LG Frankenthal entscheidet: Auch für den Hund, den ein Paar sich gemeinsam angeschafft hat, kann es ein Umgangsrecht geben,

LG Frankenthal entscheidet: Auch für den Hund, den ein Paar sich gemeinsam angeschafft hat, kann es ein Umgangsrecht geben,

…. wenn das Paar sich trennt.

Mit Urteil vom 12.05.2023 – 2 S 149/22 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) in einem Fall, in dem ehemalige Lebensgefährten sich während der Beziehung einen 

  • Labradorrüden

angeschafft hatten, den Ex-Partner, bei dem der Hund

  • nach der Trennung 

geblieben war, verurteilt, der 

  • von dem anderen vorgeschlagenen 

Regelung, 

  • dass sie sich beide abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern,

zuzustimmen.

Danach muss, wenn Partner einer Lebensgemeinschaft oder Eheleute 

  • Miteigentümer

eines Hundes sind, nach dem 

  • Ende der Beziehung 

nicht zwingend eine Wahl getroffen werden, 

  • wem der beiden Miteigentümer der Hund zuzuweisen ist, 

sondern können Ex-Partner nach Ende ihrer Beziehung auch eine (weiter) 

  • Teilhabe an einem ihnen gemeinsam gehörenden Hund,   

in Form  

  • einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ bzw.
  • eines „Wechselmodells“

verlangen, sofern eine solche Teilhabe

Übrigens:
Infos dazu, wovon es abhängt, 

  • ob nach einer Trennung die alleinige Zuweisung des (Familien)Hundes verlangt werden kann, 

finden Sie hier

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