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OLG Zweibrücken entscheidet über Haftung bei Unfall in einer automatisierten Waschstraße

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat mit Urteil vom 27.01.2021 – 1 U 63/19 – darauf hingewiesen, dass bei einer 

  • Autowaschstraße,

bei der die Fahrzeuge 

  • auf einem Förderband 

durch die Anlage gezogen werden,

  • nicht nur das Abbremsen des Fahrzeugs in der Waschstraße,
  • sondern auch das verzögerte Ausfahren des gewaschenen Autos aus der Waschstraße nach Abschluss des Waschvorgangs, 

zu einer Haftung 

  • für dadurch entstehende Schäden (an Fahrzeugen) 

führen kann.

Fährt der Fahrer eines fertig gewaschenen Autos 

  • nach Beendigung des Waschvorgangs und Aufforderung zum Ausfahren 

nicht umgehend, sondern erst verzögert aus der Waschstraße, 

  • beispielsweise weil das von ihm geführte Fahrzeug beim ersten Startversuch nicht anspringt und erst ein zweiter Startversuch nach einiger Zeit gelingt, 

haften danach er, der Fahrzeughalter sowie dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 

  • nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 823 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 115 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesamtschuldnerisch 

mit, wenn der Eigentümer des nachfolgenden PKWs, 

  • aus Furcht vor einer Kollision mit dem noch am Ende der Waschstraße stehenden Fahrzeug,  

bremst, 

  • dadurch sein PKW aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage herausrutscht, 
  • sich in der Waschkante verkantet 

und hierbei beschädigt wird, weil durch das verzögerte Ausfahren 

  • der schadensursächliche Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKWs 

ausgelöst und somit

  • nachdem ein Auto, während es auf dem Transportband durch die Autowaschanlage gezogen wird, sich zwar nicht „in Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG, 
  • aber wieder „in Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG befindet, sobald es das Förderband verlassen hat und der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert wird, die Waschanlage durch eigene Motorkraft zu verlassen,

bei dem Betrieb des verzögert ausfahrenden Fahrzeugs der nachfolgende PKW beschädigt worden ist. 

Allerdings wird in einem solchen Fall der Fahrzeugeigentümer die Schäden an seinem Fahrzeug 

  • in erheblichem Umfang 

mit zu verantworten haben und sich

  • nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB,

ein überwiegendes Mitverschulden anspruchskürzend anrechnen lassen müssen.

Denn darüber, dass ein Abbremsen des automatisch in der Waschstraße transportierten Fahrzeugs zu unterlassen ist,

  • weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen und es zu Beschädigungen kommen kann

und Kollisionen mit anderen Fahrzeugen dadurch verhindert werden, dass 

  • bei einem zu Nahekommen von zwei Fahrzeugen, 

die Waschstraße automatisch abschaltet, werden Benutzer der Waschanlage in der Regel durch an der Einfahrt der Waschstraße aushängende Warnhinweise informiert.

Was Eltern über die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung

…. keine Berufsausbildung beginnen kann, wissen sollten.

Mit Urteil vom 12.11.2020 – III R 49/18 – hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hingewiesen, dass ein Kind unter 25 Jahren, das 

  • einen Ausbildungsplatz sucht,
  • aber wegen einer Erkrankung keine Ausbildung beginnen kann, 

kindergeldrechtlich

  • als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG) 

nur dann zu berücksichtigen ist, wenn 

  • das Ende der Erkrankung absehbar ist.

Ist dieses nicht absehbar, reicht 

  • der Wille des Kindes, 

sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen,

  • nicht aus.

Allerdings kann in solchen Fällen, wenn das Kind 

  • wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichern geistigen oder seelischen Behinderung (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) 

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung 

  • nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 

in Betracht kommen.

Bundessozialgericht entscheidet: Lichtbild eines Versicherten darf von Krankenkasse nicht dauerhaft

…. gespeichert werden.

Mit Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R – hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass Krankenkassen ein ihnen

  • zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte vom Versicherten eingereichtes Lichtbild (vgl. § 291 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V))

nur so lange speichern dürfen,

  • bis hiermit die elektronische Gesundheitskarte hergestellt ist und
  • sie in den Herrschaftsbereich des Versicherten übermittelt wurde.

Eine Speicherung des Lichtbildes bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist dagegen wegen Fehlens einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage datenschutzrechtlich unzulässig (vgl. § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Speichert eine Krankenkasse das Lichtbild eines Versicherten über den erlaubten Zeitraum hinaus kann vom Versicherten die Unterlassung der Speicherung verlangt werden (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 19.12.2018).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber freigestellt

…. worden sind bzw. werden und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld bezogen haben bzw. beziehen.

Mit Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R – hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass

  • die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung,
  • auch im Falle einer unwiderruflichen Freistellung,

bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn ist.

Danach muss also, wenn beispielsweise zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisse zu einem bestimmten Termin vereinbart,

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aber schon vor dem vereinbarten Beendigungstermin unter Weiterzahlung des Arbeitslohns unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt

wird, die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung

  • bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

mit berücksichtigt werden (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 30.08.2018).

Mieter, die ihre Mietwohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übernommen haben, müssen am Ende der Mietzeit

…. auch dann keine Schönheitsreparaturen durchführen, wenn

  • sie sich durch zweiseitige Vereinbarung mit dem Vormieter zur Vornahme der Renovierungsarbeiten verpflichtet haben

und

  • ihnen vom Vermieter im Formularmietvertrag, ohne angemessenen Ausgleich, die Durchführung von Schönheitsreparaturen auferlegt ist.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16 – entschieden.

Danach bleiben die Grundsätze, dass eine formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen

  • im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält und

unwirksam ist,

auch dann anwendbar, wenn

  • der betreffende Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat.

Denn, so der Senat, eine derartige Vereinbarung

  • ist in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt,
  • vermag deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen und
  • somit den Vermieter auch nicht so zu stellen als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 22.08.2018).

Für Vermieter bedeutet die Entscheidung, sie sollten sich nicht darauf einlassen, dass Vormieter,

  • die am Ende ihrer Mietzeit zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind,

mit den Nachmietern vereinbaren, dass diese die Renovierungsarbeiten übernehmen.

OLG Hamm entscheidet: Auch Vermummen erst nach dem Ende eines Fußballspiels und dem Verlassen des Stadioninneren kann strafbar sein, wenn

…. es noch auf dem Stadiongelände erfolgt.

Mit Beschluss vom 07.09.2017 – 4 RVs 97/17 – hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wer sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt,

  • sich also nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions erst auf einem noch zum Stadiongelände gehörenden Parkplatz, beim Warten auf die Abfahrt seines Busses, maskiert, um die Feststellung seiner Identität dort zu beeinträchtigen,
  • indem er beispielsweise sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube verbirgt, so dass nur noch die Augenpartie zu erkennen ist und die Kapuze seines Sweatshirts tief ins Gesicht zieht,

kann nach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammlG) wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot

  • mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bestraft werden.

Denn, so der Senat, bei Fußballspielen handelt es sich um, unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes fallende, öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen Besucher teilnehmen,

  • solange sie sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befinden,
  • um ein ihnen dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, wie etwas einen Pkw oder einen Bus (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.10.2017).

Wichtig für Kraftfahrzeugführer zu wissen, wann und wo eine durch Zeichen Nr. 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet, wenn

…. das Verkehrszeichen Nr. 274 zusammen mit dem Gefahrenzeichen Nr. 103 (Kurve) angebracht ist.

Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Verbotszeichen Nr. 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet, zusammen mit dem Gefahrzeichen Nr. 103 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO, das auf eine Kurve hinweist,

  • liegt eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung vor,

deren Ende gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO dann nicht gekennzeichnet wird,

  • wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Eine derartige streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung endet somit automatisch,

  • ohne dass es einer Aufhebung durch eine entsprechende Kennzeichnung bedarf,

mit dem Ende der Kurve,

  • da danach die angezeigte Gefahr – durch die Kurve – nicht mehr besteht.

Darauf hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 17.10.2016 – IV-2 RBs 140/16 – hingewiesen.

AG München entscheidet: Wohnraummieter darf gestellte Kaution nicht abwohnen

Ein Wohnungsmieter, der eine Kaution gestellt hat, darf, wenn das Mietverhältnis gekündigt worden ist,

  • die letzten Mietzahlungen nicht mit der hinterlegten Mietkaution verrechnen,
  • also die Mietzinszahlung nicht vor Ablauf des Mietverhältnisses einstellen und mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 05.04.2016 – 432 C 1707/16 – hingewiesen.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags endet und
  • weil dadurch zu Lasten des Vermieters der Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung ausgehebelt würde,

der Mieter nicht berechtigt ist, eigenmächtig die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution dergestalt „abzuwohnen“ (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.10.2016 – 80/16 –).