…. das Verkehrszeichen Nr. 274 zusammen mit dem Gefahrenzeichen Nr. 103 (Kurve) angebracht ist.
Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Verbotszeichen Nr. 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet, zusammen mit dem Gefahrzeichen Nr. 103 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO, das auf eine Kurve hinweist,
- liegt eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung vor,
deren Ende gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO dann nicht gekennzeichnet wird,
- wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Eine derartige streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung endet somit automatisch,
- ohne dass es einer Aufhebung durch eine entsprechende Kennzeichnung bedarf,
mit dem Ende der Kurve,
- da danach die angezeigte Gefahr – durch die Kurve – nicht mehr besteht.
Darauf hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 17.10.2016 – IV-2 RBs 140/16 – hingewiesen.
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