Tag Aufhebung

Was gilt, wenn der Erblasser zunächst ein notarielles, später ein dazu in Widerspruch stehendes privatschriftliches Testament 

…. errichtet und nachfolgend die Abschrift des notariellen Testaments erneut unterzeichnet hat?

Mit Beschluss vom 26.01.2022 – 31 Wx 441/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem von einem Erblasser ein 

  • notarielles Testament 

errichtet, nachfolgend ein dazu in Widerspruch stehendes  

  • privatschriftliches Testament 

wirksam errichtet und später die

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Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich trennen und sich über für das Kind wesentliche Angelegenheiten nicht einigen können, 

…. wie beispielsweise, in welchem Haushalt das Kind künftig leben soll, sollten wissen, dass gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • jeder Elternteil 

beim Familiengericht beantragen kann, dass ihm 

  • das Sorgerecht oder 
  • ein Teil des Sorgerechts 

allein übertragen wird.

Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn zu erwarten ist, dass

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Wohnungsmieter die sich gegen eine erhebliche Abstandszahlung verpflichten, aus ihrer Wohnung auszuziehen, sollten beachten

…. dass sie damit möglicherweise (stillschweigend gleichzeitig) erklären, auf Ansprüche gegen den Vermieter, auch auf solche aus vom Vermieter eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf, zu verzichten.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.03.2018 – 432 C 1222/18 – hingewiesen

Danach kann in eine Vereinbarung über die „Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses“ gegen Zahlung einer erheblichen Abstandssumme,

  • insbesondere wenn der Vermieter darin auf Schönheitsreparaturen verzichtet und
  • sich zur Kautionsrückzahlung binnen einer kurzen Frist verpflichtet,

der Wille der Parteien hineinzulesen sein,

  • damit alle gegenseitigen Ansprüche zu regeln und
  • zur Meidung künftigen Streits auf gegenseitige Ansprüche zu verzichten.

In einem solchen Fall soll nach Auffassung des AG

  • der Mieter seine Zustimmung zu der „Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses“ selbst dann nicht mehr anfechten und
  • keine Schadensersatzansprüche (mehr) gegen den Vermieter geltend machen können,

wenn

  • sich der Mieter nur im Hinblick auf einen vom Vermieter angekündigten Eigenbedarf auf die Mietvertragsaufhebungsvereinbarung eingelassen hat,
  • dieser Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht war und
  • nach dem Auszug des Mieters die nun unvermietete Wohnung von dem Vermieter verkauft worden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 13.04.2018).

Mietern und Vermietern ist deswegen zu empfehlen, sich vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die Aufhebung und Beendigung eines Mietverhältnisses von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Preisänderungsforderung nach Vertragsschluss kann neues Angebot, auch auf Aufhebung des alten Vertrages, sein

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und mit Urteil vom 23.03.2017 – 274 C 26632/16 – entschieden, dass, wenn ein Dienstleistungsvertrag,

  • beispielsweise ein Trainingsvertrag mit einem Personaltrainer für eine bestimmte Vergütung pro Trainingseinheit,

abgeschlossen worden ist und der Dienstleister nach Vertragsschluss ein höheres Entgelt fordert,

  • mit dem Hinweis, das Personal Training nochmals zu überdenken, falls das ein Kriterium sein sollte,

er damit ein Angebot

  • auf Abschluss eines neuen Vertrages mit höherer Vergütung oder
  • auf Aufhebung des alten Vertrages macht,

weil die Forderung eines höheren Entgelts rechtlich nur möglich durch Abschluss eines neuen Vertrages zwischen den Parteien sei.

In einem solchen Fall hat der Dienstberechtigte die Wahl:

  • Er muss keines dieser Angebote annehmen. Dann bleibt der ursprünglich abgeschlossene Dienstleistungsvertrag bestehen.
  • Er kann das Angebot auf Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe annehmen.
  • Er kann aber auch das Angebot auf Aufhebung des Vertrages annehmen, mit der Folge, dass damit der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wird.

Haben im letztgenannten Fall noch keine Trainingseinheiten stattgefunden, stehen dem Dienstleister aus dem Dienstleistungsvertrag dann auch keine Ansprüche auf Zahlung der Trainingsvergütung mehr zu (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 03.11.2017 – Nr. 85/2017 –).

Wichtig für Kraftfahrzeugführer zu wissen, wann und wo eine durch Zeichen Nr. 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet, wenn

…. das Verkehrszeichen Nr. 274 zusammen mit dem Gefahrenzeichen Nr. 103 (Kurve) angebracht ist.

Ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit Verbotszeichen Nr. 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet, zusammen mit dem Gefahrzeichen Nr. 103 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO, das auf eine Kurve hinweist,

  • liegt eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung vor,

deren Ende gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO dann nicht gekennzeichnet wird,

  • wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Eine derartige streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung endet somit automatisch,

  • ohne dass es einer Aufhebung durch eine entsprechende Kennzeichnung bedarf,

mit dem Ende der Kurve,

  • da danach die angezeigte Gefahr – durch die Kurve – nicht mehr besteht.

Darauf hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 17.10.2016 – IV-2 RBs 140/16 – hingewiesen.

Miteigentümer einer Immobilie sollten wissen wie die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben werden kann

Besteht an einer Immobilie, die nicht in Natur teilbar ist, eine Bruchteilsgemeinschaft und beantragt ein Miteigentümer nach § 749 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, erfolgt diese nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB in zwei Akten, nämlich

  • zum einen durch die Zwangsversteigerung und
  • zum anderen durch die anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihrer Anteile (§ 752 Satz 1 BGB).

Der Zweck der Teilungsversteigerung (§ 180 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)) erschöpft sich dabei darin,

  • an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstands der Versteigerung
  • eine Geldsumme treten zu lassen,

die verteilt werden kann.

  • Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt, steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu.

Bestand zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, besteht an der Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann.

  • Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert.

Können die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über die Teilung des Erlöses erzielen, wird dieser gemäß § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG hinterlegt.

  • In diesem Fall setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses fort.

Über den hinterlegten Betrag können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz 2 BGB) und die Hinterlegungsstelle darf den Erlös nur an die Teilhaber gemeinschaftlich auskehren (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB).

  • Beendet ist eine Bruchteilsgemeinschaft wenn eine alleinige Rechtszuständigkeit der Teilhaber an dem auf sie entfallenden Anteil an dem Gemeinschaftsgegenstand geschaffen worden ist.

Ist der Versteigerungserlös hinterlegt, wird dies grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Teilhaber über die Aufteilung des Erlöses erreicht.
Durch sie wandelt sich der ideelle Bruchteil des einzelnen Teilhabers an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle in einen reellen Anteil an dem hinterlegten Erlös.

  • Weist der Teilhaber die Vereinbarung gegenüber der Hinterlegungsstelle nach, kann der auf ihn entfallende Erlösanteil ohne Mitwirkung des anderen Teilhabers an ihn ausgekehrt werden.
  • Kommt eine Einigung der Gemeinschafter über die Verteilung des Erlöses nicht zu Stande, muss die Teilung in der Weise weiter betrieben werden, dass ein Teilhaber den anderen auf Einwilligung in die Auszahlung gerichtlich in Anspruch nimmt.

Da dann die Hinterlegungsstelle den auf den Teilhaber entfallenden Anteil am Erlös nur nach Vorlage einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung an diesen allein auskehren darf, ist die Bruchteilsgemeinschaft in diesem Fall erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung aufgehoben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16 –).

Was getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihr gemeinsames Kind beantragen

Leben Eltern,

  • denen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht,
  • nicht nur vorübergehend getrennt,

so kann gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeder Elternteil beantragen,

  • dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

Dem Antrag ist, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vorliegen, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass

  • die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und
  • die Übertragung auf den Antragsteller

dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Vor diesem Hintergrund ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen,

  • die zunächst dahin geht festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.
  • Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

Der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass

  • zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und
  • in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05 – und vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10 –).

Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob

  • die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat
  • als die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 – 6 UF 18/15 –).

Entspricht danach die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten, ist zur Beantwortung der Frage, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den einen oder den anderen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht, eine Abwägung nachfolgender Gesichtspunkte vorzunehmen, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt:

  • Für welchen Elternteil spricht der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt oder lässt sich diesbezüglich kein Vorrang zugunsten eines Elternteils feststellen?
  • Lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Bindungen des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister ein Vorrang zugunsten eines Elternteils feststellen oder ist von gleichwertigen, sicheren Bindungen des Kindes an beide Eltern auszugehen?
  • Was will das Kind? (sofern der Wille des Kindes mit seinem Wohl vereinbar ist, das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist und seinen Äußerungen nicht eine Willensbeeinflussung durch einen Elternteil zugrunde liegt)
  • Ist einem Elternteil und ggf. welchem, unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes, nämlich der Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung der Vorrang zu geben?

Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen OLG mit Beschluss vom 19.07.2016 – 10 UF 8/16 – hingewiesen.