  • die in der Erwartung abgegeben wird,
  • der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden,

nichtig ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 02.05.2017 – 8 U 170/16 – hingewiesen.

In dem dem Beschluss zugrunde liegendem Fall, in dem auf einem Internetportal ein gebrauchtes Auto zu einem im unteren 5-stelligen Bereich liegenden, dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechenden Preis zum Kauf angeboten worden war,

  • mit dem Hinweis, dass der Wagen sein Geld wert sei und wem er zu teuer erscheine, nicht anrufen solle,

hatte der Anbieter, nachdem Kaufverhandlungen mit einem Kaufinteressenten zu keinem Ergebnis geführt hatten,

  • dem Kaufinteressenten eine elektronische Nachricht mit dem Wortlaut geschickt „Also für 15 kannste ihn haben“,
  • der Kaufinteressent daraufhin geantwortet „Guten Tag für 15 € nehme ich ihn“, sich erkundigt, wohin er das Geld überweisen soll sowie wo er das Auto abholen kann und
  • die Antwort bekommen: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“

Die Ansicht des Kaufinteressenten, dass

  • ihm von dem Fahrzeuganbieter damit ein Angebot zum Kauf des Fahrzeugs für 15 € gemacht,
  • dieses Angebot von ihm angenommen worden sei und
  • er aufgrund dessen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung von 15 € habe,

teilte das OLG nicht.

Denn, so das OLG, in dem Fall seien die Erklärungen des Fahrzeuganbieters,

  • was angesichts der eindeutigen Umstände der Kaufinteressent auch habe erkennen können,

nicht ernst gemeint gewesen,