OLG Frankfurt am Main entscheidet, wann Ankauf eines Kraftfahrzeugs und anschließende Rückvermietung wegen Wuchers nichtig sind

OLG Frankfurt am Main entscheidet, wann Ankauf eines Kraftfahrzeugs und anschließende Rückvermietung wegen Wuchers nichtig sind

Mit Urteil vom 11.04.2024 – 2 U 115/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Fahrzeugeigentümerin (im Folgenden: Klägerin) dem Betreiber eines staatlich zugelassenen Pfandleihhauses, 

  • der Kraftfahrzeugeigentümern die Kraftfahrzeuge abzukaufen, ihnen diese nachfolgend gegen monatliche Zahlungen zu vermieten und gleichzeitig mit ihnen zu vereinbaren pflegte, dass er das Fahrzeug nach Ende der Mietzeit zurückerhält und öffentlich versteigern darf,

ihr Fahrzeug,

  • dessen Händlereinkaufspreis bei rund 15.000 € sowie 
  • dessen objektiver Marktwert bei mehr als 18.000,00 € 

lag, 

  • für 3.000,00 € 

verkauft und anschließend das Fahrzeug von ihm 

  • für 297 € monatlich 

zurückvermietet sowie für 

  • Steuern, Versicherung, Wartung sowie Reparaturen 

die Kosten übernommen, dem Pfandleihhausbetreiber 

  • nach Kündigung des Vertrages durch diesem 

aber das Fahrzeug nicht zurückgegeben hatte, entschieden, dass die 

  • zwischen der Klägerin und dem Pfandleihhausbetreiber geschlossenen 

Kauf- und Mietverträge 

  • wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

nichtig sind, somit die Klägerin ihr 

  • Eigentum an dem Fahrzeug 

nicht verloren hat und sie von dem Pfandleihhausbetreiber die 

  • geleistete Miete 

zurückverlangen kann, 

  • ohne sich den erhaltenen Kaufpreis anrechnen lassen zu müssen.

Danach bilden Kauf- und Mietvertrag ein 

  • einheitliches

Rechtsgeschäft und sind wegen 

  • Wuchers

nichtig, wenn

  • Fahrzeugeigentümer ihr Fahrzeug nur verkaufen wollen, sofern sie es zugleich weiter nutzen können

und 

  • der Marktwert ihres Fahrzeugs das 5-6-fache des vereinbarten Kaufpreises beträgt.

Dass dann Kauf- und Mietvertrag 

  • als wucherähnliche Geschäfte 

sittenwidrig sind, begründete das OLG damit, dass, wenn 

  • der Marktwert eines Fahrzeugs über dem 5-6-fachen des Kaufpreises 

liege, ein

  • grobes und auffälliges 

Missverhältnis zwischen 

  • Marktwert und 
  • Kaufpreis

gegeben sei, angesichts dieses Missverhältnisses ohne weiteres auf die 

  • verwerfliche Gesinnung 

des Pfandleihhausbetreibers geschlossen und 

  • angesichts seines Geschäftsmodells 

auch davon ausgegangen werden könne, dass sich der Pfandleihhausbetreiber den 

  • mit Abschluss des Kaufvertrags erzielten 

Mehrwert endgültig habe einverleiben wollen, auch wenn im Fall der Versteigerung des Fahrzeugs nach Mietende 

  • ein etwaiger Mehrerlös der Klägerin hätte zugewandt werden müssen.

Obwohl die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren hat, kann, nach Auffassung des OLG, der gezahlte Kaufpreis von dem Pfandleihhausbetreiber deshalb nicht zurückverlangen werden, da ihm 

  • objektiv ein Sittenverstoß 

anzulasten sei und er sich angesichts des auffälligen Missverhältnisses der 

  • Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest leichtfertig 

verschlossen habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).