Mit Urteil vom 11.04.2024 – 2 U 115/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine Fahrzeugeigentümerin (im Folgenden: Klägerin) dem Betreiber eines staatlich zugelassenen Pfandleihhauses,
- der Kraftfahrzeugeigentümern die Kraftfahrzeuge abzukaufen, ihnen diese nachfolgend gegen monatliche Zahlungen zu vermieten und gleichzeitig mit ihnen zu vereinbaren pflegte, dass er das Fahrzeug nach Ende der Mietzeit zurückerhält und öffentlich versteigern darf,
ihr Fahrzeug,
- dessen Händlereinkaufspreis bei rund 15.000 € sowie
- dessen objektiver Marktwert bei mehr als 18.000,00 €
lag,
verkauft und anschließend das Fahrzeug von ihm
zurückvermietet sowie für
- Steuern, Versicherung, Wartung sowie Reparaturen
die Kosten übernommen, dem Pfandleihhausbetreiber
- nach Kündigung des Vertrages durch diesem
aber das Fahrzeug nicht zurückgegeben hatte, entschieden, dass die
- zwischen der Klägerin und dem Pfandleihhausbetreiber geschlossenen
Kauf- und Mietverträge
- wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
nichtig sind, somit die Klägerin ihr
nicht verloren hat und sie von dem Pfandleihhausbetreiber die
zurückverlangen kann,
- ohne sich den erhaltenen Kaufpreis anrechnen lassen zu müssen.
Danach bilden Kauf- und Mietvertrag ein
Rechtsgeschäft und sind wegen
nichtig, wenn
- Fahrzeugeigentümer ihr Fahrzeug nur verkaufen wollen, sofern sie es zugleich weiter nutzen können
und
- der Marktwert ihres Fahrzeugs das 5-6-fache des vereinbarten Kaufpreises beträgt.
Dass dann Kauf- und Mietvertrag
- als wucherähnliche Geschäfte
sittenwidrig sind, begründete das OLG damit, dass, wenn
- der Marktwert eines Fahrzeugs über dem 5-6-fachen des Kaufpreises
liege, ein
Missverhältnis zwischen
gegeben sei, angesichts dieses Missverhältnisses ohne weiteres auf die
des Pfandleihhausbetreibers geschlossen und
- angesichts seines Geschäftsmodells
auch davon ausgegangen werden könne, dass sich der Pfandleihhausbetreiber den
- mit Abschluss des Kaufvertrags erzielten
Mehrwert endgültig habe einverleiben wollen, auch wenn im Fall der Versteigerung des Fahrzeugs nach Mietende
- ein etwaiger Mehrerlös der Klägerin hätte zugewandt werden müssen.
Obwohl die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren hat, kann, nach Auffassung des OLG, der gezahlte Kaufpreis von dem Pfandleihhausbetreiber deshalb nicht zurückverlangen werden, da ihm
- objektiv ein Sittenverstoß
anzulasten sei und er sich angesichts des auffälligen Missverhältnisses der
- Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest leichtfertig
verschlossen habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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